Rechtssatz RS0102887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102887
Entscheidungsdatum
22.04.2015
Rechtssatz
Hat eine Partei zwei Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht, wovon sie eine - richtigerweise (§ 508a Abs 2 ZPO) - an den Obersten Gerichtshof und die andere an das Erstgericht adressiert hat, welches letztere an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet hat, so ist diese (zweite) Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde.Hat eine Partei zwei Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht, wovon sie eine - richtigerweise (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) - an den Obersten Gerichtshof und die andere an das Erstgericht adressiert hat, welches letztere an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet hat, so ist diese (zweite) Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2064/96z
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2064/96z
- 9 ObA 60/02t
Entscheidungstext OGH 18.09.2002 9 ObA 60/02t
Auch; Beisatz: Hier: ergänzende Ausführung der Revision. (T1)
- 4 Ob 26/10t
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 26/10t
Auch
- 4 Ob 40/15h
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 40/15h
Auch
- 4 Ob 57/15h
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 57/15h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102887
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02064_96Z0000_001