Rechtssatz RS0050077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050077
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Rechtssatz
Beim Ausschluß von Ersatzansprüchen nach § 2 Abs 2 AHG steht für den Bereich des Zivilprozesses einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspekt der rechtlichen Beurteilung nicht behandelt.Beim Ausschluß von Ersatzansprüchen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG steht für den Bereich des Zivilprozesses einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspekt der rechtlichen Beurteilung nicht behandelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 37/93
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 37/93
- 1 Ob 68/16f
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Antrag nach § 508 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision; das Berufungsgericht war im Anlassverfahren bei Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050077
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00037_9300000_003