Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Klägerin hat zwei Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht; eine hat sie - richtigerweise (§ 508a Abs 2 ZPO) - an den Obersten Gerichtshof adressiert; die andere an das Erstgericht. Die an das Erstgericht adressierte Revisionsrekursbeantwortung wurde an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet. Sie war, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde (s Gitschthaler in Rechberger, ZPO, § 85 Rz 12 mwN), zurückzuweisen.Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Klägerin hat zwei Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht; eine hat sie - richtigerweise (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) - an den Obersten Gerichtshof adressiert; die andere an das Erstgericht. Die an das Erstgericht adressierte Revisionsrekursbeantwortung wurde an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet. Sie war, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde (s Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Paragraph 85, Rz 12 mwN), zurückzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, daß es dem Inserenten durch die Medienkooperation "Steiermark-Woche" möglich sei, Inserate flächendeckend in der gesamten Steiermark zu schalten. Durch die Zusammenarbeit könnten auch die kleinsten Zeitungen überregionale Artikel bringen.
Nach § 2 UWG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse Angaben macht, die zur Irreführung geeignet sind. Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (ÖBl 1993, 161 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld" mwN; s auch ÖBl 1981, 159 - Gae-Wolf-Jacken; ÖBl 1984, 70 - MOLKO-mat ua; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 33). Die Wirkung einer Werbeankündigung auf das Publikum ist, wenn - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung ausreichen, eine Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1985, 105 - C & A; ÖBl 1992, 114 - Prioflor; zuletzt etwa MR 1995, 150 - Städteflugreisen).Nach Paragraph 2, UWG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse Angaben macht, die zur Irreführung geeignet sind. Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (ÖBl 1993, 161 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld" mwN; s auch ÖBl 1981, 159 - Gae-Wolf-Jacken; ÖBl 1984, 70 - MOLKO-mat ua; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph 3, dUWG Rz 33). Die Wirkung einer Werbeankündigung auf das Publikum ist, wenn - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung ausreichen, eine Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1985, 105 - C & A; ÖBl 1992, 114 - Prioflor; zuletzt etwa MR 1995, 150 - Städteflugreisen).
Die - für Österreich schon mit dem Beitritt zum EWRA wirksam gewordene - Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) stellt objektive Mindestkriterien auf, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irreführend
ist. Seit der Entscheidung EuGH 6.7.1995 - Mars = WBl 1995, 370 = EWS
1995, 313 = EuZW 1995, 611 = RIW 1995, 687 = ZIP 1995, 1285 ist als
sicher anzunehmen, daß der EuGH vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers ausgeht (Gamerith, Die Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf das UWG, WBl 1995, 473 [486]).
Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Die durch eine Werbeaussage erweckte, mit dem tatsächlichen Inhalt nicht übereinstimmende Erwartung muß mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängen, sich mit dem Angebot zu befassen (stRsp ua MR 1987, 181 - "OÖ.Rundschau" [Korn]).Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Die durch eine Werbeaussage erweckte, mit dem tatsächlichen Inhalt nicht übereinstimmende Erwartung muß mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängen, sich mit dem Angebot zu befassen (stRsp ua MR 1987, 181 - "OÖ.Rundschau" [Korn]).
Selbst ein flüchtiger Betrachter der beanstandeten Einschaltung erkennt, daß damit nicht eine neue Zeitung, sondern nur der Zusammenschluß bestehender und auch weiterhin erscheinender Zeitungen angekündigt wird. Ein Verstoß gegen § 2 UWG läge aber auch dann nicht vor, wenn die Ankündigung zur Irreführung geeignet wäre: Die dem Medienverbund "Steiermark-Woche" angehörenden Zeitungen sind Gratiszeitungen; ein beachtlicher Irrtum kann daher nur bei Inserenten erweckt werden. Inserenten werden aber selbst dann nicht in einer für ihren Entschluß, in der "Steiermark-Woche" zu inserieren, relevanten Weise irregeführt, wenn sie annehmen, daß es sich dabei um eine neue Zeitung handle. Zweck des Medienverbundes ist es (ua), Inserenten die Möglichkeit zu geben, Inserate in allen Gratiszeitungen durchzuschalten. Inserenten erhalten daher durch den Medienverbund jene Leistung, die sie erwarten, wenn sie irriger Weise annehmen, daß mit der "Steiermark-Woche" eine neue eigenständige Zeitung gegründet worden sei.Selbst ein flüchtiger Betrachter der beanstandeten Einschaltung erkennt, daß damit nicht eine neue Zeitung, sondern nur der Zusammenschluß bestehender und auch weiterhin erscheinender Zeitungen angekündigt wird. Ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG läge aber auch dann nicht vor, wenn die Ankündigung zur Irreführung geeignet wäre: Die dem Medienverbund "Steiermark-Woche" angehörenden Zeitungen sind Gratiszeitungen; ein beachtlicher Irrtum kann daher nur bei Inserenten erweckt werden. Inserenten werden aber selbst dann nicht in einer für ihren Entschluß, in der "Steiermark-Woche" zu inserieren, relevanten Weise irregeführt, wenn sie annehmen, daß es sich dabei um eine neue Zeitung handle. Zweck des Medienverbundes ist es (ua), Inserenten die Möglichkeit zu geben, Inserate in allen Gratiszeitungen durchzuschalten. Inserenten erhalten daher durch den Medienverbund jene Leistung, die sie erwarten, wenn sie irriger Weise annehmen, daß mit der "Steiermark-Woche" eine neue eigenständige Zeitung gegründet worden sei.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.