Rechtssatz RS0010462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010462
Entscheidungsdatum
28.09.2016
Rechtssatz
Treuhandverhältnisse können nicht nur zugunsten des Treugebers, sonder auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.Treuhandverhältnisse können nicht nur zugunsten des Treugebers, sonder auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß Paragraph 881, Absatz 2, letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 536/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 536/89
Veröff: SZ 62/30 = WBl 1989/196 = RdW 1989,327
- 9 ObA 60/02t
Entscheidungstext OGH 18.09.2002 9 ObA 60/02t
Auch; nur: Treuhandverhältnisse können auch zugunsten eines Dritten begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen. (T1)
- 3 Ob 248/04y
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 248/04y
- 7 Ob 101/16b
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010462
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0080OB00536_8900000_002