Begründung:
Der Antragsteller ist Architekt und Gewinner des Architektenwettbewerbs "Messepalast"-Areal der ehemaligen Hofstallungen in Wien. Die M*****gesellschaft mbH beauftragte ihn daher mit den Planungsleistungen für den Umbau des Messepalastes und die beabsichtigte Errichtung des Museumsquartiers. Der darüber abgeschlossene Vertrag sieht die Möglichkeit vor, daß der Auftraggeber zu jeder Zeit den laufenden Auftrag ganz oder teilweise abbrechen und das Honorar nach den bisher erbrachten Leistungen abrechnen kann.
Der Antragsgegner ist gleichfalls Architekt. Auch er hat sich an dem Wettbewerb "Messepalast"-Areal beteiligt. Sein Projekt wurde aber bereits in der ersten Phase des Wettbewerbs ausgeschieden und zählte daher nicht zu jenen sieben Projekten, welche die entscheidende zweite Phase des Wettbewerbs erreichten. In diese Phase waren nur solche Projekte gelangt, die keine oder nur geringe Rücksicht auf Altbestand, Ortsbildschutz, Denkmalschutz und Ensemblewirkung im engeren und weiteren Bereich des Projektgeländes nahmen.
Der Antragsgegner ist neben seiner Tätigkeit als Architekt ordentlicher Professor an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien. Er ist langjähriges Mitglied des Fachbeirates für Stadtgestaltung in Wien und war einige Zeit Vorsitzender dieses Gremiums. Er ist auch Mitglied des Beirates für Denkmalschutzschutz beim Bundesdenkmalamt in Wien. Er gilt als einer der bedeutendsten Vertreter der zeitgenössischen österreichischen Architektur und hat eine Reihe in- und ausländischer Preise und Auszeichnungen errungen.
Trotz des Sieges des Antragstellers im Architektenwettbewerb um den Umbau des Messepalastes zu einem Museumsquartier findet nach wie vor eine breite öffentliche Debatte über das vom Antragsteller geplante Projekt statt. Daran hat auch der Antragsgegner maßgeblichen Anteil, weil er ein erklärter Gegner des Abreißens historischer Bausubstanz ist und das vom Antragsteller geplante Projekt zahlreiche Bauteile, die im Original noch von Fischer von Erlach stammen oder auf dessen Planung zurückgehen, zerstören oder wesentlich verändern würde. Der Antragsgegner versuchte daher einerseits in persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller, diesen zu einer Umplanung zu bringen, andererseits äußerte er sich aber immer wieder öffentlich kritisch und ablehnend zum Projekt des Antragstellers. So bemängelte er die ihm offenkundig erscheinende Zielsetzung des Architektenwettbewerbs, unter Mißachtung von Denkmalschutzvorschriften offenbar möglichst viel von der Altsubstanz abzureißen. In seinem Artikel in der Tageszeitung "D*****" vom 3.Oktober 1992 versuchte der Antragsgegner aufzuzeigen, daß "die wohlproportionierte, in ihrem Rhythmus meisterhafte Komposition der Fassade der alten Hofstallungen Fischer von Erlachs" ein "Ausrufungszeichen" in Form eines "Leseturms" (der das charakteristische Merkmal des Projektes des Antragstellers ist) nicht brauche. In einem in derselben Zeitung vom 12.August 1993 veröffentlichten Interview bezeichnete er den Entwurf der Brüder O***** als "hypertroph". Die einzige imperiale Achse, die Wien habe, werde dadurch zerstört; an keinem Ort der westlichen Welt würde ein solch starker Eingriff in ein städtebauliches Ensemble erlaubt. Er sei dafür, daß die O*****s selbst ihr Projekt entsprechend umplanten.
In der Folge stellte der Antragsgegner dem "K*****" Skizzen aus der Mappe seines Wettbewerbsbeitrages als Diskussionsgrundlage und einen Kommentar aus eigener Feder zur Verfügung. Diese Auszüge wurden vom "K*****" im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht, worin dem Siegerprojekt des Antragstellers prophezeit wurde, daß es demnächst zu Grabe getragen würde. Die Zukunft würde einem Projekt gehören, das eine sanfte Behandlung der Hofstallungen vorsehe, wie etwa die Projekte H*****s oder des Antragsgegners. In dem Artikel wurde auch darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner in seinem Gespräch mit den Journalisten Wert auf die Feststellung legte, daß er seit Jahren das Schicksal des Museumsquartiers nur noch als interessierter Beobachter mitverfolge; seine Meinungen seien daher seine Privatsache.
Da immer wieder das Argument aufgetaucht war, daß in dem vom Antragsgegner geplanten Projekt das angestrebte Museumsquartier gar nicht untergebracht werden könnte, verfaßte der Antragsgegner eine Detailstudie eines Teils seiner Umbaupläne, nämlich das "Museum L*****" gemeinsam mit seinem Kollegen Prof.Alois M*****. Diese Studie zeigte er auch dem damals noch amtierenden Bürgermeister der Stadt Wien, Helmut Zilk, und überließ ihm ein Exemplar. Den Wunsch Zilks, die Studie auch der Presse weiterzugeben, lehnte der Antragsgegner nicht ab. Im Zusammenhang mit der Erläuterung der Studie im Büro des Bürgermeisters Zilk nannte der Antragsgegner auf die Frage, wieviel sein Projekt überschlagsmäßig kosten würde, einen Richtpreis von S 485,000.000, den er selbstverständlich nur auf die vorgelegte Studie - die nur einen Teil des Messepalast-Konzepts betraf - bezog.
Bürgermeister Zilk ließ diese Studie der Zeitschrift "N*****" übermitteln. Dort gelangte sie zu dem für Kulturberichte zuständigen Journalisten Heinz S*****, der daraufhin folgenden in der Ausgabe vom 3. November 1994 veröffentlichten Artikel verfaßte:
Der Journalist Heinz S***** hatte sich in diesem Zusammenhang beim Kulturamt der Stadt Wien oder im Rathaus danach erkundigt, was das Projekt des Antragsgegners koste. Ihn interessierte dabei der Kostenrahmen des Gesamtprojektes, wie es in dem Artikel bildlich dargestellt ist. Von einem nicht mehr feststellbaren Gesprächspartner wurde ihm am Telefon die Zahl S 484,000.000 genannt, die S***** veröffentlichte und den S 2.300,000.000 des Projekts des Antragsgegners gegenüberstellte.
Die "N***** Zeitung", die von dem Artikel in "N*****" Kenntnis erlangte, berichtete am 3.November 1994 auf der Kulturseite über das Projekt des Antragsgegners und übernahm darin die von "N*****" kolportierteen Kosten unkritisch. Dasselbe wiederholte sich in einem Artikel der "N***** Zeitung" vom 4.November 1994. Weder der Verfasser dieses Artikels, Roland K*****, noch Heinz S***** hatten vor der Veröffentlichung der Artikel ein Gespräch mit dem Antragsgegner über die Kosten seines Projektes geführt. Heinz S***** rief allerdings eine Woche nach der Veröffentlichung des "N*****"-Artikels den Antragsgegner an, der zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Artikel hatte. In diesem Telefonat erklärte der Antragsgegner, er stehe für den Fall, daß der Antragsteller doch nicht zum Zuge komme, gerne mit seinen eigenen Plänen zur Verfügung. Den Irrtum über die veröffentlichten Projektkosten klärte er nicht auf.
Der Antragsgegner schickte seine Projektstudie "Museum L*****" auch noch Bundeskanzler Vranitzky, Vizekanzler Busek, Finanzminister Lacina und Bürgermeister Häupl. In dem beigelegten, jeweils gleichlautenden Brief vom 21.November 1994 hieß es ua:
"In den letzten Wochen sind in den Medien einige Berichte erschienen, die aufzeigten, daß die inzwischen gegenüber dem Wettbewerbsprogramm veränderte Ausgangslage Möglichkeiten eröffnet, die die Realisierung des 'Museumsquartiers' auch ohne Abbrüche denkmalwürdiger Bauteile und ohne maßstäblich störende Einbauten im Ensemble der Hofstallungen durchzuführen.
Diese Beiträge sind und waren unsererseits als Diskussionsbeiträge in einer problematischen Phase der obengenanntenn Causa gedacht. Wir erlauben uns deshalb - um allen 'Interpretationen' zu begegnen - Sie mit der Übermittlung einer skizzenhaft dargestellten Studie persönlich und direkt zu informieren."
In der Folge erläuterte der Antragsgegner die Studie näher und führte aus:
"Wir glauben, daß in dieser Studie allen Anliegen des Denkmal- und Ensembleschutzes entsprochen wäre und einer schnellen Realisierung des L***** Museums keine Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Es erübrigt sich, auf die wirtschaftlichen Vorteile einer so weitgehenden Nutzung der vorhandenen, im wesentlichen gut erhaltenen Bausubstanz hinzuweisen; eine wesentliche Verringerung der Kosten und der Bauzeit wäre gesichert.
Wir dürfen Ihnen versichern, sehr geehrter Herr ..., daß wir uns der Problematik unserer Aktivität voll bewußt sind, glauben jedoch es verantworten zu können, durch unseren skizzenhaften Entwurf die Möglichkeit aufzuzeigen, ein bedeutendes Architekturdenkmal nicht nur zu erhalten, sondern - im Sinne einer Symbiose von bestehendem Kulturgut und moderner Innovation - eine neue, ideale Nutzung für die Zukunft zu sichern."
Die Standesregeln der Ziviltechniker, welche am 63. Kammertag (30.September 1994) genehmigt wurden, sehen in ihrem Punkt 6. ("Verhalten gegenüber Kollegen") folgende Regelungen vor:
"6.3. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag einem anderen Ziviltechniker bereits erteilt wurde und das Auftragsverhältnis nicht nachweislich aufgekündigt worden ist, ist unzulässig.
Ebenso unzulässig ist die Bewerbung um einen Auftrag für Ziviltechnikerleistungen, wenn für diesen Auftrag ein Ideen- oder Entwurfswettbewerb oder ein vergleichbares Verfahren vorangegangen ist und die Bewerbung im Widerspruch zur Absichtserklärung in der Wettbewerbsausschreibung steht."
Der Antragsteller begehrt, seinem Gegner mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, unrichtige Behauptungen über die Höhe jener Kosten, die bei Ausführung des von ihm vorgeschlagenen, in der Zeitschrift "N*****" Nr. 44/94 vom 3.November 1994 auf Seite 36 wiedergegebenen Projektes des Umbaus des Messepalastes und der Errichtung des Museumsquartiers auflaufen, zu unterlassen, insbesondere die Behauptung, die Kosten der Herstellung dieses Projektes würden sich auf S 484,000.000 bzw S 485,000.000 belaufen. Der Antragsgegner habe gegenüber Journalisten die Behauptung aufgestellt, die Kosten des von ihm vorgeschlagenen Projektes würden S 484,000.000 bis S 485,000.000 betragen, obwohl diese Kosten in Wahrheit zumindest S 1.690,950.000 betrügen. Die Behauptungen des Antragsgegners seien in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden und geeignet, dem Antragsteller Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen. Sie seien auch irreführend im Sinn des § 2 UWG und verstießen gegen die einheitliche und gefestigte Standesauffassung der Ziviltechniker gemäß Punkt 6.3. der Standesregeln.Der Antragsteller begehrt, seinem Gegner mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, unrichtige Behauptungen über die Höhe jener Kosten, die bei Ausführung des von ihm vorgeschlagenen, in der Zeitschrift "N*****" Nr. 44/94 vom 3.November 1994 auf Seite 36 wiedergegebenen Projektes des Umbaus des Messepalastes und der Errichtung des Museumsquartiers auflaufen, zu unterlassen, insbesondere die Behauptung, die Kosten der Herstellung dieses Projektes würden sich auf S 484,000.000 bzw S 485,000.000 belaufen. Der Antragsgegner habe gegenüber Journalisten die Behauptung aufgestellt, die Kosten des von ihm vorgeschlagenen Projektes würden S 484,000.000 bis S 485,000.000 betragen, obwohl diese Kosten in Wahrheit zumindest S 1.690,950.000 betrügen. Die Behauptungen des Antragsgegners seien in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden und geeignet, dem Antragsteller Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen. Sie seien auch irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG und verstießen gegen die einheitliche und gefestigte Standesauffassung der Ziviltechniker gemäß Punkt 6.3. der Standesregeln.
Der Antragsgegner begehrt die Abweisung des Antrages. Er habe die beanstandete Behauptung nicht aufgestellt; vielmehr habe er nur die Kosten für die Errichtung des "L*****-Museums" genannt. Die Zeitungsmeldungen seien so offenkundig unrichtig, daß daraus keine Gefahr für den Bestand des Vertragsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seiner Auftraggeberin abgeleitet werden könne.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Behauptung, das Gesamtprojekt des Antragsgegners koste S 485,000.000 sei unwahr bzw irreführend; sie könne den Erwerb oder das Fortkommen des Antragstellers gefährden, weil der mit ihm abgeschlossene Vertrag über die Errichtung des Museumsquartiers jederzeit auflösbar und das Preisargument bei Politikern und der Öffentlichkeit entscheidend sei. Die beanstandeten Angaben seien jedenfalls auch im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden. Allerdings stehe fest, daß der Antragsgegner diese Angaben nicht selbst gemacht habe; auch die adäquate Verursachung eines Mißverständnisses könne ihm nicht angelastet werden. Die Tatbestände des § 2 UWG und des § 1330 Abs 2 ABGB könnten aber auch durch Unterlassung verwirklicht werden. Der Antragsgegner habe durch das wiederholte und fortgesetzte Zur-Diskussionstellen seines eigenen Projektes auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wettbewerb die Standesregeln der Ziviltechniker verletzt. Er habe durch seine Zustimmung zur Weiterleitung seiner Studie an die Medien damit rechnen müssen, daß diese über die Vorzüge und Kosten seines Projektes berichten würden. Ihn hätte daher die Verpflichtung getroffen, auf die Korrektheit der Berichterstattung besonders zu achten und allfällige Irrtümer unverzüglich aufzuklären. Dazu hätte er auch Gelegenheit gehabt. Wenn er aber die gravierende Fehlinformation über die Kosten seines Projektes trotz Kenntnis von der Berichterstattung dulde, so stehe diese Unterlassung einer Falschinformation durch aktives Handeln gleich. Obwohl der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt in dieser Form nicht bescheinigt worden sei, sei dem Unterlassungsbegehren auf Grund des dann letztlich glaubhaft gemachten Sachverhaltes - da überschießende Beweisergebnisse verwertet werden dürften - stattzugeben.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Behauptung, das Gesamtprojekt des Antragsgegners koste S 485,000.000 sei unwahr bzw irreführend; sie könne den Erwerb oder das Fortkommen des Antragstellers gefährden, weil der mit ihm abgeschlossene Vertrag über die Errichtung des Museumsquartiers jederzeit auflösbar und das Preisargument bei Politikern und der Öffentlichkeit entscheidend sei. Die beanstandeten Angaben seien jedenfalls auch im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden. Allerdings stehe fest, daß der Antragsgegner diese Angaben nicht selbst gemacht habe; auch die adäquate Verursachung eines Mißverständnisses könne ihm nicht angelastet werden. Die Tatbestände des Paragraph 2, UWG und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB könnten aber auch durch Unterlassung verwirklicht werden. Der Antragsgegner habe durch das wiederholte und fortgesetzte Zur-Diskussionstellen seines eigenen Projektes auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wettbewerb die Standesregeln der Ziviltechniker verletzt. Er habe durch seine Zustimmung zur Weiterleitung seiner Studie an die Medien damit rechnen müssen, daß diese über die Vorzüge und Kosten seines Projektes berichten würden. Ihn hätte daher die Verpflichtung getroffen, auf die Korrektheit der Berichterstattung besonders zu achten und allfällige Irrtümer unverzüglich aufzuklären. Dazu hätte er auch Gelegenheit gehabt. Wenn er aber die gravierende Fehlinformation über die Kosten seines Projektes trotz Kenntnis von der Berichterstattung dulde, so stehe diese Unterlassung einer Falschinformation durch aktives Handeln gleich. Obwohl der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt in dieser Form nicht bescheinigt worden sei, sei dem Unterlassungsbegehren auf Grund des dann letztlich glaubhaft gemachten Sachverhaltes - da überschießende Beweisergebnisse verwertet werden dürften - stattzugeben.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In der Rechtsprechung sei bisher die Verwirklichung der Tatbestände des § 2 UWG und des § 1330 Abs 2 ABGB durch Unterlassung in Fällen behandelt worden, bei denen Stillschweigen deshalb als "Angabe" (§ 2 Abs 1 UWG) oder als "Tatsachenverbreitung" (§ 1330 Abs 2 ABGB) gewertet wurde, weil im fremden Namen Erklärungen abgegeben wurden und eine Aufklärungspflicht des "Vertretenen" bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe von vornherein weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Beziehung zwischen den für die beanstandeten Veröffentlichungen Verantwortlichen und dem Beklagten bestanden. Der Beklagte habe die Verbreitung irreführender oder unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht verhindern können. Im nachhinein könne ihm eine irreführende Angabe oder eine unwahre Tatsachenverbreitung nur nach den Regeln der Duldungsvollmacht zugerechnet und angelastet werden. Für die Annahme einer "stillschweigenden" Bevollmächtigung bestehe kein Anhaltspunkt, weil der Beklagte gegenüber dem angesprochenen Leserpublikum kein Verhalten eingenommen habe, aus dem es auf seine Billigung der beanstandeten Veröffentlichungen habe schließen dürfen. Vom Beklagten sei daher auch nach Kenntnis dieser Veröffentlichungen keine aufklärende Handlung zu verlangen; ihn habe keine Aufklärungspflicht getroffen. Auch das Schreiben des Beklagten an führende Regierungsmitglieder und seine Studie enthielten für den Empfängerkreis weder undeutliche noch unrichtige Äußerungen, die das Sicherungsbegehren rechtfertigen könnten.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In der Rechtsprechung sei bisher die Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 2, UWG und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB durch Unterlassung in Fällen behandelt worden, bei denen Stillschweigen deshalb als "Angabe" (Paragraph 2, Absatz eins, UWG) oder als "Tatsachenverbreitung" (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) gewertet wurde, weil im fremden Namen Erklärungen abgegeben wurden und eine Aufklärungspflicht des "Vertretenen" bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe von vornherein weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Beziehung zwischen den für die beanstandeten Veröffentlichungen Verantwortlichen und dem Beklagten bestanden. Der Beklagte habe die Verbreitung irreführender oder unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht verhindern können. Im nachhinein könne ihm eine irreführende Angabe oder eine unwahre Tatsachenverbreitung nur nach den Regeln der Duldungsvollmacht zugerechnet und angelastet werden. Für die Annahme einer "stillschweigenden" Bevollmächtigung bestehe kein Anhaltspunkt, weil der Beklagte gegenüber dem angesprochenen Leserpublikum kein Verhalten eingenommen habe, aus dem es auf seine Billigung der beanstandeten Veröffentlichungen habe schließen dürfen. Vom Beklagten sei daher auch nach Kenntnis dieser Veröffentlichungen keine aufklärende Handlung zu verlangen; ihn habe keine Aufklärungspflicht getroffen. Auch das Schreiben des Beklagten an führende Regierungsmitglieder und seine Studie enthielten für den Empfängerkreis weder undeutliche noch unrichtige Äußerungen, die das Sicherungsbegehren rechtfertigen könnten.