Die Revision der Klägerin ist teilweise, die der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 399 Abs 2 zweiter Satz EO ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung angeordnete Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen nach Beendigung des Anlassverfahrens nicht nur rechtswidrig, sondern auch unvertretbar und somit verschuldet war; das wird von der beklagten Partei nun auch nicht mehr in Frage gestellt.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz EO ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung angeordnete Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen nach Beendigung des Anlassverfahrens nicht nur rechtswidrig, sondern auch unvertretbar und somit verschuldet war; das wird von der beklagten Partei nun auch nicht mehr in Frage gestellt.
2. Bei bloßen Vermögenschäden gilt auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts der Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor den eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (ÖBA 1996, 213; SZ 67/39; SZ 66/77 = JBl 1993, 788 uva; Schragel AHG2 Rz 121; Kerschner in JBl 1984, 358 f). Die Außerachtlassung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht des Rechtsträgers zur Folge (SZ 67/39 mwN; Kerschner aaO 359). Es bedarf daher einer Prüfung, ob die Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener statuiert sind. Der Rechtsträger haftet demnach nur für solche Schäden, die sich als Verwirklichung jener Gefahr darstellen, derentwegen vom Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt wird. Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs genügt zwar angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist, die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen angestrebt haben (SZ 67/39 mwN). Bei der dabei maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise (ÖBA 1996, 213; SZ 66/77; SZ 63/166 ua) ist der Zweck der einzelnen Norm durch wertende Beurteilung des Sinns dieser Vorschrift zu ermitteln (SZ 67/39; SZ 66/77; SZ 61/189 ua). Die Verfahrensvorschrift des § 399 Abs 2 zweiter Satz EO dient, wie die zweite Instanz zutreffend hervorhob, (auch) dazu, der gefährdeten Partei vor der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu eröffnen, Gründe darzulegen, die einer solchen Vorkehrung entgegenstehen, die also die durch die einstweilige Verfügung bewirkte Sicherung deren Anspruchs weiterhin geboten sein lassen. Mitumfasst ist damit jedenfalls auch, dass sich die gefährdete Partei bis zu einer verfahrensrechtlich einwandfreien Entscheidung auf die Sicherung ihres Anspruchs durch die einstweilige Verfügung verlassen kann. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 Ob 8/95 (= ÖBA 1996, 213 = ecolex 1996, 94) ausgesprochen, dass Verfahrensgesetze gerade dem Schutz der von einem Antrag betroffenen Person dienen. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlass. Damit kann es aber auch nicht zweifelhaft sein, dass gerade die gefährdete Partei durch die Verfahrensvorschrift des § 399 Abs 2 zweiter Satz EO - deren Verletzung nach herrschender Auffassung sogar die Nichtigkeit der Entscheidung nach sich zieht (zuletzt wieder 4 Ob 33/94 = RZ 1995/66 mwN; Heller-Berger-Stix 2890) - geschützt wird und somit auch vor einem solchen Schaden, wie er hier zu beurteilen ist, bewahrt werden soll.2. Bei bloßen Vermögenschäden gilt auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts der Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor den eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (ÖBA 1996, 213; SZ 67/39; SZ 66/77 = JBl 1993, 788 uva; Schragel AHG2 Rz 121; Kerschner in JBl 1984, 358 f). Die Außerachtlassung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht des Rechtsträgers zur Folge (SZ 67/39 mwN; Kerschner aaO 359). Es bedarf daher einer Prüfung, ob die Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener statuiert sind. Der Rechtsträger haftet demnach nur für solche Schäden, die sich als Verwirklichung jener Gefahr darstellen, derentwegen vom Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt wird. Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs genügt zwar angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist, die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen angestrebt haben (SZ 67/39 mwN). Bei der dabei maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise (ÖBA 1996, 213; SZ 66/77; SZ 63/166 ua) ist der Zweck der einzelnen Norm durch wertende Beurteilung des Sinns dieser Vorschrift zu ermitteln (SZ 67/39; SZ 66/77; SZ 61/189 ua). Die Verfahrensvorschrift des Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz EO dient, wie die zweite Instanz zutreffend hervorhob, (auch) dazu, der gefährdeten Partei vor der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu eröffnen, Gründe darzulegen, die einer solchen Vorkehrung entgegenstehen, die also die durch die einstweilige Verfügung bewirkte Sicherung deren Anspruchs weiterhin geboten sein lassen. Mitumfasst ist damit jedenfalls auch, dass sich die gefährdete Partei bis zu einer verfahrensrechtlich einwandfreien Entscheidung auf die Sicherung ihres Anspruchs durch die einstweilige Verfügung verlassen kann. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 Ob 8/95 (= ÖBA 1996, 213 = ecolex 1996, 94) ausgesprochen, dass Verfahrensgesetze gerade dem Schutz der von einem Antrag betroffenen Person dienen. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlass. Damit kann es aber auch nicht zweifelhaft sein, dass gerade die gefährdete Partei durch die Verfahrensvorschrift des Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz EO - deren Verletzung nach herrschender Auffassung sogar die Nichtigkeit der Entscheidung nach sich zieht (zuletzt wieder 4 Ob 33/94 = RZ 1995/66 mwN; Heller-Berger-Stix 2890) - geschützt wird und somit auch vor einem solchen Schaden, wie er hier zu beurteilen ist, bewahrt werden soll.
3. Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Einen Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG und damit den Anspruchsverlust der Klägerin leitet der beklagte Rechtsträger einerseits daraus, dass diese die von ihr erwirkten Verfahrensergebnisse weder unverzüglich nach der Zustellung der das Anlassverfahren rechtskräftig beendenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch nach Kenntnis der auf Aufhebung der einstweiligen Verfügungen abzielenden Anträge ihrer Prozessgegnerin habe verbüchern lassen, sowie andererseits daraus ab, dass sie nicht unverzüglich nach Zustellung der Aufhebungsbeschlüsse gegen diese Entscheidungen Rekurse eingebracht sowie beantragt habe, dass diesen hemmende Wirkung zuerkannt werde. Diesen Ausführungen kann indessen nicht beigepflichtet werden:3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Einen Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG und damit den Anspruchsverlust der Klägerin leitet der beklagte Rechtsträger einerseits daraus, dass diese die von ihr erwirkten Verfahrensergebnisse weder unverzüglich nach der Zustellung der das Anlassverfahren rechtskräftig beendenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch nach Kenntnis der auf Aufhebung der einstweiligen Verfügungen abzielenden Anträge ihrer Prozessgegnerin habe verbüchern lassen, sowie andererseits daraus ab, dass sie nicht unverzüglich nach Zustellung der Aufhebungsbeschlüsse gegen diese Entscheidungen Rekurse eingebracht sowie beantragt habe, dass diesen hemmende Wirkung zuerkannt werde. Diesen Ausführungen kann indessen nicht beigepflichtet werden:
Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Rechtsprechung im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden trotz Erschöpfung des Rechtszugs und trotz Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als ein (potentiell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die in § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen.Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Rechtsprechung im einzelnen Fall nur zu entscheiden, ob und inwieweit ein fehlerhafter Akt der hoheitlichen Vollziehung die Amtshaftung eines Rechtsträgers begründet, weil der Schaden trotz Erschöpfung des Rechtszugs und trotz Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgewendet werden konnte. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern formell subsidiär, als ein (potentiell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die in Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen.
Amtshaftung kommt demnach nur in Betracht, wenn das von der Rechtsordnung primär in Form von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden zu verhindern. Die erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bzw die Aussichtslosigkeit dieser Rechtsbehelfe, den Schaden abzuwenden, ist somit anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung; Ersatz soll nur bei unverbesserbaren Vollzugsakten geleistet werden (1 Ob 15/95 = Jus-Extra OGH-Z 1906, Z 1607). Mit dem Modalverb „können“ wollte der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 AHG auch nur zum Ausdruck bringen, dass ein Ersatzanspruch immer dann ausgeschlossen ist, wenn dem Anspruchswerber ein Rechtsbehelf zur Verfügung stand, aber ungenützt blieb, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder doch einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern (SZ 67/26; SZ 66/77; SZ 64/126 je mwN ua; vgl auch Schragel aaO Rz 175). Wohl hat sich die Rechtsprechung stets zu einem weiten Verständnis des Begriffs „Rechtsmittel“ bekannt, weil es nach dem Regelungszweck dieser Bestimmung Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen ist, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen, so dass er alle ihm von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Rechtsbehelfe, die geeignet sind, die schadensstiftenden Folgen eines solchen Organverhaltens abzuwehren oder zu verringern, nutzen muss, ob sie ihm nun in demselben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung gestellt sind (1 Ob 32/94 = RdW 1995, 99 = ARD 4644/29/95; Schragel aaO Rz 179). Es hieße aber - wie der erkennende Senat bereits in SZ 64/126 ausgesprochen hat - den in § 2 Abs 2 AHG verwendeten Rechtsmittelbegriff überdehnen, wollte man ihm auch noch Maßnahmen zur Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den drohenden Schaden abwenden sollen, aufbürden; eine solche Forderung hieße nichts weniger, als dass der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten und dessen Beendigung abwarten (und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlassverfahren ausschöpfen) müsste, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Der auf Einleitung eines neuen (weiteren) Verfahrens gerichtete Antrag kann auch bei noch so weitem Verständnis des Rechtsmittelbegriffs § 2 Abs 2 AHG nicht unterstellt werden. Die Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG als eine Sondervorschrift, die die im bürgerlichen Recht ganz allgemein statuierte Schadenminderungspflicht verschärft, einschränkend auszulegen wäre (so 1 Ob 4/94 = Newsletter 1994, 300; SZ 43/167 uva; Schragel aaO Rz 194; vgl demgegenüber etwa Bydlinski in Rummel, ABGB2 § 6 Rz 25 mwN, Ausnahmevorschriften seien im Rahmen ihres engeren Zwecks sehr wohl ausdehnender Auslegung und Analogie zugänglich). muss deshalb erst gar nicht näher geprüft werden.Amtshaftung kommt demnach nur in Betracht, wenn das von der Rechtsordnung primär in Form von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden zu verhindern. Die erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bzw die Aussichtslosigkeit dieser Rechtsbehelfe, den Schaden abzuwenden, ist somit anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung; Ersatz soll nur bei unverbesserbaren Vollzugsakten geleistet werden (1 Ob 15/95 = Jus-Extra OGH-Z 1906, Ziffer 1607,). Mit dem Modalverb „können“ wollte der Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz 2, AHG auch nur zum Ausdruck bringen, dass ein Ersatzanspruch immer dann ausgeschlossen ist, wenn dem Anspruchswerber ein Rechtsbehelf zur Verfügung stand, aber ungenützt blieb, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder doch einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern (SZ 67/26; SZ 66/77; SZ 64/126 je mwN ua; vergleiche auch Schragel aaO Rz 175). Wohl hat sich die Rechtsprechung stets zu einem weiten Verständnis des Begriffs „Rechtsmittel“ bekannt, weil es nach dem Regelungszweck dieser Bestimmung Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen ist, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen, so dass er alle ihm von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Rechtsbehelfe, die geeignet sind, die schadensstiftenden Folgen eines solchen Organverhaltens abzuwehren oder zu verringern, nutzen muss, ob sie ihm nun in demselben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung gestellt sind (1 Ob 32/94 = RdW 1995, 99 = ARD 4644/29/95; Schragel aaO Rz 179). Es hieße aber - wie der erkennende Senat bereits in SZ 64/126 ausgesprochen hat - den in Paragraph 2, Absatz 2, AHG verwendeten Rechtsmittelbegriff überdehnen, wollte man ihm auch noch Maßnahmen zur Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den drohenden Schaden abwenden sollen, aufbürden; eine solche Forderung hieße nichts weniger, als dass der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten und dessen Beendigung abwarten (und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlassverfahren ausschöpfen) müsste, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Der auf Einleitung eines neuen (weiteren) Verfahrens gerichtete Antrag kann auch bei noch so weitem Verständnis des Rechtsmittelbegriffs Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht unterstellt werden. Die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG als eine Sondervorschrift, die die im bürgerlichen Recht ganz allgemein statuierte Schadenminderungspflicht verschärft, einschränkend auszulegen wäre (so 1 Ob 4/94 = Newsletter 1994, 300; SZ 43/167 uva; Schragel aaO Rz 194; vergleiche demgegenüber etwa Bydlinski in Rummel, ABGB2 Paragraph 6, Rz 25 mwN, Ausnahmevorschriften seien im Rahmen ihres engeren Zwecks sehr wohl ausdehnender Auslegung und Analogie zugänglich). muss deshalb erst gar nicht näher geprüft werden.
Diesen grundsätzlichen Erwägungen zufolge ist selbst der dem Betroffenen mögliche Antrag auf Verbücherung des im Rechtsstreit zuerkannten Belastungs- und Veräußerungsverbots mangels verfahrensrechtlichen Zusammenhangs mit der wegen Verletzung des Verhandlungsgebots nach § 399 Abs 2 zweiter Satz EO fehlerhaften Gerichtsentscheidung kein „Rechtsmittel“ im Sinne des § 2 Abs 2 AHG. Das in der allein in Betracht kommenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zur Bekämpfung der ohne mündliche Verhandlung angeordneten Aufhebung einstweiliger Verfügungen ist ausschließlich der Rekurs. Dieses Rechtsmittel hat die Klägerin auch mit Erfolg ergriffen, ohne damit allerdings die Einverleibung der Höchstbetragshypothek und den dadurch in ihrem Vermögen eingetretenen Schaden von sich abwenden zu können. Der im § 2 Abs 2 AHG vorgesehene Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn das mögliche Rechtsmittel innerhalb der dafür bestimmten Frist (vgl Schragel aaO Rz 192) erhoben wurde. Eine Verpflichtung zu sofortiger Einbringung des Rechtsmittels statuiert § 2 Abs 2 AHG nicht; dem Umstand könnte - wenn überhaupt - nur unter dem Gesichtspunkt des § 1304 ABGB Relevanz zukommen (vgl Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht, 177).Diesen grundsätzlichen Erwägungen zufolge ist selbst der dem Betroffenen mögliche Antrag auf Verbücherung des im Rechtsstreit zuerkannten Belastungs- und Veräußerungsverbots mangels verfahrensrechtlichen Zusammenhangs mit der wegen Verletzung des Verhandlungsgebots nach Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz EO fehlerhaften Gerichtsentscheidung kein „Rechtsmittel“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Das in der allein in Betracht kommenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zur Bekämpfung der ohne mündliche Verhandlung angeordneten Aufhebung einstweiliger Verfügungen ist ausschließlich der Rekurs. Dieses Rechtsmittel hat die Klägerin auch mit Erfolg ergriffen, ohne damit allerdings die Einverleibung der Höchstbetragshypothek und den dadurch in ihrem Vermögen eingetretenen Schaden von sich abwenden zu können. Der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG vorgesehene Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn das mögliche Rechtsmittel innerhalb der dafür bestimmten Frist vergleiche Schragel aaO Rz 192) erhoben wurde. Eine Verpflichtung zu sofortiger Einbringung des Rechtsmittels statuiert Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht; dem Umstand könnte - wenn überhaupt - nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1304, ABGB Relevanz zukommen vergleiche Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht, 177).
Die Frage, ob die Klägerin zum Aufhebungsantrag ihrer Großmutter entsprechend dem Ferngespräch ihres Rechtsbeistands mit dem Richter im Anlassverfahren am 19. Juli 1985 zu einer Äußerung zum Aufhebungsantrag ihrer Großmutter im Sinne des § 2 Abs 2 AHG verpflichtet gewesen wäre, bedarf schon deshalb keiner Beantwortung, weil ihr nach dem Inhalt des Amtsvermerks dazu eine Frist bis 22. August 1985 eingeräumt war, ein vom Inhalt des Amtsvermerks abweichendes Fristende nicht festgestellt ist und der Schaden schon lange vor Ablauf dieser Frist eingetreten war.Die Frage, ob die Klägerin zum Aufhebungsantrag ihrer Großmutter entsprechend dem Ferngespräch ihres Rechtsbeistands mit dem Richter im Anlassverfahren am 19. Juli 1985 zu einer Äußerung zum Aufhebungsantrag ihrer Großmutter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG verpflichtet gewesen wäre, bedarf schon deshalb keiner Beantwortung, weil ihr nach dem Inhalt des Amtsvermerks dazu eine Frist bis 22. August 1985 eingeräumt war, ein vom Inhalt des Amtsvermerks abweichendes Fristende nicht festgestellt ist und der Schaden schon lange vor Ablauf dieser Frist eingetreten war.
4. Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts auch im Amtshaftungsrecht gelten, stehen dem Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die dem Anspruch des Klägers danach entgegengehalten werden können. Insbesondere kann dem Geschädigten ein Mitverschulden eingewendet werden (1 Ob 37/93; SZ 64/126 = JBl 1992, 327 = EvBl 1992/14; ZVR 1992/57 mwN ua; Schragel aaO Rz 155). Nach herrschender Auffassung ist das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn, schon weil das Verhalten des Geschädigten - seine Rechtsgüter betreffend - nicht rechtswidrig ist; es ist vielmehr für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 67/126; SZ 64/126; SZ 54/85 ua; Reischauer in Rummel aaO § 1304 Rz 1 mwN; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 304 f). Dass das Mitverschulden auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dagegen erachtet der erkennende Senat die von der zweiten Instanz vorgenommene Gewichtung als nicht zutreffend: Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist nach herrschender Auffassung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte Vorkehrungen unterließ, die den Schaden abzuwehren oder dessen Folgen wenigstens zu vermindern geeignet gewesen und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen in dieser Lage getroffen worden wären. Das setzt aber voraus, dass der Geschädigte die Gefahr des Eintritts eines Schadens erkannte oder sie doch wenigstens bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen, aber nicht dieser Einsicht entsprechend gehandelt hat.4. Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts auch im Amtshaftungsrecht gelten, stehen dem Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die dem Anspruch des Klägers danach entgegengehalten werden können. Insbesondere kann dem Geschädigten ein Mitverschulden eingewendet werden (1 Ob 37/93; SZ 64/126 = JBl 1992, 327 = EvBl 1992/14; ZVR 1992/57 mwN ua; Schragel aaO Rz 155). Nach herrschender Auffassung ist das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB kein Verschulden im technischen Sinn, schon weil das Verhalten des Geschädigten - seine Rechtsgüter betreffend - nicht rechtswidrig ist; es ist vielmehr für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 67/126; SZ 64/126; SZ 54/85 ua; Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1304, Rz 1 mwN; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 304 f). Dass das Mitverschulden auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dagegen erachtet der erkennende Senat die von der zweiten Instanz vorgenommene Gewichtung als nicht zutreffend: Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist nach herrschender Auffassung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte Vorkehrungen unterließ, die den Schaden abzuwehren oder dessen Folgen wenigstens zu vermindern geeignet gewesen und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen in dieser Lage getroffen worden wären. Das setzt aber voraus, dass der Geschädigte die Gefahr des Eintritts eines Schadens erkannte oder sie doch wenigstens bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen, aber nicht dieser Einsicht entsprechend gehandelt hat.
Da die beiden Beschlüsse, mit denen die einstweiligen Verfügungen aufgehoben und die der Klagevertreterin am 25. Juli 1985 zugestellt wurden, zu diesem Zeitpunkt vom Grundbuchsgericht bereits in Vollzug gesetzt waren, hätte selbst der unverzüglich nach Zustellung dieser beiden Beschlüsse überreichte und mit dem Antrag auf Zuerkennung hemmender Wirkung (§ 78 EO, § 524 ZPO) verbundene Rekurs der Klägerin die Löschung nicht mehr verhindern können. Die Zuerkennung der hemmenden Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen hat die Klägerin ohnehin beantragt, nur konnte diesem Antrag mit Rücksicht auf die zeitliche Abfolge kein Erfolg beschieden sein, weil die in den rechtswidrigen Aufhebungsbeschlüssen angeordnete Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots bereits vollzogen war. Aus diesem Grund liegt der Klägerin ein Mitverschulden nicht zur Last:Da die beiden Beschlüsse, mit denen die einstweiligen Verfügungen aufgehoben und die der Klagevertreterin am 25. Juli 1985 zugestellt wurden, zu diesem Zeitpunkt vom Grundbuchsgericht bereits in Vollzug gesetzt waren, hätte selbst der unverzüglich nach Zustellung dieser beiden Beschlüsse überreichte und mit dem Antrag auf Zuerkennung hemmender Wirkung (Paragraph 78, EO, Paragraph 524, ZPO) verbundene Rekurs der Klägerin die Löschung nicht mehr verhindern können. Die Zuerkennung der hemmenden Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen hat die Klägerin ohnehin beantragt, nur konnte diesem Antrag mit Rücksicht auf die zeitliche Abfolge kein Erfolg beschieden sein, weil die in den rechtswidrigen Aufhebungsbeschlüssen angeordnete Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots bereits vollzogen war. Aus diesem Grund liegt der Klägerin ein Mitverschulden nicht zur Last:
Die Klagevertreterin wurde vom Richter erst am 19.Juli 1985 zum einen von dem von der Prozessgegnerin gestellten Antrag auf Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen - bis dahin konnte die Klägerin darauf bauen, dass die beiden Liegenschaften infolge der angemerkten Verbote gegen Belastungen gesichert sind, - und zum andern auch von dessen Absicht in Kenntnis gesetzt, den Anträgen der Großmutter augenscheinlich ohne die gesetzlich gebotenen Verfahrensschritte (also ohne mündliche Verhandlung über die Anträge) zu entsprechen. Andererseits räumte der Richter der Klagevertreterin aber doch eine Äußerungsfrist bis 22. August 1985 ein und sicherte ihr zu, mit der Entscheidung bis dahin zuzuwarten. Bei dieser Sachlage kann das Zuwarten der Klägerin durch einige Tage nicht als Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB beurteilt werden, durfte die Klagevertreterin doch darauf vertrauen, dass nicht vor ihrer - fristgerecht erstatteten - Äußerung über den Antrag der Großmutter entschieden werden würde (vgl dazu auch den der Entscheidung des erkennenden Senats JBl 1992, 47, zugrundeliegenden Fall betreffend die nicht sogleich nach Ablauf der Entscheidungsfrist erhobenen Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof).Die Klagevertreterin wurde vom Richter erst am 19.Juli 1985 zum einen von dem von der Prozessgegnerin gestellten Antrag auf Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen - bis dahin konnte die Klägerin darauf bauen, dass die beiden Liegenschaften infolge der angemerkten Verbote gegen Belastungen gesichert sind, - und zum andern auch von dessen Absicht in Kenntnis gesetzt, den Anträgen der Großmutter augenscheinlich ohne die gesetzlich gebotenen Verfahrensschritte (also ohne mündliche Verhandlung über die Anträge) zu entsprechen. Andererseits räumte der Richter der Klagevertreterin aber doch eine Äußerungsfrist bis 22. August 1985 ein und sicherte ihr zu, mit der Entscheidung bis dahin zuzuwarten. Bei dieser Sachlage kann das Zuwarten der Klägerin durch einige Tage nicht als Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB beurteilt werden, durfte die Klagevertreterin doch darauf vertrauen, dass nicht vor ihrer - fristgerecht erstatteten - Äußerung über den Antrag der Großmutter entschieden werden würde vergleiche dazu auch den der Entscheidung des erkennenden Senats JBl 1992, 47, zugrundeliegenden Fall betreffend die nicht sogleich nach Ablauf der Entscheidungsfrist erhobenen Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof).
5. Der Ersatzanspruch der Klägerin besteht demgemäß dem Grunde nach zu Recht; der ersatzfähige Schaden kann allerdings aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht ermittelt werden:
An sich besteht der infolge der fehlerhaften Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen im Vermögen der Klägerin eingetretene Schaden darin, dass diese nach dem Tod ihrer Großmutter im August 1988 trotz der ihr rechtskräftig zuerkannten Verbotsberechtigung nicht Eigentümerin zweier unbelasteter, sondern mit einem Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 5,04 Mio S belasteter Liegenschaftshälfteanteile und damit zugleich auch Realschuldnerin aus einem zwischen dem Pfandgläubiger und Dritten bestehenden Kreditverhältnis wurde, was zwar von der Großmutter durch die rechtswidrige Verfügung über ihre Liegenschaften veranlasst wurde, aber ohne das gleichfalls rechtswidrige Organverhalten nicht möglich gewesen wäre. Fraglich ist indes, ob damit bereits ein ersatzfähiger Schaden eingetreten und bejahendenfalls, ob dieser bereits bezifferbar ist bzw wie er bei Bejahung dieser Frage zu berechnen ist.
Der Schadenersatzbegriff des Amtshaftungsrechts ist dem bürgerlichen Recht zu entnehmen (Schragel aaO Rz 158). Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefasst und umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Als ein solcher Vermögensnachteil ist es anzusehen, wenn an die Stelle eines präsenten Bargeldbetrags eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, weil diese mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw den der Rechtsverfolgung behaftet ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und auch imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (SZ 65/41 mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn jemand - wie die Klägerin - aufgrund einer gesicherten Rechtsposition zwar Anspruch auf Zuwendung einer unbelasteten Liegenschaft hat, aber bei deren Erwerb deren Belastung mit einem Pfandrecht für Forderungen gegen Dritte hinnehmen muss (vgl dazu Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens im Bürgerlichen Recht (1967), 162, 217). So wie der Schaden in ersterem Fall schon mit der Zahlung eintritt, selbst wenn dadurch ein Rückforderungs- oder Regressanspruch gegen den Zahlungsempfänger oder einen Dritten entsteht, bei dessen Durchsetzung die mit der Zahlung verbundenen Vermögenseinbuße ausgeglichen werden könnte, ist auch in letzterem der Vermögensnachteil schon mit dem Erwerb des rechtswidrigerweise belasteten Vermögensguts eingetreten, selbst wenn der Erwerber, wird er aus seiner Realhaftung in Anspruch genommen, Zahlung leistet und damit in diesem Umfang die Forderung gegen den Personalschuldner einlöst (§ 1358 ABGB).Der Schadenersatzbegriff des Amtshaftungsrechts ist dem bürgerlichen Recht zu entnehmen (Schragel aaO Rz 158). Der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB ist sehr weit gefasst und umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Als ein solcher Vermögensnachteil ist es anzusehen, wenn an die Stelle eines präsenten Bargeldbetrags eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, weil diese mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw den der Rechtsverfolgung behaftet ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und auch imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (SZ 65/41 mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn jemand - wie die Klägerin - aufgrund einer gesicherten Rechtsposition zwar Anspruch auf Zuwendung einer unbelasteten Liegenschaft hat, aber bei deren Erwerb deren Belastung mit einem Pfandrecht für Forderungen gegen Dritte hinnehmen muss vergleiche dazu Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens im Bürgerlichen Recht (1967), 162, 217). So wie der Schaden in ersterem Fall schon mit der Zahlung eintritt, selbst wenn dadurch ein Rückforderungs- oder Regressanspruch gegen den Zahlungsempfänger oder einen Dritten entsteht, bei dessen Durchsetzung die mit der Zahlung verbundenen Vermögenseinbuße ausgeglichen werden könnte, ist auch in letzterem der Vermögensnachteil schon mit dem Erwerb des rechtswidrigerweise belasteten Vermögensguts eingetreten, selbst wenn der Erwerber, wird er aus seiner Realhaftung in Anspruch genommen, Zahlung leistet und damit in diesem Umfang die Forderung gegen den Personalschuldner einlöst (Paragraph 1358, ABGB).
In diesem Zusammenhang ist auch die besondere Rechtslage zu beachten, mit der der Erwerber einer mit einer Höchstbetragshypothek belasteten Liegenschaft, der damit - sofern es der Veräußerer, wie die Großmutter der Klägerin, nicht schon war - bloßer Realschuldner wird (Ertl in Rummel2, § 1408 ABGB Rz 1), konfrontiert ist: Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, reicht die pfandrechtliche Sicherheit bei der Höchstbetragshypothek nur bis zum eingetragenen Höchstbetrag; dennoch erlischt die Hypothek, ist der Höchstbetrag infolge Kreditüberziehung überschritten, nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird. Das Pfandrecht haftet vielmehr bis zur völligen Abstattung des Kredits, nur entbehrt jener Teil des Kredits, um den dieser den eingetragenen Höchstbetrag überschreitet, der pfandrechtlichen Deckung. Nach der Entscheidung SZ 61/191, an der festzuhalten ist, treffen diese Grundsätze uneingeschränkt aber nur auf jenen Liegenschaftseigentümer zu, der zugleich auch Personalschuldner ist. Ist der Realschuldner dagegen nicht auch Personalschuldner, so ist zu unterscheiden: Ist das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entspringen können (etwa ein revolvierender Kontokorrentkredit), noch nicht beendet, so dass der Kreditrahmen wieder ausgenützt werden kann (vgl Gamerith und Reischauer in Rummel2, § 1358 ABGB Rz 5 bzw § 1422 ABGB Rz 16 je mwN), kann der Realschuldner die Entlastung der Liegenschaft selbst dann nicht herbeiführen, wenn er den Höchstbetrag zahlt (so auch Petrasch in Rummel2, § 451 ABGB Rz 9). Aber selbst dann, wenn das Grundverhältnis bereits beendet ist und allen Beteiligten klar sein muss, dass es zu keiner Wiederausnützung des Kreditrahmens mehr kommen soll, hat der Pfandschuldner kein Recht zur Zahlung, ehe er nicht vom Pfandgläubiger aus seiner Realhaftung in Anspruch genommen wird; es muss dem Gläubiger anheimgestellt bleiben, auf wen er zunächst greift (Hoyer, Demelius-FS 358, 633; Reischauer aaO Rz 18). Anders liegen die Dinge nur, wenn der Realschuldner (ausdrücklich oder schlüssig) erklärt, er wolle bloß den pfandgesicherten Teil der Schuld tilgen, und der Pfandgläubiger (Kreditgeber) dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht. Widerspricht indes der Pfandgläubiger, so kann der Realschuldner die Zahlung - in Analogie zu § 1435 ABGB - nur zurückfordern; gleiches gilt, wenn die Einlösung der Forderung durch den Realschuldner deshalb unwirksam ist, weil der Kredit-(Personal-)Schuldner widerspricht, etwa weil er sonst aus dem laufenden Kreditverhältnis mit dem Pfandgläubiger gedrängt werden würde (Reischauer aaO Rz 18, ebenso § 1423 ABGB Rz 8). Daraus folgt, dass der Realschuldner gerade auch, wenn Forderungen aus dem Kreditverhältnis des Pfandgläubigers mit dem Personalschuldner durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden, die Belastung der Liegenschaft mitunter selbst auf unabsehbare Zeit hinnehmen muss, weil er die Liegenschaft gegen den Willen des Pfandgläubigers, bei aufrechtem Vertragsverhältnis aber auch gegen den Willen des Personalschuldners nicht entlasten kann.In diesem Zusammenhang ist auch die besondere Rechtslage zu beachten, mit der der Erwerber einer mit einer Höchstbetragshypothek belasteten Liegenschaft, der damit - sofern es der Veräußerer, wie die Großmutter der Klägerin, nicht schon war - bloßer Realschuldner wird (Ertl in Rummel2, Paragraph 1408, ABGB Rz 1), konfrontiert ist: Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, reicht die pfandrechtliche Sicherheit bei der Höchstbetragshypothek nur bis zum eingetragenen Höchstbetrag; dennoch erlischt die Hypothek, ist der Höchstbetrag infolge Kreditüberziehung überschritten, nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird. Das Pfandrecht haftet vielmehr bis zur völligen Abstattung des Kredits, nur entbehrt jener Teil des Kredits, um den dieser den eingetragenen Höchstbetrag überschreitet, der pfandrechtlichen Deckung. Nach der Entscheidung SZ 61/191, an der festzuhalten ist, treffen diese Grundsätze uneingeschränkt aber nur auf jenen Liegenschaftseigentümer zu, der zugleich auch Personalschuldner ist. Ist der Realschuldner dagegen nicht auch Personalschuldner, so ist zu unterscheiden: Ist das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entspringen können (etwa ein revolvierender Kontokorrentkredit), noch nicht beendet, so dass der Kreditrahmen wieder ausgenützt werden kann vergleiche Gamerith und Reischauer in Rummel2, Paragraph 1358, ABGB Rz 5 bzw Paragraph 1422, ABGB Rz 16 je mwN), kann der Realschuldner die Entlastung der Liegenschaft selbst dann nicht herbeiführen, wenn er den Höchstbetrag zahlt (so auch Petrasch in Rummel2, Paragraph 451, ABGB Rz 9). Aber selbst dann, wenn das Grundverhältnis bereits beendet ist und allen Beteiligten klar sein muss, dass es zu keiner Wiederausnützung des Kreditrahmens mehr kommen soll, hat der Pfandschuldner kein Recht zur Zahlung, ehe er nicht vom Pfandgläubiger aus seiner Realhaftung in Anspruch genommen wird; es muss dem Gläubiger anheimgestellt bleiben, auf wen er zunächst greift (Hoyer, Demelius-FS 358, 633; Reischauer aaO Rz 18). Anders liegen die Dinge nur, wenn der Realschuldner (ausdrücklich oder schlüssig) erklärt, er wolle bloß den pfandgesicherten Teil der Schuld tilgen, und der Pfandgläubiger (Kreditgeber) dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht. Widerspricht indes der Pfandgläubiger, so kann der Realschuldner die Zahlung - in Analogie zu Paragraph 1435, ABGB - nur zurückfordern; gleiches gilt, wenn die Einlösung der Forderung durch den Realschuldner deshalb unwirksam ist, weil der Kredit-(Personal-)Schuldner widerspricht, etwa weil er sonst aus dem laufenden Kreditverhältnis mit dem Pfandgläubiger gedrängt werden würde (Reischauer aaO Rz 18, ebenso Paragraph 1423, ABGB Rz 8). Daraus folgt, dass der Realschuldner gerade auch, wenn Forderungen aus dem Kreditverhältnis des Pfandgläubigers mit dem Personalschuldner durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden, die Belastung der Liegenschaft mitunter selbst auf unabsehbare Zeit hinnehmen muss, weil er die Liegenschaft gegen den Willen des Pfandgläubigers, bei aufrechtem Vertragsverhältnis aber auch gegen den Willen des Personalschuldners nicht entlasten kann.
Schon deshalb wäre die Auffassung verfehlt, der Klägerin erwachse ein Schaden erst und nur dann, wenn der Pfandgläubiger deren Realhaftung in Anspruch nehme. Es würde aber auch der durch die Belastung der Liegenschaftsanteile beeinträchtigten Rechtslage der Klägerin nicht gerecht werden, würde man sich - weil nicht festgestellt werden könnte, ob, wann und in welchem Ausmaß der Pfandgläubiger Befriedigung aus deren Anteilen suchen wird, - auf den Standpunkt zurückziehen, der Schaden sei derzeit nicht bezifferbar, so dass die Klägerin - für unabsehbare Zeit - bloß die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des beklagten Rechtsträgers dem Grunde nach erreichen könne: So wie der Schaden im Vermögen des Gläubigers, dem ein Faustpfand (vgl dazu Koziol in DRdA 1980, 32, 33) oder sonst eine besondere Sicherheit (vgl den Sachverhalt in JBl 1994, 753, 755 f) entzogen wird, schon mit dem Verlust der Deckung eintritt und nicht erst dann, wenn sich herausstellt, dass die gesicherte Forderung nicht einbringlich gemacht werden kann, entsteht auch dem Erwerber einer Liegenschaft, der Anspruch auf deren Lastenfreiheit hatte, ein Schaden schon mit deren Erwerb, wenn sie dementgegen belastet ist: Könnte die Klägerin, wären die Liegenschaftsanteile unbelastet, bei einer Verfügung über diese - also vor allem bei deren Veräußerung oder Belastung - den vollen Verkehrswert ausnützen, so muss sie - schon mit Rücksicht auf die Höhe der Belastung, die durch die ungeteilte Pfandhaftung, derzufolge der Pfandgläubiger die gesicherten Forderungen auch durch Verwertung ihrer Anteile allein hereinzubringen versuchen kann (vgl Koziol/Welser, Grundriß10 II 118), noch ganz wesentlich verschärft wird, und auf die schon dargestellten, sehr eingeschränkten Einlösungsmöglichkeiten des Realschuldners bei einer Höchstbetragshypothek - wohl damit rechnen, dass ihr eine solche Verwertung entweder überhaupt nicht gelingt oder aber jedenfalls keinen wirtschaftlichen Erfolg zeitigt, weil bloß Spekulanten als Interessenten auftreten. Da dieser Nachteil bereits eingetreten ist und, wenn überhaupt, erst in nicht absehbarer Zeit durch die Pfandfreistellung durch den Hypothekargläubiger - wohl nur nach Beendigung des Kreditverhältnisses und Tilgung des Saldos durch den Kreditnehmer als Personalschuldner - behoben werden könnte, muss der Schaden in der Differenz der Verkehrswerte der Liegenschaftsanteile der Klägerin ohne und mit Belastung im Zeitpunkt des Schadenseintritts (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 200) ermittelt werden (Schragel aaO Rz 158); in diesem Zeitpunkt tritt der dem Geschädigten zustehende Schadenersatzanspruch an die Stelle der Wertminderung des beeinträchtigten Gutes (JBl 1990, 718 mwN). Dieser Zeitpunkt ist aber nicht etwa der Juli 1985, in dem der Großmutter infolge der rechtswidrigen Aufhebung der einstweiligen Verbote die Belastung ihrer Liegenschaften entgegen dem Besitznachfolgerecht ermöglicht wurde, sondern der August 1988, in dem die Klägerin das dadurch insbesondere wertbeeinträchtigte Eigentum an den Liegenschaftsanteilen aufgrund ihres Besitznachfolgerechts erwarb. Bis dahin wäre es immerhin möglich gewesen, dass die Großmutter der Klägerin infolge einer entsprechenden Einigung mit den am gesicherten Kreditverhältnis Beteiligten die Pfandfreistellung der Liegenschaftsanteile erreichte; bis zu deren Tod war die Klägerin auch auf ihr Anwartschaftsrecht beschränkt, so dass sie über die ihr zugesicherten Anteile noch nicht verfügen und daher auch noch geschädigt sein konnte.Schon deshalb wäre die Auffassung verfehlt, der Klägerin erwachse ein Schaden erst und nur dann, wenn der Pfandgläubiger deren Realhaftung in Anspruch nehme. Es würde aber auch der durch die Belastung der Liegenschaftsanteile beeinträchtigten Rechtslage der Klägerin nicht gerecht werden, würde man sich - weil nicht festgestellt werden könnte, ob, wann und in welchem Ausmaß der Pfandgläubiger Befriedigung aus deren Anteilen suchen wird, - auf den Standpunkt zurückziehen, der Schaden sei derzeit nicht bezifferbar, so dass die Klägerin - für unabsehbare Zeit - bloß die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des beklagten Rechtsträgers dem Grunde nach erreichen könne: So wie der Schaden im Vermögen des Gläubigers, dem ein Faustpfand vergleiche dazu Koziol in DRdA 1980, 32, 33) oder sonst eine besondere Sicherheit vergleiche den Sachverhalt in JBl 1994, 753, 755 f) entzogen wird, schon mit dem Verlust der Deckung eintritt und nicht erst dann, wenn sich herausstellt, dass die gesicherte Forderung nicht einbringlich gemacht werden kann, entsteht auch dem Erwerber einer Liegenschaft, der Anspruch auf deren Lastenfreiheit hatte, ein Schaden schon mit deren Erwerb, wenn sie dementgegen belastet ist: Könnte die Klägerin, wären die Liegenschaftsanteile unbelastet, bei einer Verfügung über diese - also vor allem bei deren Veräußerung oder Belastung - den vollen Verkehrswert ausnützen, so muss sie - schon mit Rücksicht auf die Höhe der Belastung, die durch die ungeteilte Pfandhaftung, derzufolge der Pfandgläubiger die gesicherten Forderungen auch durch Verwertung ihrer Anteile allein hereinzubringen versuchen kann vergleiche Koziol/Welser, Grundriß10 römisch zwei 118), noch ganz wesentlich verschärft wird, und auf die schon dargestellten, sehr eingeschränkten Einlösungsmöglichkeiten des Realschuldners bei einer Höchstbetragshypothek - wohl damit rechnen, dass ihr eine solche Verwertung entweder überhaupt nicht gelingt oder aber jedenfalls keinen wirtschaftlichen Erfolg zeitigt, weil bloß Spekulanten als Interessenten auftreten. Da dieser Nachteil bereits eingetreten ist und, wenn überhaupt, erst in nicht absehbarer Zeit durch die Pfandfreistellung durch den Hypothekargläubiger - wohl nur nach Beendigung des Kreditverhältnisses und Tilgung des Saldos durch den Kreditnehmer als Personalschuldner - behoben werden könnte, muss der Schaden in der Differenz der Verkehrswerte der Liegenschaftsanteile der Klägerin ohne und mit Belastung im Zeitpunkt des Schadenseintritts (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 200) ermittelt werden (Schragel aaO Rz 158); in diesem Zeitpunkt tritt der dem Geschädigten zustehende Schadenersatzanspruch an die Stelle der Wertminderung des beeinträchtigten Gutes (JBl 1990, 718 mwN). Dieser Zeitpunkt ist aber nicht etwa der Juli 1985, in dem der Großmutter infolge der rechtswidrigen Aufhebung der einstweiligen Verbote die Belastung ihrer Liegenschaften entgegen dem Besitznachfolgerecht ermöglicht wurde, sondern der August 1988, in dem die Klägerin das dadurch insbesondere wertbeeinträchtigte Eigentum an den Liegenschaftsanteilen aufgrund ihres Besitznachfolgerechts erwarb. Bis dahin wäre es immerhin möglich gewesen, dass die Großmutter der Klägerin infolge einer entsprechenden Einigung mit den am gesicherten Kreditverhältnis Beteiligten die Pfandfreistellung der Liegenschaftsanteile erreichte; bis zu deren Tod war die Klägerin auch auf ihr Anwartschaftsrecht beschränkt, so dass sie über die ihr zugesicherten Anteile noch nicht verfügen und daher auch noch geschädigt sein konnte.
Die Verkehrswerte der beiden Liegenschaftsanteile zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnung ohne die hier zu beurteilende Belastung stehen bereits fest (S 2,874.500 bzw S 803.600), die korrespondierenden Werte dieser Anteile mit der Belastung wird das Erstgericht durch Vernehmung eines Sachverständigen im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben. Dabei ist zu beachten, dass die Verkehrswerte der beiden Anteile ohne Belastung im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte - als jenes Vermögen, dass der Klägerin spätestens mit dem Ableben ihrer Großmutter nach dem Inhalt des Besitznachfolgerechts zukommen sollte, jedenfalls die Obergrenze ihres ersatzfähigen Schadens bilden, so dass der von der Klägerin begehrte Zuspruch eines Ersatzbetrages in Höhe der zur Lastenfreistellung der beiden (gesamten) Liegenschaften, auf denen die Höchstbetragshypothek lastet, ganz abgesehen davon, dass der Klägerin eine solche Entlastung jedenfalls bei aufrechtem Kreditverhältnis ohne Zustimmung der daran Beteiligten gar nicht möglich wäre, nicht in Frage kommt.
Eine weitere Einschränkung des Zuspruchs der Wertminderung dahin, dass die beklagte Partei zu deren Ersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung von anfälligen Ersatzansprüchen gegen Dritte verpflichtet sei (vgl dazu etwa § 255 BGB), kann unterbleiben, weil davon die den Schaden der Klägerin teilweise beseitigende volle Befriedigung der Pfandgläubigerin durch die Kreditnehmer nach Beendigung des gesicherten Kreditverhältnisses ohnehin nicht erfasst wird; ob ein solcher eingeschränkter Zuspruch dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden Grundsatz des ausschließlichen Ersatzes in Geld (§ 1 Abs 1 letzter Satz AHG) zuwiderliefe, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Ob der beklagten Partei bei Pfandfreistellung der Liegenschaftsanteile durch die Pfandgläubigerin nach Schuldtilgung durch deren Kreditnehmer ein Bereicherungsanspruch zustehen könnte, bedarf gleichfalls keiner Prüfung in diesem Rechtsstreit.Eine weitere Einschränkung des Zuspruchs der Wertminderung dahin, dass die beklagte Partei zu deren Ersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung von anfälligen Ersatzansprüchen gegen Dritte verpflichtet sei vergleiche dazu etwa Paragraph 255, BGB), kann unterbleiben, weil davon die den Schaden der Klägerin teilweise beseitigende volle Befriedigung der Pfandgläubigerin durch die Kreditnehmer nach Beendigung des gesicherten Kreditverhältnisses ohnehin nicht erfasst wird; ob ein solcher eingeschränkter Zuspruch dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden Grundsatz des ausschließlichen Ersatzes in Geld (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz AHG) zuwiderliefe, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Ob der beklagten Partei bei Pfandfreistellung der Liegenschaftsanteile durch die Pfandgläubigerin nach Schuldtilgung durch deren Kreditnehmer ein Bereicherungsanspruch zustehen könnte, bedarf gleichfalls keiner Prüfung in diesem Rechtsstreit.
Die zur Ermittlung des ersatzfähigen Schadens erforderlichen weiteren Feststellungen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach entsprechender Erörterung mit den Parteien nachzutragen haben; aufgrund dieser Verfahrensergebnisse wird der ersatzfähige Schaden der Klägerin nach den vom erkennenden Senat dargestellten Grundsätzen zu ermitteln sein.
6. In ihrer Revision beharrt die Klägerin auf der Ersatzfähigkeit der ihr im Löschungsverfahren gegen die Pfandgläubigerin aufgelaufenen Prozesskosten; sie begründet ihren Standpunkt damit, dass ihr die beklagte Partei sonst hätte einwenden können, sie habe nicht alles zur Schadensabwendung unternommen. Sie übersieht dabei jedoch, dass die Führung eines Prozesses nach den voranstehenden Darlegungen dem Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG auch bei dessen weitem Verständnis nicht unterstellt werden kann, aber angesichts des erheblichen Prozessrisikos - ihr oblag der Beweis der Schlechtgläubigkeit der Pfandgläubigerin und der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Großmutter - gar nicht zugemutet werden konnte. Das Unterbleiben eines solchen Rechtsstreites hätte schon deshalb nicht zum Anlass einer Kürzung ihrer Amtshaftungsansprüche wegen Mitverschuldens führen können. Eine solche Rechtsverfolgung steht daher in keinem Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Organverhalten, ist daher auch nicht von der Rettungspflicht des Geschädigten umfasst und kann demnach auch nicht zu Lasten des beklagten Rechtsträgers unternommen werden.6. In ihrer Revision beharrt die Klägerin auf der Ersatzfähigkeit der ihr im Löschungsverfahren gegen die Pfandgläubigerin aufgelaufenen Prozesskosten; sie begründet ihren Standpunkt damit, dass ihr die beklagte Partei sonst hätte einwenden können, sie habe nicht alles zur Schadensabwendung unternommen. Sie übersieht dabei jedoch, dass die Führung eines Prozesses nach den voranstehenden Darlegungen dem Rechtsmittelbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AHG auch bei dessen weitem Verständnis nicht unterstellt werden kann, aber angesichts des erheblichen Prozessrisikos - ihr oblag der Beweis der Schlechtgläubigkeit der Pfandgläubigerin und der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Großmutter - gar nicht zugemutet werden konnte. Das Unterbleiben eines solchen Rechtsstreites hätte schon deshalb nicht zum Anlass einer Kürzung ihrer Amtshaftungsansprüche wegen Mitverschuldens führen können. Eine solche Rechtsverfolgung steht daher in keinem Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Organverhalten, ist daher auch nicht von der Rettungspflicht des Geschädigten umfasst und kann demnach auch nicht zu Lasten des beklagten Rechtsträgers unternommen werden.
Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind deshalb soweit zu bestätigen, als das Begehren auf Ersatz von Verfahrenskosten abgewiesen wurde; im übrigen ist der Revision der Klägerin teilweise Folge zu geben und mit Zwischenurteil auszusprechen, dass das weitere Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht; der Revision der beklagten Partei ist ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 392 Abs 1, § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 392, Absatz eins,, Paragraph 393, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.