Rechtssatz RS0037753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037753
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Rechtssatz
Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muss dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 170/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 170/93
- 4 Ob 53/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 53/95
nur: Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. (T1) Beisatz: Eine Unterlassung kann immer nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufspflicht oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben. (T2)
- 4 Ob 1058/95
Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1058/95
Auch; nur T1; Beisatz: Eine ins einzelne gehende Aufklärung des Publikums über die Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzung von Ausgaben wird vom Publikum nicht erwartet. (T3)
- 4 Ob 2102/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2102/96p
nur T1
- 4 Ob 305/00g
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 305/00g
Vgl auch; nur T1
- 10 Ob 15/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 15/23p
Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T4)
- 9 Ob 39/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 Ob 39/26i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037753
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB00170_9300000_002