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Entscheidung 1 Ob 37/93×

Entscheidung 1 Ob 37/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob37/93

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas F*****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 53.260,20 S (Revisionsinteresse der klagenden Partei 15.938,90 S, der beklagten Partei 31.956,74 S) sA, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.September 1993, GZ 12 R 46/93-18, womit infolge Berufungen beider Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.März 1993, GZ 15 Cg 283/92-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 903,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im hier amtshaftungsrechtlich zu beurteilenden Vorprozeß belangte der Kläger mit seiner am 1.Februar 1988 - der 30.Jänner 1988 war ein Samstag und der 31.Jänner 1988 ein Sonntag (Paragraph 903, dritter Satz ABGB in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Fristenablauf-HemmungsG BGBl 1961/37) - eingelangten Klage den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des am Verkehrsunfall vom 30.Jänner 1985 allein schuldigen Lenkers wegen Reparaturkosten seiner beim Unfall beschädigten Jagdflinte sowie wegen ihm abgetretener restlicher Schmerzengeldansprüche seiner Kinder. Der beklagte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer wandte ua unter Hinweis auf das Unfallsdatum und das Datum der Klagseinbringung Verjährung ein. Dagegen replizierte der Kläger, daß der Schadensumfang erst im Sommer 1985 zu Tage getreten sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab, weil der Kläger in der Lage gewesen sei, den gesamten Schaden an der Jagdflinte unmittelbar nach dem Unfall zu erkennen. In seiner Berufung "anerkannte" der Kläger ausdrücklich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes über die Verjährung der (ihm zedierten) Schmerzengeldansprüche und bekämpfte mit dem Argument, die Beschädigung des Doppellaufes seiner Jagdflinte sei erst 14 Tage bis drei Wochen nach dem Unfall erkennbar gewesen, die Rechtsansicht, daß sein Schadenersatzanspruch in Ansehung der Jagdflinte verjährt sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus der Erwägung, dem Kläger wäre ohne nennenswerte Mühe die Feststellung des Schadensumfanges an der Jagdflinte bereits am Unfallstag möglich gewesen. Ein weiterer Rechtszug war ausgeschlossen. Auf die oben genannte Ablaufhemmung der Verjährung gingen im Vorprozeß weder der Kläger noch die beiden Gerichte ein.

Im nunmehrigen Amtshaftungsverfahren gab das Erstgericht dem Schadenersatz-Klagebegehren des Klägers gegenüber der beklagten Republik Österreich auf Zahlung von 53.260,20 S sA (34.450 S Schaden an der Jagdflinte sowie 17.238 S und 2.572,20 S als Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz) mit 27.130,10 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 26.130,10 S sA ab. Es ging von einer unvertretbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Vorprozeß (zumindest fahrlässige Unkenntnis des Paragraph 903, ABGB in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Fristenablauf-HemmungsG BGBl 1961/37) aus, verneinte die Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG, gelangte aber, ausgehend von einem Mitverschulden des Klägers wegen seines unterlassenen Hinweises auf die Hemmung der Verjährung infolge des Wochenendes 30./31.Jänner 1988 zu einer Schadensteilung von 1 : 1, wobei die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Rechtsvertreters des Klägers (im Vorprozeß) nicht der beklagten Partei zugute komme.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil teilweise dahingehend ab, daß dem Kläger 31.956,74 S sA (somit um 4.826,84 S als vom Erstgericht) zugesprochen und 21.303,46 S sA abgewiesen wurden. Es billigte die Rechtsauffassung der ersten Instanz mit Ausnahme der Kosten des Vorprozesses erster Instanz, weil der dort Beklagte zur Verjährungsfrage behauptungs- und beweisbelastet gewesen sei. Im Berufungsverfahren des Vorprozesses sei hingegen für den Kläger nunmehr klar gewesen, daß bei der Lösung der Verjährungsfrage eine Hemmungsbestimmung übersehen worden sei. Dazu komme, daß er die Verjährungslösung der ersten Instanz in Ansehung von Teilforderungen ausdrücklich akzeptiert habe, sodaß die Gefahr auf der Hand gelegen sei, das Berufungsgericht werde sich nur mit den Einwänden des Klägers zum Verjährungsbeginn bei der Teilforderung "Jagdflinte" auseinandersetzen.

Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Teile - der Kläger bekämpft nur eine Teilabweisung von 15.938,90 S sA - sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozeß nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer, bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, das nicht erkennen läßt, daß es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein (JBl 1993, 55 = EvBl 1993/17; ÖA 1992, 90; JBl 1990, 382 uva), wobei Paragraph 1299, ABGB auch für den an Organe der nach dem AHG haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens gilt (ÖA 1993, 90; SZ 60/236 uva). Bei Behandlung einer gehörig ausgeführten Rechtsrüge - wie hier im Vorprozeß - ist die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (JBl 1992, 541; ENr 111 zu Paragraph 503, ZPO in Stohanzl, JN-ZPO14). Zur Verjährungsfrage ist die bloß quantitativ eingeschränkte Berufung des Klägers im Vorprozeß gesetzmäßig ausgeführt; einer allseitigen rechtlichen Prüfung stand daher nichts entgegen.

Paragraph 903, dritter Satz ABGB findet nach herrschender Auffassung (JBl 1993, 583 mwN; JBl 1988, 389; ZVR 1974/14, SZ 38/54 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 1 zu Paragraphen 902, f ABGB; Binder in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 902, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 903, ABGB) auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts, also auch auf Verjährungsfristen Anwendung. Unter Heranziehung des Fristenablauf-HemmungsG BGBl 1961/37 tritt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der nachfolgende Werktag an die Stelle eines Samtstags, Sonntags oder anerkannten Feiertags, der als letzter Tag für die Abgabe einer Erklärung ... bestimmt ist. Daß dabei ein Samstag anders zu werten wäre als ein Sonntag, wie die beklagte Partei unter Hinweis auf Wirtschafts- (ÖffnungszeitenG 1991) und Schulgesetze mit ganz anderen Regelungsinhalten vorträgt, ist nicht zutreffend, geht es doch in diesen anderen Gesetzen nicht um die Ablaufhemmung von Fristen. Auf welchen Wochentag ein gewisser Tag des Vorjahres fällt, ist eine keines Beweises bedürftige, offenkundige Tatsache (Paragraph 269, ZPO). Die Überprüfung des angenommenen Ablaufs der Verjährungsfrist an Hand eines Kalenders, auch eines vergangenen Jahres, ist zumutbar, besonders wenn wie im vorliegenden Fall der Ablauf der die Verjährungsfrist nur von wenigen Tagen abhängig ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die berufungsgerichtliche Rechtsansicht im Vorprozeß wäre unvertretbar, ist daher zutreffend.

Paragraph 2, Absatz 2, AHG ist, entgegen der Auffassung der beklagten Partei, hier unanwendbar, weil unter den weiten Rechtsmittelbegriff dieser Bestimmung (ZVR 1992/57 uva) nur prozessuale Rechtsbehelfe zu verstehen sind (SZ 52/119 = JBl 1980, 485), nicht aber unterlassene materiellrechtliche Einwendungen oder Repliken auf solche Einwendungen oder unterlassenes tatsächliches und rechtliches Vorbringen im Berufungsverfahren. Für den Bereich des Zivilprozesses steht einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber wie hier eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspekt der rechtlichen Beurteilung nicht behandelt.

Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts aber im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegen gehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 64/126 = JBl 1992, 327 = EvBl 1992/14; ZVR 1992/57 mwN; SZ 51/7 ua; Schragel AHG2 Rz 155). Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des Paragraph 1304, ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern (ZVR 1992/57; SZ 54/85, SZ 51/188; Schragel aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen muß ungeachtet des Grundsatzes "iura novit curia" und des Umstandes, daß die Parteien des Zivilprozesses keine Pflicht zur Beibringung von Rechtssätzen haben, die "Anerkennung" der Richtigkeit der erstrichterlichen Rechtsansicht. Über die Verjährung der Schmerzengeldansprüche in Verbindung mit dem unterlassenen Hinweis auf die oben genannte Hemmung der Verjährung in der Berufung als amtshaftungsrechtlich relevantes Mitverschulden des Klägers beurteilt werden, weil jedenfalls mit der Zustellung des Ersturteils dem Kläger bzw seinen Rechtsvertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit klar sein mußte, daß der Erstrichter auf die maßgebliche Ablaufhemmung nicht eingegangen war. Die von den Vorinstanzen angenommene Verschuldensteilung bei der Beurteilung des Mitverschuldens des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers gegenüber der Unterlassung des Berufungsgerichtes im Vorprozeß wird auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vom erkennenden Senat gebilligt.

Zur Höhe der zugesprochenen und abgewiesenen Beträge enthalten die beiden Revisionen keine Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Beide Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen; durch Subtraktion ergibt sich ein Kostenzuspruch an den Kläger.

Anmerkung

E32752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00037.93.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19940216_OGH0002_0010OB00037_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017537 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
§ 903 Satz 3 ABGB (in Verbindung mit Fristenablauf - HemmungsG BGBl 1961/37) bezieht sich gleichermaßen auf Erklärungsfristen und Erklärungstermine (materiellrechtlicher Art).
RS0017550 Rechtssatz 01.04.1965Zivilrecht
Die Bestimmung des § 903 letzter Satz ABGB ist ausdehnend auch auf Verjährungsfristen anzuwenden (abweichend von 3 Ob 348/58 = JBl 1959,101 = VersR 1960,115)
RS0022681 Rechtssatz 25.06.1981Zivilrecht
Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.
RS0026381 Rechtssatz 11.11.1987Zivilrecht
§ 1299 ABGB gilt auch für den an Organe der nach dem AHG haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens.
RS0038007 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Das Übersehen der Bestimmungen des § 903 dritter Satz ABGB in Verbindung mit § 1 Fristenablauf - HemmungsG, BGBl 1961,37, durch das Berufungsgericht bei Prüfung der Verjährung ist unvertretbar im Sinne des § 1 Abs 1 AHG. Der unterlassene Hinweis auf diese B …
RS0040253 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
An welchem Wochentag ein gewisser Tag des Vorjahres fällt, ist eine keines Beweises bedürftige, offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO.
RS0043352 Rechtssatz 28.01.1953Zivilrecht
Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen.
RS0049912 Rechtssatz 30.03.1979Zivilrecht
Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständiger Rechtsprechung, das unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, kann in der Regel einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Die Haftung der Rechtsträger und juristischer Fach …
RS0049955 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entsc …
RS0050022 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts haben auch im Amtshaftungsrecht zu gelten; dem haftungspflichtigen Rechtsträger stehen daher alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann …
RS0050077 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Beim Ausschluß von Ersatzansprüchen nach § 2 Abs 2 AHG steht für den Bereich des Zivilprozesses einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspek …
RS0050080 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise zu beseitigen, nicht aber au …