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Entscheidung 10 Ob 15/23p×

Entscheidung 10 Ob 15/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022392 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Die Unterlassung der Verhinderung der Schadenszufügung durch einen Dritten ist nur im Fall einer besonderen Verbindlichkeit zum Handeln rechtswidrig.
RS0022458 Rechtssatz 13.12.1966Zivilrecht
Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechts …
RS0026603 Rechtssatz 15.12.1993Zivilrecht
Es genügt, dass bei sittenwidriger deliktischer Schädigung der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist - (so schon 8 Ob 558/91 = JBl 1992,798 uva und 1 Ob 562/92 = RdW 1992,340 uva).
RS0037753 Rechtssatz 14.12.1993Zivilrecht
Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspfli …
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0043338 Rechtssatz 29.04.1954Zivilrecht
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden …
RS0134353 Rechtssatz 25.04.2023Zivilrecht
Ein für die Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderliches sittenwidriges Verhalten kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Allgemein ist es aber – sofern nicht Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit erfordern – ni …