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Rechtssatz RS0037753×

Rechtssatz RS0037753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037753

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Rechtssatz

Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muss dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 170/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 170/93
  • 4 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 53/95
    nur: Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. (T1) Beisatz: Eine Unterlassung kann immer nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufspflicht oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben. (T2)
  • 4 Ob 1058/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1058/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine ins einzelne gehende Aufklärung des Publikums über die Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzung von Ausgaben wird vom Publikum nicht erwartet. (T3)
  • 4 Ob 2102/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2102/96p
    nur T1
  • 4 Ob 305/00g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 305/00g
    Vgl auch; nur T1
  • 10 Ob 15/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 15/23p
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T4)
  • 9 Ob 39/26i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 Ob 39/26i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037753

Im RIS seit

14.12.1993

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00170_9300000_002