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Entscheidung 4 Ob 2102/96p×

Entscheidung 4 Ob 2102/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2102/96p

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei d*****GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Dyck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. März 1996, GZ 5 R 141/95-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (zB ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31 = ÖBl 1993, 161 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld" mwN). Das Verschweigen von Tatsachen kann irreführend sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden

nachzuweisen (ecolex 1994, 237 = RdW 1994, 176 = WBl 1994, 210 = ÖBl

1994, 75 - Schätzgutachten; ÖJZ-LSK 1995/191 = EvBl 1995/166 = ÖBl

1996, 26 - "Schon gesehen um" - Preise). Angaben sind nur dann im Sinne des Paragraph 2, UWG irreführend, wenn sie geeignet sind, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (stRsp ua ÖBl 1993, 226 = MR 1993, 194 - Tageszeitungsimpressum mwN).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Angabe im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 5 mwN). Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung zur Statt-Preis-Werbung liegt schon deshalb nicht vor, weil das Begehren im vorliegenden Fall nur Preisgegenüberstellungen "durch Anführung eines 'EU-Tiefpreises'" erfaßt; ob ausreichend klargestellt ist, um welche Preise es sich bei den "Statt-Preisen" handelt, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.

Anmerkung

E42158 04A21026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02102.96P.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19960514_OGH0002_0040OB02102_96P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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