[12] Sowohl die Revision als auch der Rekurs sind mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
I. Unterbrechungsantrag:römisch eins. Unterbrechungsantrag:
[13] 1. Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsmittel die Unterbrechung des Verfahrens „nach § 190 ZPO“, bis das derzeit bei der Staatsanwaltschaft anhängige Verfahren rechtskräftig erledigt sei. Das Verhalten des Zweitbeklagten sei auch strafrechtlich relevant. Die Klägerin habe eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt, bei der derzeit ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Die Entscheidung über die persönliche Haftung des Zweitbeklagten hänge vom Ergebnis dieses Verfahrens ab. 1. Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsmittel die Unterbrechung des Verfahrens „nach Paragraph 190, ZPO“, bis das derzeit bei der Staatsanwaltschaft anhängige Verfahren rechtskräftig erledigt sei. Das Verhalten des Zweitbeklagten sei auch strafrechtlich relevant. Die Klägerin habe eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt, bei der derzeit ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Die Entscheidung über die persönliche Haftung des Zweitbeklagten hänge vom Ergebnis dieses Verfahrens ab.
[14] 2. Ein Rechtsstreit kann nach (offenbar von der Klägerin gemeint) § 191 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werden, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist. Ob eine Unterbrechung nach § 191 ZPO angeordnet wird, ist stets Ermessenssache (RS0036918 [T1]). 2. Ein Rechtsstreit kann nach (offenbar von der Klägerin gemeint) Paragraph 191, ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werden, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist. Ob eine Unterbrechung nach Paragraph 191, ZPO angeordnet wird, ist stets Ermessenssache (RS0036918 [T1]).
[15] 3. Ein Unterbrechungsantrag ist zwar grundsätzlich auch im Revisionsverfahren zulässig (RS0036801). Sie scheidet aber dann aus, wenn mangels Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen das Revisionsgericht selbst im Fall der Verurteilung von den Feststellungen der Vorinstanzen nicht abgehen könnte (8 Ob 98/07f mwN). Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des Zweitbeklagten auszugehen. Welche über die getroffenen Feststellungen hinausgehenden relevanten Ergebnisse sich aus dem Strafverfahren im Verfahren gegen die Erstbeklagte ergeben sollen, führt auch der Unterbrechungsantrag nicht aus.
II. Zur außerordentlichen Revision:römisch zwei. Zur außerordentlichen Revision:
[16] 1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 25 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (4 Ob 222/18b; 6 Ob 168/19b ua). Eine Außenhaftung des Organs käme – neben hier nicht maßgeblichen Fällen einer besonderen gesetzlichen Anordnung – aber bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, bei gegen Gesellschaftsgläubiger gerichteten strafbaren Handlungen, der schuldhaften Verletzung von im Interesse von Gesellschaftsgläubigern bestehenden (sonstigen) Schutzgesetzen oder bei einem Eingriff in ihre absolut geschützten Rechte in Betracht (RS0023677 [insb T10, T11]; RS0023887 [T1]). Für die Nichteinhaltung von bloß die Gesellschaft treffenden vertraglichen Pflichten haftet der Geschäftsführer dem Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nicht, weil eine Außenhaftung des Organs stets die Verletzung eigener und nicht nur die Gesellschaft treffender Pflichten voraussetzt (1 Ob 53/25p mwN). 1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach Paragraph 25, GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (4 Ob 222/18b; 6 Ob 168/19b ua). Eine Außenhaftung des Organs käme – neben hier nicht maßgeblichen Fällen einer besonderen gesetzlichen Anordnung – aber bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, bei gegen Gesellschaftsgläubiger gerichteten strafbaren Handlungen, der schuldhaften Verletzung von im Interesse von Gesellschaftsgläubigern bestehenden (sonstigen) Schutzgesetzen oder bei einem Eingriff in ihre absolut geschützten Rechte in Betracht (RS0023677 [insb T10, T11]; RS0023887 [T1]). Für die Nichteinhaltung von bloß die Gesellschaft treffenden vertraglichen Pflichten haftet der Geschäftsführer dem Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nicht, weil eine Außenhaftung des Organs stets die Verletzung eigener und nicht nur die Gesellschaft treffender Pflichten voraussetzt (1 Ob 53/25p mwN).
[17] 2. Eine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass der Schädiger „in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt“. Es genügt daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut nicht, dass (bloß) absichtlich Schaden zugefügt wird, weil dies in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise geschehen muss. Es bedarf somit eines sittenwidrigen Verhaltens und zumindest bedingten (RS0026603) Vorsatzes. Dieses kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Allerdings ist Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung nicht nur eine (bedingt) vorsätzliche Schädigung, sondern auch der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, die also ebenfalls vom (bedingten) Vorsatz des Schädigers umfasst sein müssen (3 Ob 145/16v). 2. Eine Haftung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB setzt voraus, dass der Schädiger „in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt“. Es genügt daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut nicht, dass (bloß) absichtlich Schaden zugefügt wird, weil dies in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise geschehen muss. Es bedarf somit eines sittenwidrigen Verhaltens und zumindest bedingten (RS0026603) Vorsatzes. Dieses kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Allerdings ist Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung nicht nur eine (bedingt) vorsätzliche Schädigung, sondern auch der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, die also ebenfalls vom (bedingten) Vorsatz des Schädigers umfasst sein müssen (3 Ob 145/16v).
[18] 3. Allgemein gilt, dass kein Rechtsgebot besteht, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein (RS0022458). Es ist daher grundsätzlich auch nicht als sittenwidrig anzusehen, den Eintritt eines Schadens im Eigentum einer anderen Person nicht zu verhindern. Anderes gilt, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern (RS0037753).
[19] Ob eine sittenwidrige Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt, ist – ebenso wie die Frage des Rechtsmissbrauchs – eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (3 Ob 145/16v). Ob eine sittenwidrige Schädigung iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB vorliegt, ist – ebenso wie die Frage des Rechtsmissbrauchs – eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (3 Ob 145/16v).
[20] 4. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das Verhalten des Zweitbeklagten nicht als sittenwidrig zu beurteilen sei, weil ihm zwar bewusst war, damit das Wirksamwerden der Garantie zu verhindern, er aber zugleich von einer Berechtigung der Erstbeklagten die Anzahlung entsprechend zu nutzen, ausging und das Verfahren nicht ergeben habe, dass es ihm um eine Vereitelung einer allfälligen Rückzahlung ging, hält sich im Rahmen des Ermessensspielraums.
[21] Der Klägerin ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass durch das Verhalten des Zweitbeklagten, soweit er als Organ der Erstbeklagten tätig wurde, der vertraglichen Vereinbarung mit der Erstbeklagten widerspricht. Davon, dass damit die Erstbeklagte eine vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht verletzt hat, sind die Vorinstanzen aber ohnehin ausgegangen. Für eine persönliche Haftung des Zweitbeklagten reicht aber allein die Verletzung von vertraglichen Pflichten nicht aus, würde doch sonst jedes vertragswidrige Verhalten durch ein Organ einer Gesellschaft zu dessen persönlicher Haftung führen. Mit dem Zweitbeklagten selbst bestand aber kein Vertrag, der ihn gegenüber der Klägerin zu einem Handeln verpflichtet hätte.
[22] Aus den Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass es dem Zweitbeklagten (primär oder überwiegend) um eine Schädigung der Klägerin ging. Vielmehr ging er offenbar davon aus, damit den Interessen der Gesellschaft zu dienen. Ob dabei die Nichtweiterleitung der Zahlung letztendlich tatsächlich dem Wohl der Erstbeklagten entspricht, ist nicht von Relevanz. Nach den Feststellungen ist der Zweitbeklagte davon ausgegangen, dass dies der Erstbeklagten „ausschließlich zum Vorteil gereiche“. Seine Absicht war daher eine Förderung der Interessen der Erstbeklagten, auch wenn eine solche objektiv nicht erreicht worden sein sollte.
[23] 5. Der vorliegende Sachverhalt ist auch den in der Revision zitierten Entscheidungen 4 Ob 192/15m und 2 Ob 87/15f vergleichbar. Richtig ist, dass danach die Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB auch dann erfüllt sind, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. Im konkreten Fall war der Zweitbeklagte jedoch Organ des Vertragspartners, nicht ein Dritter. 5. Der vorliegende Sachverhalt ist auch den in der Revision zitierten Entscheidungen 4 Ob 192/15m und 2 Ob 87/15f vergleichbar. Richtig ist, dass danach die Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB auch dann erfüllt sind, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. Im konkreten Fall war der Zweitbeklagte jedoch Organ des Vertragspartners, nicht ein Dritter.
[24] 6. Soweit die Revision eine Widersprüchlichkeit in der Argumentation des Berufungsgerichts darin sieht, das es einerseits die Sittenwidrigkeit verneinte, andererseits (hinsichtlich der Erstbeklagten) einen § 1440 Satz 2 ABGB unterliegenden Sachverhalt annahm, überzeugt sie nicht. Die Klägerin übergeht dabei, dass sie zur Erstbeklagten in einem Vertragsverhältnis steht und das Berufungsgericht ausgehend von der Abstraktheit der Bankgarantie ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der effektiven Einforderbarkeit des aufgrund einer rechtswidrigen Unterlassung erlittenen Schadens annahm, der eine analoge Anwendbarkeit von § 1440 Satz 2 ABGB rechtfertige. Demgegenüber steht sie in keinem Rechtsverhältnis zum Zweitbeklagten und sind schon deshalb mögliche Anspruchsgrundlagen nicht vergleichbar. 6. Soweit die Revision eine Widersprüchlichkeit in der Argumentation des Berufungsgerichts darin sieht, das es einerseits die Sittenwidrigkeit verneinte, andererseits (hinsichtlich der Erstbeklagten) einen Paragraph 1440, Satz 2 ABGB unterliegenden Sachverhalt annahm, überzeugt sie nicht. Die Klägerin übergeht dabei, dass sie zur Erstbeklagten in einem Vertragsverhältnis steht und das Berufungsgericht ausgehend von der Abstraktheit der Bankgarantie ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der effektiven Einforderbarkeit des aufgrund einer rechtswidrigen Unterlassung erlittenen Schadens annahm, der eine analoge Anwendbarkeit von Paragraph 1440, Satz 2 ABGB rechtfertige. Demgegenüber steht sie in keinem Rechtsverhältnis zum Zweitbeklagten und sind schon deshalb mögliche Anspruchsgrundlagen nicht vergleichbar.
[25] 7. Die Frage, ob die beabsichtigte Ziehung der Bankgarantie durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, wurde vom Berufungsgericht nur in Zusammenhang mit der Höhe eines allfälligen Schadens für relevant erachtet. Entgegen der Revision ist es daher nicht davon ausgegangen, dass eine rechtsmissbräuchliche Ziehung „die Sittenwidrigkeit beseitigen könne“. Auf dieses Argument muss daher nicht weiter eingegangen werden.
[26] 8. Auf ein strafbares Verhalten des Zweitbeklagten hat sich die Klägerin in erster Instanz nicht gestützt.
[27] 9. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
III. Rekurs:römisch drei. Rekurs:
[28] 1. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RS0022537). Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht (RS0022537 [T2]).
[29] Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Lagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, welche ohne dieses Ereignis bestand – eine gedachte hypothetische Lage. Ist die wirkliche Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, dann liegt ein Schaden im Rechtssinn vor (RS0022477).
[30] 2. Verliert der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so entsteht sein damit verbundener Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt in dem endgültig feststeht, dass er die Forderung nicht mehr hereinbringt. Es kann nämlich vom Schädiger bereits bei Verlust der Sicherheit Naturalrestitution wegen dieses realen Schadens – in Form der Bereitstellung einer Sicherheit (zB Bankgarantie, Barkaution oder dergleichen), mit der die verlorene Sicherheit wieder erreicht wird – verlangen (RS0022526).
[31] 3. Die Klägerin geht in ihrem Rekurs selbst davon aus, dass ihr Schaden darin liegt, dass sie nicht über die vertraglich vereinbarte Sicherheit verfügt. Das Klagebegehren ist allerdings nicht auf Einräumung einer solchen Sicherheit – und damit Einräumung der vereitelten vertraglichen Position – gerichtet (vgl 6 Ob 35/24a; 4 Ob 3/14s; 4 Ob 170/11w), sondern auf Zahlung der (vollen) Garantiesumme. Ein Schaden, der darin liegt, dass der Klägerin die Garantiesumme als solche nicht zur Verfügung steht, verlangt aber neben dem Fehlen der Garantie als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Garantie in dieser Höhe zu ziehen. 3. Die Klägerin geht in ihrem Rekurs selbst davon aus, dass ihr Schaden darin liegt, dass sie nicht über die vertraglich vereinbarte Sicherheit verfügt. Das Klagebegehren ist allerdings nicht auf Einräumung einer solchen Sicherheit – und damit Einräumung der vereitelten vertraglichen Position – gerichtet vergleiche 6 Ob 35/24a; 4 Ob 3/14s; 4 Ob 170/11w), sondern auf Zahlung der (vollen) Garantiesumme. Ein Schaden, der darin liegt, dass der Klägerin die Garantiesumme als solche nicht zur Verfügung steht, verlangt aber neben dem Fehlen der Garantie als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Garantie in dieser Höhe zu ziehen.
[32] 4. Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muss geradezu evident sein (RS0018027). In einem solchen Fall kann die Bank gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet sein, die Auszahlung zu verweigern. Im Sinne der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs ist zu fordern, dass die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie geradezu evident ist (RS0018027 [T3]).
[33] 5. Ein Anspruch auf Auszahlung der Garantiesumme hätte daher auch im vorliegenden Fall nur dann nicht bestanden, wenn sich die Erstbeklagte – als Garantieauftraggeberin – bzw die Garantin erfolgreich auf die rechtsmissbräuchliche Abrufung der Garantie hätte stützen können. In einem solchen Fall wäre die Unterlassung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden.
[34] 6. Von diesen sich aus der bisherigen Judikatur ableitbaren Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird. Auch der Rekurs der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
[35] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Allerdings beträgt die Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Rekurses nur 415.000 EUR. Ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil das Rekursverfahren nur die Erstbeklagte betrifft. 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Allerdings beträgt die Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Rekurses nur 415.000 EUR. Ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil das Rekursverfahren nur die Erstbeklagte betrifft.