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Rechtssatz RS0134353×

Rechtssatz RS0134353

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134353

Geschäftszahl

10Ob15/23p

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Ein für die Haftung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB erforderliches sittenwidriges Verhalten kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Allgemein ist es aber – sofern nicht Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit erfordern – nicht als sittenwidrig anzusehen, den Eintritt eines Schadens im Eigentum einer anderen Person nicht zu verhindern. Der (innere) Umstand allein, dass ein Schaden eines Anderen billigend in Kauf genommen wird, stellt die Sittenwidrigkeit nicht her.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 15/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 15/23p
    Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134353

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20230425_OGH0002_0100OB00015_23P0000_000