Entscheidungsgründe:
1. Der Schriftsatz des Beklagten mit ergänzenden Ausführungen der Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0102887 uva).
2. Die Kläger waren Arbeitnehmer der M***** Chemiefreie Wasserbehandlung GmbH mit dem Sitz in I***** und im Bereich Forschung und Entwicklung beschäftigt. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 15. 2. 1999 der Konkurs eröffnet. Alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war vom 5. 4. 1993 bis zur Konkurseröffnung Dkfm Georg S*****. Der Beklagte ist dessen Sohn.
Die M***** Chemiefreie Wasserbehandlung GmbH (im Folgenden kurz: M*****) befasste sich mit der Entwicklung von Produkten und Verfahren zur chemiefreien Behandlung von Flüssigkeiten, insbesondere Trinkwasser, sowie mit der Entwicklung und Anwendung von Verfahren und Vorrichtungen zur Fertigung dieser Produkte. Die Kläger machten als Arbeitnehmer der M***** mehrere Erfindungen, welche auch zur Patenterteilung angemeldet wurden. Zwischen den Klägern und M***** wurden am 20. 12. 1997 getrennte, aber gleichlautende Vereinbarungen über die Übertragung der Rechte an Diensterfindungen auf den Arbeitgeber und die dafür zustehende Vergütung geschlossen. Darin wurde unter anderem einvernehmlich festgehalten, dass es sich um Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 PatG handle, die Erfindungen zum Patent angemeldet und vom Diestgeber bereits kommerziell verwertet wurden, insbesondere durch Produktion und Vertrieb der Produktvariante der Baureihe "M*****". Unter Punkt IV "Vergütung" ist unter anderem festgehalten: "1. Dem Dienstnehmer gebührt für die Überlassung der von ihm gemachten Erfindungen an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benutzungsrechtes hinsichtlich der gemachten Erfindungen eine angemessene besondere Vergütung. 2. Entsprechend den Bestimmungen des § 8 PatG wird für die besondere Vergütung des Dienstnehmers für seine Erfindungen Folgendes vereinbart: ... (es folgt ein Schlüssel, abhängig von den technischen Anforderungen der Geräte und einem Anteilsfaktor an Nettoabgabepreisen vom Werk des jeweiligen Herstellers). V. Fälligkeit. 1. Die Auszahlung der im Kalenderjahr 1997 entstandenen Vergütungsansprüche erfolgt bis spätestens 31. 12. 1997. 2. In weiterer Folge wird die Abrechnung vierteljährlich vorgenommen. ..."Die M***** Chemiefreie Wasserbehandlung GmbH (im Folgenden kurz: M*****) befasste sich mit der Entwicklung von Produkten und Verfahren zur chemiefreien Behandlung von Flüssigkeiten, insbesondere Trinkwasser, sowie mit der Entwicklung und Anwendung von Verfahren und Vorrichtungen zur Fertigung dieser Produkte. Die Kläger machten als Arbeitnehmer der M***** mehrere Erfindungen, welche auch zur Patenterteilung angemeldet wurden. Zwischen den Klägern und M***** wurden am 20. 12. 1997 getrennte, aber gleichlautende Vereinbarungen über die Übertragung der Rechte an Diensterfindungen auf den Arbeitgeber und die dafür zustehende Vergütung geschlossen. Darin wurde unter anderem einvernehmlich festgehalten, dass es sich um Diensterfindungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, PatG handle, die Erfindungen zum Patent angemeldet und vom Diestgeber bereits kommerziell verwertet wurden, insbesondere durch Produktion und Vertrieb der Produktvariante der Baureihe "M*****". Unter Punkt römisch vier "Vergütung" ist unter anderem festgehalten: "1. Dem Dienstnehmer gebührt für die Überlassung der von ihm gemachten Erfindungen an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benutzungsrechtes hinsichtlich der gemachten Erfindungen eine angemessene besondere Vergütung. 2. Entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8, PatG wird für die besondere Vergütung des Dienstnehmers für seine Erfindungen Folgendes vereinbart: ... (es folgt ein Schlüssel, abhängig von den technischen Anforderungen der Geräte und einem Anteilsfaktor an Nettoabgabepreisen vom Werk des jeweiligen Herstellers). römisch fünf. Fälligkeit. 1. Die Auszahlung der im Kalenderjahr 1997 entstandenen Vergütungsansprüche erfolgt bis spätestens 31. 12. 1997. 2. In weiterer Folge wird die Abrechnung vierteljährlich vorgenommen. ..."
Unter VII heißt es: "1. Verzichtet der Dienstgeber auf die Rechte an den Erfindungen, so werden mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte an den Dienstnehmererfindungen wieder auf die Erfinder (Dr. Gerhard W***** und Dr. Klaus L*****) übertragen. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der Dienstgeber. 2. Der Dienstgeber ist berechtigt, sämtliche Rechte an den genannten Erfindungen (Vertragsgegenstand) auf andere natürliche oder juristische Personen zu übertragen oder zu veräußern. Für diese Fälle ist der Dienstgeber verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne Einschränkung und vorbehaltlos an die Rechtsnachfolger oder Erwerber mitzuübertragen und diese in diesem Sinne zu verpflichten. 3. Im Falle eines Konkurses des Dienstgebers, bzw seines Rechtsnachfolgers oder Erwerbers vereinbaren die Vertragsparteien heute unwiderruflich, dass die als Vertragsgegenstand genannten Erfindungen an die Erfinder fallen. In diesem Falle haben die Erfinder sämtliche Kosten für die Übertragung selbst zu tragen."Unter römisch sieben heißt es: "1. Verzichtet der Dienstgeber auf die Rechte an den Erfindungen, so werden mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte an den Dienstnehmererfindungen wieder auf die Erfinder (Dr. Gerhard W***** und Dr. Klaus L*****) übertragen. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der Dienstgeber. 2. Der Dienstgeber ist berechtigt, sämtliche Rechte an den genannten Erfindungen (Vertragsgegenstand) auf andere natürliche oder juristische Personen zu übertragen oder zu veräußern. Für diese Fälle ist der Dienstgeber verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne Einschränkung und vorbehaltlos an die Rechtsnachfolger oder Erwerber mitzuübertragen und diese in diesem Sinne zu verpflichten. 3. Im Falle eines Konkurses des Dienstgebers, bzw seines Rechtsnachfolgers oder Erwerbers vereinbaren die Vertragsparteien heute unwiderruflich, dass die als Vertragsgegenstand genannten Erfindungen an die Erfinder fallen. In diesem Falle haben die Erfinder sämtliche Kosten für die Übertragung selbst zu tragen."
Teil dieser schriftlichen Vereinbarungen war auch ein sogenannter Anhang I, der eine Liste der von den Verträgen umfassten Erfindungen enthielt. Am 4. 9. 1998 unterschrieben der Erst- und Zweitkläger einerseits und der Geschäftsführer der M***** andererseits eine neue Liste, die gegenüber dem ursprünglichen Anhang I um drei Eintragungen erweitert war. Zu diesen gehörte auch die streitgegenständliche Erfindung. Dem Geschäftsführer war bewusst, dass seine Unterschrift unter den neuen Anhang im Zusammenhang mit der vorgenannten Vereinbarung über die Diensterfindungen stand, d.h., dass auch die gegenständliche Erfindung nunmehr davon umfasst sein sollte. Am 24. 3. 1998 wurde von der M***** unter der Nummer 98105346.5 beim Europäischen Patentamt in München die gegenständliche, als "Fällung mit Ionentauscher" bzw als "Katalysator" bezeichnete Erfindung angemeldet. Es geht dabei im Wesentlichen um ein Verfahren bzw ein Gerät zur Verhinderung von Verkalkungen in Wasserleitungssystemen. Am 11. 11. 1998 schloss der Beklagte mit der M***** (diese vertreten durch den Geschäftsführer, den Vater des Beklagten), folgenden Treuhandvertrag (Beilage D), in dem es unter anderem heißt:Teil dieser schriftlichen Vereinbarungen war auch ein sogenannter Anhang römisch eins, der eine Liste der von den Verträgen umfassten Erfindungen enthielt. Am 4. 9. 1998 unterschrieben der Erst- und Zweitkläger einerseits und der Geschäftsführer der M***** andererseits eine neue Liste, die gegenüber dem ursprünglichen Anhang römisch eins um drei Eintragungen erweitert war. Zu diesen gehörte auch die streitgegenständliche Erfindung. Dem Geschäftsführer war bewusst, dass seine Unterschrift unter den neuen Anhang im Zusammenhang mit der vorgenannten Vereinbarung über die Diensterfindungen stand, d.h., dass auch die gegenständliche Erfindung nunmehr davon umfasst sein sollte. Am 24. 3. 1998 wurde von der M***** unter der Nummer 98105346.5 beim Europäischen Patentamt in München die gegenständliche, als "Fällung mit Ionentauscher" bzw als "Katalysator" bezeichnete Erfindung angemeldet. Es geht dabei im Wesentlichen um ein Verfahren bzw ein Gerät zur Verhinderung von Verkalkungen in Wasserleitungssystemen. Am 11. 11. 1998 schloss der Beklagte mit der M***** (diese vertreten durch den Geschäftsführer, den Vater des Beklagten), folgenden Treuhandvertrag (Beilage D), in dem es unter anderem heißt:
"Treuhandvertrag ... Vorbemerkung: Firma M***** hat wegen unregelmäßiger Zahlungseingänge teilweise Engpässe in der pünktlichen Bezahlung von Patentgebühren. Die Kanzlei Dr. T***** und H*****, Innsbruck, ist deswegen nicht mehr bereit, bei fälligen Patentgebühren und Anmeldekosten in Vorlage zu treten. Andererseits droht hiedurch teilweise Verlust der Schutzrechte oder der Priorität und des Neuheitenstatus von Erfindungen. Herr Georg C. S***** (= der Beklagte) finanziert aus eigenen privaten Mitteln die in nächster Zeit notwendigen Zahlungen an die Patentanwälte und -ämter, um einen möglichen Rechtsverlust nicht eintreten zu lassen. Die Erfinder Dr. L***** und Dr. W***** sind zur Zeit auch nicht in der Lage, diese Mittel aufzubringen. Zur Absicherung der Schutzrechte für M***** einerseits und der von Herrn S***** in dieser Zeit gezahlten Mittel andererseits wird dieser Treuhandvertrag geschlossen. M***** ist kurzfristig nicht in der Lage, Herrn S***** andere Sicherheiten zu gewähren. Herr S***** ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Rechtssicherheit besteht, dass die angemeldeten und unten beschriebenen Neuheiten tatsächlich zu Patentrechten führen.
Vereinbarung: Herr Georg S***** zahlt bis auf Weiteres für Schutzrechte die Beträge, die notwendig sind, die Rechte für M***** zu erhalten. Die Anforderungen hiezu erfolgen in der Regel über die Kanzlei Dr. T***** und H*****. Zur Absicherung dieser Beträge überträgt M***** GmbH die Schutzrechtsanmeldungen A Nr 98105346.5 vom 24. 3. 1998 beim Europäischen Patentamt München und B Nr 1178/98 vom 8. 7. 1998 beim Österreichischen Patentamt Wien unwiderruflich auf Herrn Georg C. S***** zu treuen Handen. Herr S***** verpflichtet sich, die obigen Schutzrechtsanmeldungen auf den rechtmäßigen Eigentümer zu übertragen, wenn ihm von diesem die bis dahin für Schutzrechte und Zertifizierungen im Interesse des Erhalts der Schutzrechte geleisteten Zahlungen rückerstattet werden. Herr S***** erstellt halbjährlich oder auf Anforderung von M***** eine Liste über die geleisteten Zahlungen. Zusätzlich ist Herrn S***** eine angemessene Verzinsung und angemessene Entlohnung für Arbeiten, sonstige Kosten und Risiko sowie Ausgleich für inzwischen eingetretene Wertsteigerungen zu zahlen. Eventuelle Lizenzeinnahmen aus den oben beschriebenen Schutzrechtsanmeldungen stehen dem Eigentümer zu Recht zu. Herr S***** haftet dem Eigentümer der Schutzrechtsanmeldungen während der Laufzeit des Treuhandvertrages nur für Schäden, die er vorsätzlich zugefügt hat ..." Auf Grund einer weiteren Übertragungsurkunde vom 30. 11. 1998 wurde die Europäische Patentanmeldung auf den Beklagten übertragen. Der Beklagte wusste schon bei Abschluss des Treuhandvertrages vom 11. 11. 1998, dass gemäß den Vereinbarungen vom 20. 12. 1997 im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen der M***** die Anmeldungsrechte an die Kläger fallen würden. Er war aber der Auffassung, dass die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen nichtig seien. Zwischen den Klägern und dem Masseverwalter im Konkurs der M***** wurde mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. 9. 1999 festgestellt, dass die Kläger Inhaber der Rechte an der europäischen Patentanmeldung Nr 98105346.5 beim Europäischen Patentamt, München, sind. Der Masseverwalter focht weder die Vereinbarung zwischen den Klägern und M***** noch die Treuhandvereinbarung zwischen M***** und dem Beklagten an. Die Kläger stellten zuletzt das Hauptbegehren, den Beklagten für schuldig zu erkennen, in die Übertragung der europäischen Patentanmeldung Nr 98105346.5 beim Europäischen Patentamt, München, und aller damit verbundenen Rechte, insbesondere des Anspruches auf Erteilung des Europäischen Patents, einzuwilligen. Weiters stellten sie das Eventualbegehren, gegenüber dem Beklagten festzustellen, dass die Kläger Inhaber der Europäischen Patentanmeldung Nr 98105346.5 beim Europäischen Patentamt, München, und allen damit verbundenen Rechten, insbesondere des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents, seien.
Die Rückfallsklausel für den Fall des Konkurses der M***** sei rechtsgültig zustande gekommen und weder gesetz- noch sittenwidrig, weil die Rückfallsklausel den Ausfall von Vergütungen der Diensterfinder abgelten sollte. Da sich später die drohende Insolvenz und damit der Rückfall der Rechte auf die Kläger abgezeichnet hätte, hätten die M***** und der Beklagte zur Vermeidung des Eintritts dieser auflösenden Bedingung den Treuhandvertrag geschlossen. Aus dem Titel des Schadenersatzes durch Eingriff in ihre Forderungsrechte hätten die Kläger daher Anspruch auf Rückübertragung. Darüber hinaus stelle der Treuhandvertrag aber auch einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der jeweiligen Inhaber der Rechte aus den Erfindungen, dar. Auch darauf werde das Klagebegehren gestützt; die Kläger seien ausdrücklich bereit, dem Beklagten die für die Schutzrechte geleistete Zahlungen zu ersetzen (ON 11, AS 36). Bestritten werde, dass die aus der Erfindung bzw der Anmeldung entspringenden Rechte vom Masseverwalter an einen Dritten übertragen worden seien.
Der Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Treuhandvertrag habe nicht der Beschränkung oder Umgehung von Rechten der Kläger, sondern lediglich der Sicherung der Rechte aus der Diensterfindung gedient. Die im Vertrag über die Diensterfindungen enthaltene Rückfallsklausel für den Fall des Konkurses sei infolge Sittenwidrigkeit nichtig, und zwar derart, dass sich auch der Beklagte darauf berufen könne. Insbesondere stelle diese Rückfallsklausel eine krasse Gläubigerbenachteiligung dar, weil damit Massevermögen entzogen werden sollte. Selbst für den Fall der Wirksamkeit dieser Klausel könnten die Kläger den Beklagten nicht in Anspruch nehmen: Zum einen habe die M***** die Rechte auch in Übereinstimmung mit den Diensterfindungsverträgen an einen Dritten, nämlich den Beklagten, übertragen, sodass der Konkurs der M***** die Rückfallsklausel nicht mehr auslösen habe können. Zum anderen stelle der Treuhandvertrag keinen Vertrag zu Gunsten der Kläger dar, diese könnten sich sohin nicht auf vertragliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten stützen. Darüber hinaus habe der Masseverwalter die Rechte aus der gegenständlichen Patentanmeldung auf eine Dritten, nämlich die Firma P***** GmbH übertragen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Wohl sei der Treuhandvertrag zwischen M***** und dem Beklagten nicht nichtig, doch sei damit ein wissentlicher Eingriff in die aus dem Diensterfindungsvertrag entstandenen Rechte der Kläger bewirkt worden. Gemäß § 1323 ABGB seien die Kläger daher so zu stellen, als wäre das schadenskausale Ereignis nicht eingetreten. Dieser Schaden bestehe darin, dass sie gegenüber der M***** ihren Anspruch auf Übertragung der Patentanmeldung nicht mehr durchsetzen könnten, da die M***** nicht mehr Inhaberin der Patentanmeldung gewesen sei. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung habe nicht zu erfolgen, weil der Beklagte Rückbehaltungsrechte nicht auf § 471 ABGB, der nur für körperliche Sachen gelte, stützen könne.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Wohl sei der Treuhandvertrag zwischen M***** und dem Beklagten nicht nichtig, doch sei damit ein wissentlicher Eingriff in die aus dem Diensterfindungsvertrag entstandenen Rechte der Kläger bewirkt worden. Gemäß Paragraph 1323, ABGB seien die Kläger daher so zu stellen, als wäre das schadenskausale Ereignis nicht eingetreten. Dieser Schaden bestehe darin, dass sie gegenüber der M***** ihren Anspruch auf Übertragung der Patentanmeldung nicht mehr durchsetzen könnten, da die M***** nicht mehr Inhaberin der Patentanmeldung gewesen sei. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung habe nicht zu erfolgen, weil der Beklagte Rückbehaltungsrechte nicht auf Paragraph 471, ABGB, der nur für körperliche Sachen gelte, stützen könne.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und erachtete einen Anspruch der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes infolge des unzulässigen Eingriffs in ihre Rechte für gegeben. Darüber hinaus könnten sich die Kläger auch auf den Treuhandvertrag zwischen Beklagten und M***** stützen, doch hätte in einem solchen Fall nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen können.
Das Berufungsgericht ließ wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 ASGG die Revision zu.Das Berufungsgericht ließ wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG die Revision zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens gestellt.
Die klagenden Parteien beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.