Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, können Treuhandverhältnisse nicht nur zugunsten des Treugebers, sondern auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) zu beurteilen (8 Ob 536/89 = SZ 62/30; 9 ObA 60/02t; RIS-Justiz RS0010462; Strasser in Rummel3, § 1002 ABGB Rz 42c); dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß § 881 Abs 2 letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll (8 Ob 536/89). Von diesen Erwägungen abzugehen, besteht auch in Kenntnis der Rechtsmittelausführungen kein Anlass. Der Vorteil (Kaufpreiszahlung des Erwerbers der Eigentumswohnung) sollte der klagenden Partei gegen entsprechende Einschränkung ihres Pfandrechts zukommen. Der Beklagte war davon in Kenntnis und demnach der klagenden Partei zwar nicht als Treugeberin, wohl aber als Destinatarin zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er durch seine in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten rechtswidrig und fahrlässig, somit schuldhaft vorgenommenen Handlungen (in casu: teilweise Löschung des Pfandrechts - als absolutes Recht - der klagenden Partei ohne Überweisung des Kaufpreises an sie, sondern an die Bauträger GmbH, somit mangels vereinbarter teilweiser Tilgung des Darlehens der Pfandschuldnerin) einen Schaden zufügte.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, können Treuhandverhältnisse nicht nur zugunsten des Treugebers, sondern auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) zu beurteilen (8 Ob 536/89 = SZ 62/30; 9 ObA 60/02t; RIS-Justiz RS0010462; Strasser in Rummel3, Paragraph 1002, ABGB Rz 42c); dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß Paragraph 881, Absatz 2, letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll (8 Ob 536/89). Von diesen Erwägungen abzugehen, besteht auch in Kenntnis der Rechtsmittelausführungen kein Anlass. Der Vorteil (Kaufpreiszahlung des Erwerbers der Eigentumswohnung) sollte der klagenden Partei gegen entsprechende Einschränkung ihres Pfandrechts zukommen. Der Beklagte war davon in Kenntnis und demnach der klagenden Partei zwar nicht als Treugeberin, wohl aber als Destinatarin zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er durch seine in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten rechtswidrig und fahrlässig, somit schuldhaft vorgenommenen Handlungen (in casu: teilweise Löschung des Pfandrechts - als absolutes Recht - der klagenden Partei ohne Überweisung des Kaufpreises an sie, sondern an die Bauträger GmbH, somit mangels vereinbarter teilweiser Tilgung des Darlehens der Pfandschuldnerin) einen Schaden zufügte.
Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefasst und umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Verliert der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so entsteht sein damit verbundener Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt in dem endgültig feststeht, dass er die Forderung nicht mehr hereinbringt (1 Ob 55/95 = SZ 69/145 u.a.).Der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB ist sehr weit gefasst und umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Verliert der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so entsteht sein damit verbundener Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt in dem endgültig feststeht, dass er die Forderung nicht mehr hereinbringt (1 Ob 55/95 = SZ 69/145 u.a.).
Die zweite Instanz verwarf die rechtfertigende Auffassung des Beklagten, die klagende Partei habe durch Schweigen auf sein nicht rekommandiertes Schreiben vom 21. Juni 2000 - den Zugang an die klagende Partei ließ die zweite Instanz offen - auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet, vor allem, weil eine Weisung der Bauträger GmbH als Verkäuferin der Eigentumswohnung allein nicht ausreichen habe können. Die sich dagegen wendenden Revisionsausführungen bringen wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. Eine solche Willenserklärung der klagenden Partei blieb im Tatsachenbereich unbewiesen, rechtlich liegt bei Anwendung der Grundsätze des § 863 ABGB mit ihrem strengen Maßstab (bloßes Schweigen keine Zustimmungsfiktion; vgl. RIS-Justiz RS0014126, RS0047273) keine auffallende Fehlbeurteilung vor, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Die zweite Instanz verwarf die rechtfertigende Auffassung des Beklagten, die klagende Partei habe durch Schweigen auf sein nicht rekommandiertes Schreiben vom 21. Juni 2000 - den Zugang an die klagende Partei ließ die zweite Instanz offen - auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet, vor allem, weil eine Weisung der Bauträger GmbH als Verkäuferin der Eigentumswohnung allein nicht ausreichen habe können. Die sich dagegen wendenden Revisionsausführungen bringen wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung. Eine solche Willenserklärung der klagenden Partei blieb im Tatsachenbereich unbewiesen, rechtlich liegt bei Anwendung der Grundsätze des Paragraph 863, ABGB mit ihrem strengen Maßstab (bloßes Schweigen keine Zustimmungsfiktion; vergleiche RIS-Justiz RS0014126, RS0047273) keine auffallende Fehlbeurteilung vor, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht. Es ist auf die ausführliche und zutreffende rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht. Es ist auf die ausführliche und zutreffende rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).