1. Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist verspätet:
Die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe, wurde dem Kläger am 22.11.1993 zugestellt; erst am 7.12.1993 überreichte er die Beantwortung.
Die somit erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 402 Abs 3 EO) eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.Die somit erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (Paragraph 402, Absatz 3, EO) eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehlt, ob der mit einem Schätzungsgutachten Werbende dieses Gutachten vorzeigen muß; er ist auch berechtigt.
Der Kläger hat nicht behauptet, daß die Werbeankündigung der Beklagten unrichtig sei, die bei der Veranstaltung vom Mai 1993 verlangten Preise also nicht bis zu 50 % unter dem (tatsächlichen) Schätzwert lägen. Auch der - von den Vorinstanzen aufgegriffene - Umstand, daß die von der Beklagten vorgelegten Gutachten aus dem Februar 1991 stammten, ist nicht Gegenstand des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruches. Der Vorwurf des Klägers geht vielmehr ausschließlich dahin, daß die Beklagte, obwohl sie in ihrer Werbung auf Schätzwerte Bezug genommen habe, die entsprechenden Schätzgutachten nicht dem Publikum zur Einsicht überlassen habe. Der Kläger wirft also der Beklagten kein positives Tun, sondern ein Unterlassen vor. Das Unterlassen einer Handlung ist aber nur dann rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufs- oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 248 Rz 353 EinlUWG). Eine Unterlassung kann auch sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern (JBl 1931, 442). Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den werbende eine Aufklärungspflicht besteht (Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 48 zu § 3 dUWG; ecolex 1993, 253; WBl 1993, 336 uva). Eine solche Aufklärungspflicht hat die Rechtsprechung auch im Fall der Werbung mit Preisgegenüberstellungen ("Statt"-Preise) insofern bejaht, als ein Verstoß gegen § 2 UWG dann angenommen wird, wenn mangels näherer Erläuterung der Vergleichspreise eine Irreführung des Publikums möglich ist (ÖBl 1986, 66 uva; Baumbach-Hefermehl aaO 918 Rz 319). Daß aber ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis, dem vom Herstellter empfohlenen Preis odgl. anstellt, dem Publikum diese Preise durch Auflegen seiner früheren Preislisten, der Empfehlungen des Herstellers usw. nachweisen müßte, ist - soweit überblickbar - in der Rechtsprechung und Lehre noch nie gefordert worden. Eine Grundlage für eine solche Rechtspflicht ist auch nicht zu erkennen:Der Kläger hat nicht behauptet, daß die Werbeankündigung der Beklagten unrichtig sei, die bei der Veranstaltung vom Mai 1993 verlangten Preise also nicht bis zu 50 % unter dem (tatsächlichen) Schätzwert lägen. Auch der - von den Vorinstanzen aufgegriffene - Umstand, daß die von der Beklagten vorgelegten Gutachten aus dem Februar 1991 stammten, ist nicht Gegenstand des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruches. Der Vorwurf des Klägers geht vielmehr ausschließlich dahin, daß die Beklagte, obwohl sie in ihrer Werbung auf Schätzwerte Bezug genommen habe, die entsprechenden Schätzgutachten nicht dem Publikum zur Einsicht überlassen habe. Der Kläger wirft also der Beklagten kein positives Tun, sondern ein Unterlassen vor. Das Unterlassen einer Handlung ist aber nur dann rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufs- oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 248 Rz 353 EinlUWG). Eine Unterlassung kann auch sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern (JBl 1931, 442). Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den werbende eine Aufklärungspflicht besteht (Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 48 zu Paragraph 3, dUWG; ecolex 1993, 253; WBl 1993, 336 uva). Eine solche Aufklärungspflicht hat die Rechtsprechung auch im Fall der Werbung mit Preisgegenüberstellungen ("Statt"-Preise) insofern bejaht, als ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG dann angenommen wird, wenn mangels näherer Erläuterung der Vergleichspreise eine Irreführung des Publikums möglich ist (ÖBl 1986, 66 uva; Baumbach-Hefermehl aaO 918 Rz 319). Daß aber ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis, dem vom Herstellter empfohlenen Preis odgl. anstellt, dem Publikum diese Preise durch Auflegen seiner früheren Preislisten, der Empfehlungen des Herstellers usw. nachweisen müßte, ist - soweit überblickbar - in der Rechtsprechung und Lehre noch nie gefordert worden. Eine Grundlage für eine solche Rechtspflicht ist auch nicht zu erkennen:
Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber oder - wie hier - eine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern (§ 14 UWG) eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihnen frei, auf Unterlassung zu klagen; im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auch die von der Beklagten in der beanstandeten Werbung aufgestellte Behauptung, daß sie ihre Teppiche unter dem Schätzwert verkaufe, ist grundsätzlich einer Überprüfung (durch Sachverständige) zugänglich.Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber oder - wie hier - eine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern (Paragraph 14, UWG) eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihnen frei, auf Unterlassung zu klagen; im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auch die von der Beklagten in der beanstandeten Werbung aufgestellte Behauptung, daß sie ihre Teppiche unter dem Schätzwert verkaufe, ist grundsätzlich einer Überprüfung (durch Sachverständige) zugänglich.
Hat aber die Beklagte dadurch, daß sie in ihrem Verkaufslokal kein Schätzungsgutachten zur Einsicht für das Publikum aufgelegt hat, nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen und auch keine irreführenden Angaben gemacht, dann mußte in Stattgebung des Revisionsrekurses der Sicherungsantrag des Klägers abgewiesen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 41, 52 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraphen 41, 52, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.