Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozeß nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer, bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, das nicht erkennen läßt, daß es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein (JBl 1993, 55 = EvBl 1993/17; ÖA 1992, 90; JBl 1990, 382 uva), wobei § 1299 ABGB auch für den an Organe der nach dem AHG haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens gilt (ÖA 1993, 90; SZ 60/236 uva). Bei Behandlung einer gehörig ausgeführten Rechtsrüge - wie hier im Vorprozeß - ist die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (JBl 1992, 541; ENr 111 zu § 503 ZPO in Stohanzl, JN-ZPO14). Zur Verjährungsfrage ist die bloß quantitativ eingeschränkte Berufung des Klägers im Vorprozeß gesetzmäßig ausgeführt; einer allseitigen rechtlichen Prüfung stand daher nichts entgegen.Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozeß nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer, bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, das nicht erkennen läßt, daß es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein (JBl 1993, 55 = EvBl 1993/17; ÖA 1992, 90; JBl 1990, 382 uva), wobei Paragraph 1299, ABGB auch für den an Organe der nach dem AHG haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens gilt (ÖA 1993, 90; SZ 60/236 uva). Bei Behandlung einer gehörig ausgeführten Rechtsrüge - wie hier im Vorprozeß - ist die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (JBl 1992, 541; ENr 111 zu Paragraph 503, ZPO in Stohanzl, JN-ZPO14). Zur Verjährungsfrage ist die bloß quantitativ eingeschränkte Berufung des Klägers im Vorprozeß gesetzmäßig ausgeführt; einer allseitigen rechtlichen Prüfung stand daher nichts entgegen.
§ 903 dritter Satz ABGB findet nach herrschender Auffassung (JBl 1993, 583 mwN; JBl 1988, 389; ZVR 1974/14, SZ 38/54 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 1 zu §§ 902 f ABGB; Binder in Schwimann, Rz 1 zu § 902 ABGB, Rz 8 zu § 903 ABGB) auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts, also auch auf Verjährungsfristen Anwendung. Unter Heranziehung des Fristenablauf-HemmungsG BGBl 1961/37 tritt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der nachfolgende Werktag an die Stelle eines Samtstags, Sonntags oder anerkannten Feiertags, der als letzter Tag für die Abgabe einer Erklärung ... bestimmt ist. Daß dabei ein Samstag anders zu werten wäre als ein Sonntag, wie die beklagte Partei unter Hinweis auf Wirtschafts- (ÖffnungszeitenG 1991) und Schulgesetze mit ganz anderen Regelungsinhalten vorträgt, ist nicht zutreffend, geht es doch in diesen anderen Gesetzen nicht um die Ablaufhemmung von Fristen. Auf welchen Wochentag ein gewisser Tag des Vorjahres fällt, ist eine keines Beweises bedürftige, offenkundige Tatsache (§ 269 ZPO). Die Überprüfung des angenommenen Ablaufs der Verjährungsfrist an Hand eines Kalenders, auch eines vergangenen Jahres, ist zumutbar, besonders wenn wie im vorliegenden Fall der Ablauf der die Verjährungsfrist nur von wenigen Tagen abhängig ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die berufungsgerichtliche Rechtsansicht im Vorprozeß wäre unvertretbar, ist daher zutreffend.Paragraph 903, dritter Satz ABGB findet nach herrschender Auffassung (JBl 1993, 583 mwN; JBl 1988, 389; ZVR 1974/14, SZ 38/54 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 1 zu Paragraphen 902, f ABGB; Binder in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 902, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 903, ABGB) auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts, also auch auf Verjährungsfristen Anwendung. Unter Heranziehung des Fristenablauf-HemmungsG BGBl 1961/37 tritt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der nachfolgende Werktag an die Stelle eines Samtstags, Sonntags oder anerkannten Feiertags, der als letzter Tag für die Abgabe einer Erklärung ... bestimmt ist. Daß dabei ein Samstag anders zu werten wäre als ein Sonntag, wie die beklagte Partei unter Hinweis auf Wirtschafts- (ÖffnungszeitenG 1991) und Schulgesetze mit ganz anderen Regelungsinhalten vorträgt, ist nicht zutreffend, geht es doch in diesen anderen Gesetzen nicht um die Ablaufhemmung von Fristen. Auf welchen Wochentag ein gewisser Tag des Vorjahres fällt, ist eine keines Beweises bedürftige, offenkundige Tatsache (Paragraph 269, ZPO). Die Überprüfung des angenommenen Ablaufs der Verjährungsfrist an Hand eines Kalenders, auch eines vergangenen Jahres, ist zumutbar, besonders wenn wie im vorliegenden Fall der Ablauf der die Verjährungsfrist nur von wenigen Tagen abhängig ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die berufungsgerichtliche Rechtsansicht im Vorprozeß wäre unvertretbar, ist daher zutreffend.
§ 2 Abs 2 AHG ist, entgegen der Auffassung der beklagten Partei, hier unanwendbar, weil unter den weiten Rechtsmittelbegriff dieser Bestimmung (ZVR 1992/57 uva) nur prozessuale Rechtsbehelfe zu verstehen sind (SZ 52/119 = JBl 1980, 485), nicht aber unterlassene materiellrechtliche Einwendungen oder Repliken auf solche Einwendungen oder unterlassenes tatsächliches und rechtliches Vorbringen im Berufungsverfahren. Für den Bereich des Zivilprozesses steht einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber wie hier eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspekt der rechtlichen Beurteilung nicht behandelt.Paragraph 2, Absatz 2, AHG ist, entgegen der Auffassung der beklagten Partei, hier unanwendbar, weil unter den weiten Rechtsmittelbegriff dieser Bestimmung (ZVR 1992/57 uva) nur prozessuale Rechtsbehelfe zu verstehen sind (SZ 52/119 = JBl 1980, 485), nicht aber unterlassene materiellrechtliche Einwendungen oder Repliken auf solche Einwendungen oder unterlassenes tatsächliches und rechtliches Vorbringen im Berufungsverfahren. Für den Bereich des Zivilprozesses steht einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber wie hier eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspekt der rechtlichen Beurteilung nicht behandelt.
Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts aber im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegen gehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 64/126 = JBl 1992, 327 = EvBl 1992/14; ZVR 1992/57 mwN; SZ 51/7 ua; Schragel AHG2 Rz 155). Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern (ZVR 1992/57; SZ 54/85, SZ 51/188; Schragel aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen muß ungeachtet des Grundsatzes "iura novit curia" und des Umstandes, daß die Parteien des Zivilprozesses keine Pflicht zur Beibringung von Rechtssätzen haben, die "Anerkennung" der Richtigkeit der erstrichterlichen Rechtsansicht. Über die Verjährung der Schmerzengeldansprüche in Verbindung mit dem unterlassenen Hinweis auf die oben genannte Hemmung der Verjährung in der Berufung als amtshaftungsrechtlich relevantes Mitverschulden des Klägers beurteilt werden, weil jedenfalls mit der Zustellung des Ersturteils dem Kläger bzw seinen Rechtsvertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit klar sein mußte, daß der Erstrichter auf die maßgebliche Ablaufhemmung nicht eingegangen war. Die von den Vorinstanzen angenommene Verschuldensteilung bei der Beurteilung des Mitverschuldens des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers gegenüber der Unterlassung des Berufungsgerichtes im Vorprozeß wird auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vom erkennenden Senat gebilligt.Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts aber im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegen gehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 64/126 = JBl 1992, 327 = EvBl 1992/14; ZVR 1992/57 mwN; SZ 51/7 ua; Schragel AHG2 Rz 155). Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des Paragraph 1304, ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern (ZVR 1992/57; SZ 54/85, SZ 51/188; Schragel aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen muß ungeachtet des Grundsatzes "iura novit curia" und des Umstandes, daß die Parteien des Zivilprozesses keine Pflicht zur Beibringung von Rechtssätzen haben, die "Anerkennung" der Richtigkeit der erstrichterlichen Rechtsansicht. Über die Verjährung der Schmerzengeldansprüche in Verbindung mit dem unterlassenen Hinweis auf die oben genannte Hemmung der Verjährung in der Berufung als amtshaftungsrechtlich relevantes Mitverschulden des Klägers beurteilt werden, weil jedenfalls mit der Zustellung des Ersturteils dem Kläger bzw seinen Rechtsvertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit klar sein mußte, daß der Erstrichter auf die maßgebliche Ablaufhemmung nicht eingegangen war. Die von den Vorinstanzen angenommene Verschuldensteilung bei der Beurteilung des Mitverschuldens des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers gegenüber der Unterlassung des Berufungsgerichtes im Vorprozeß wird auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vom erkennenden Senat gebilligt.
Zur Höhe der zugesprochenen und abgewiesenen Beträge enthalten die beiden Revisionen keine Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Beide Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen; durch Subtraktion ergibt sich ein Kostenzuspruch an den Kläger.Zur Höhe der zugesprochenen und abgewiesenen Beträge enthalten die beiden Revisionen keine Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Beide Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen; durch Subtraktion ergibt sich ein Kostenzuspruch an den Kläger.