Gemäß Art.5 Abs.1 MRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, unter anderem, wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (lit.a) oder wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist (lit.e). Art.5 Abs.1 MRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung normiert, ermächtigt ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich staatliche Organe noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Freiheitsbeschränkungen müssen rechtmäßig verhängt sein, was nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist (EvBl. 1993/57). Die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht darf über die in Art.5 Abs.1 MRK normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen und „nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen“ (EvBl. 1993/57, SZ 60/117, SZ 54/108). Die rechtswidrige Anordnung der Freiheitsentziehung hat Schadenersatzpflichten nach Art.5 Abs.5 MRK zur Folge. Soweit über das strafrechtliche Entschädigungsgesetz hinausgehende Ansprüche geltend gemacht werden, sind nicht dessen Verfahrensvorschriften, sondern die des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden (SZ 62/176; SZ 60/117; EvBl. 1987/118; SZ 52/153; SZ 48/69; Schragel AHG2 Rdz 4; vgl. § 11 Abs.1 StEG). Die sinngemäße Anwendung des Amtshaftungsgesetzes hat nur dort ihre Grenze, wo bereits die verfassungsrechtlichen Vorschriften den Schadenersatz anders regeln (SZ 62/176; SZ 60/1). Als Besonderheit ist etwa der Haftungsumfang insoweit erweitert, als auch ohne Verschulden eines Organes und auch für immateriellen Schaden gehaftet wird (SZ 60/117; SZ 60/1; SZ 55/18; JBl. 1982, 263; SZ 54/108; SZ 48/69, Frowein/Peukert, EMRK 103, Guradze, EMRK 86). Aus der Bestimmung des Art.5 Abs.1 MRK, wonach der Freiheitsentzug „nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg“ erfolgen darf, ist abzuleiten, daß innerstaatliche Vorschriften, die den Entzug der Freiheit regeln, nicht einen bloß formalen Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen bezwecken, sondern die materielle Gewähr dafür bieten wollen, daß das Recht der Freiheit des einzelnen gesichert wird. Der Einwand des beklagten Rechtsträgers, auch bei rechtmäßigem Verhalten der Organe wäre derselbe Schaden eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist daher im Falle konventionswidrigen Freiheitsentzuges nicht zulässig (vgl. SZ 60/117; SZ 54/108). Ein der Entscheidung EvBl 1993/57 vergleichbarer Fall liegt nicht vor, da dort lediglich die Ausfertigung des den Freiheitsentzug anordnenden richterlichen Beschlusses unterblieben ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, MRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, unter anderem, wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Litera a,) oder wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist (Litera e,). Artikel 5, Absatz eins, MRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung normiert, ermächtigt ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich staatliche Organe noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Freiheitsbeschränkungen müssen rechtmäßig verhängt sein, was nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist (EvBl. 1993/57). Die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht darf über die in Artikel 5, Absatz eins, MRK normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen und „nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen“ (EvBl. 1993/57, SZ 60/117, SZ 54/108). Die rechtswidrige Anordnung der Freiheitsentziehung hat Schadenersatzpflichten nach Artikel 5, Absatz 5, MRK zur Folge. Soweit über das strafrechtliche Entschädigungsgesetz hinausgehende Ansprüche geltend gemacht werden, sind nicht dessen Verfahrensvorschriften, sondern die des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden (SZ 62/176; SZ 60/117; EvBl. 1987/118; SZ 52/153; SZ 48/69; Schragel AHG2 Rdz 4; vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, StEG). Die sinngemäße Anwendung des Amtshaftungsgesetzes hat nur dort ihre Grenze, wo bereits die verfassungsrechtlichen Vorschriften den Schadenersatz anders regeln (SZ 62/176; SZ 60/1). Als Besonderheit ist etwa der Haftungsumfang insoweit erweitert, als auch ohne Verschulden eines Organes und auch für immateriellen Schaden gehaftet wird (SZ 60/117; SZ 60/1; SZ 55/18; JBl. 1982, 263; SZ 54/108; SZ 48/69, Frowein/Peukert, EMRK 103, Guradze, EMRK 86). Aus der Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, MRK, wonach der Freiheitsentzug „nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg“ erfolgen darf, ist abzuleiten, daß innerstaatliche Vorschriften, die den Entzug der Freiheit regeln, nicht einen bloß formalen Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen bezwecken, sondern die materielle Gewähr dafür bieten wollen, daß das Recht der Freiheit des einzelnen gesichert wird. Der Einwand des beklagten Rechtsträgers, auch bei rechtmäßigem Verhalten der Organe wäre derselbe Schaden eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist daher im Falle konventionswidrigen Freiheitsentzuges nicht zulässig vergleiche SZ 60/117; SZ 54/108). Ein der Entscheidung EvBl 1993/57 vergleichbarer Fall liegt nicht vor, da dort lediglich die Ausfertigung des den Freiheitsentzug anordnenden richterlichen Beschlusses unterblieben ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Beklagte eingewendet, daß der Kurator, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, den Schaden durch Rechtsmittel hätte abwenden können. Nach dem Amtshaftungsgesetz besteht ein Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können (§ 2 Abs.2 AHG). Diese Bestimmung stellt eine Verschärfung der im österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadensminderungspflicht dar und ist als Sondervorschrift einschränkend auszulegen und nicht analogiefähig (SZ 43/167; JBl. 1968, 374; Schragel AHG2 Rdz 194). Sie gilt daher nicht für einen auf Art.5 Abs.5 MRK gegründeten Anspruch, welche Bestimmung für den dort vorgesehenen Schadenersatzanspruch dem Geschädigten keine Verpflichtung zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Wirkung des Anspruchsverlustes bei (schuldhafter) Unterlassung auferlegt, sondern die Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsschutzbestimmungen zur ausschließlich amtswegigen Pflicht der in Betracht kommenden Behörden macht. Voraussetzung des Anspruches nach Art.5 Abs.5 MRK ist nur, daß die Haft rechtswidrig war (SZ 62/176; Guradze, EMRK 86). Es bedarf daher gegenständlich keiner weiteren Prüfung, inwieweit der Kurator, dessen Unterlassungen sich der Kläger zurechnen lassen muß (JBl. 1989, 113), im Sinne des von der Rechtsprechung geprägten weiten Rechtsmittelbegriffes zur Anzeigeerstattung oder rechtzeitiger Antragstellung an das Pflegschaftsgericht verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung des Ergreifens eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 23.2.1981, mit welchem (erstmals) ausdrücklich die Anhaltung des Klägers pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, ist schon deshalb nicht relevant, weil damit - wie noch auszuführen sein wird - den gesetzlichen Voraussetzungen für die zukünftige Anhaltung Genüge getan wurde.Im gegenständlichen Fall hat die Beklagte eingewendet, daß der Kurator, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, den Schaden durch Rechtsmittel hätte abwenden können. Nach dem Amtshaftungsgesetz besteht ein Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können (Paragraph 2, Absatz 2, AHG). Diese Bestimmung stellt eine Verschärfung der im österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadensminderungspflicht dar und ist als Sondervorschrift einschränkend auszulegen und nicht analogiefähig (SZ 43/167; JBl. 1968, 374; Schragel AHG2 Rdz 194). Sie gilt daher nicht für einen auf Artikel 5, Absatz 5, MRK gegründeten Anspruch, welche Bestimmung für den dort vorgesehenen Schadenersatzanspruch dem Geschädigten keine Verpflichtung zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Wirkung des Anspruchsverlustes bei (schuldhafter) Unterlassung auferlegt, sondern die Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsschutzbestimmungen zur ausschließlich amtswegigen Pflicht der in Betracht kommenden Behörden macht. Voraussetzung des Anspruches nach Artikel 5, Absatz 5, MRK ist nur, daß die Haft rechtswidrig war (SZ 62/176; Guradze, EMRK 86). Es bedarf daher gegenständlich keiner weiteren Prüfung, inwieweit der Kurator, dessen Unterlassungen sich der Kläger zurechnen lassen muß (JBl. 1989, 113), im Sinne des von der Rechtsprechung geprägten weiten Rechtsmittelbegriffes zur Anzeigeerstattung oder rechtzeitiger Antragstellung an das Pflegschaftsgericht verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung des Ergreifens eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 23.2.1981, mit welchem (erstmals) ausdrücklich die Anhaltung des Klägers pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, ist schon deshalb nicht relevant, weil damit - wie noch auszuführen sein wird - den gesetzlichen Voraussetzungen für die zukünftige Anhaltung Genüge getan wurde.
Kein Anhaltspunkt besteht allerdings dafür, daß Art.5 Abs.5 MRK die dort vorgesehenen Schadenersatzansprüche entgegen den für zivilrechtliche Ansprüche allgemein geltenden Grundsätzen nicht verjähren lassen wollte. Die sehr allgemein gehaltenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen bedürfen der Ergänzung nach österreichischem Recht durch sinngemäße Heranziehung der Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes. Auch für Schadenersatzansprüche nach Art.5 Abs.5 MRK sind daher die durchaus einem rechtsstaatlichen Erwartungsniveau entsprechenden, insoweit mit § 1489 ABGB übereinstimmenden Verjährungsvorschriften des § 6 Abs.1 AHG anzuwenden (SZ 60/1; vgl. Binder, Der Haftentschädigungsanspruch ZfV 1977, 124 ff). Auch auf Art.5 MRK gestützte Schadenersatzansprüche verjähren daher - abgesehen von der hier nicht relevanten Einschränkung des § 6 Abs.1 1.Satz AHG - in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.Kein Anhaltspunkt besteht allerdings dafür, daß Artikel 5, Absatz 5, MRK die dort vorgesehenen Schadenersatzansprüche entgegen den für zivilrechtliche Ansprüche allgemein geltenden Grundsätzen nicht verjähren lassen wollte. Die sehr allgemein gehaltenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen bedürfen der Ergänzung nach österreichischem Recht durch sinngemäße Heranziehung der Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes. Auch für Schadenersatzansprüche nach Artikel 5, Absatz 5, MRK sind daher die durchaus einem rechtsstaatlichen Erwartungsniveau entsprechenden, insoweit mit Paragraph 1489, ABGB übereinstimmenden Verjährungsvorschriften des Paragraph 6, Absatz eins, AHG anzuwenden (SZ 60/1; vergleiche Binder, Der Haftentschädigungsanspruch ZfV 1977, 124 ff). Auch auf Artikel 5, MRK gestützte Schadenersatzansprüche verjähren daher - abgesehen von der hier nicht relevanten Einschränkung des Paragraph 6, Absatz eins, 1.Satz AHG - in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.
§ 6 Abs.1 zweiter Fall AHG sieht für den Fall, daß dem Geschädigten der Schade nicht bekannt geworden ist oder daß der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden ist, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens vor. Insoweit weicht § 6 Abs.1 AHG von § 1489 ABGB ab, welch letztere Bestimmung in einem derartigen Fall die 30jährige Verjährungsfrist normiert. Ob auch im Falle eines auf konventionswidrige Freiheitsentziehung zurückzuführenden Schadenersatzanspruches die gegenüber dem bürgerlichen Recht verkürzte Frist des § 6 Abs.1 zweiter Fall AHG anzuwenden ist, muß hier nicht abschließend geklärt werden, weil - wie noch darzustellen sein wird - die Voraussetzungen für das Vorliegen der langen Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Fall AHG sieht für den Fall, daß dem Geschädigten der Schade nicht bekannt geworden ist oder daß der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden ist, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens vor. Insoweit weicht Paragraph 6, Absatz eins, AHG von Paragraph 1489, ABGB ab, welch letztere Bestimmung in einem derartigen Fall die 30jährige Verjährungsfrist normiert. Ob auch im Falle eines auf konventionswidrige Freiheitsentziehung zurückzuführenden Schadenersatzanspruches die gegenüber dem bürgerlichen Recht verkürzte Frist des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Fall AHG anzuwenden ist, muß hier nicht abschließend geklärt werden, weil - wie noch darzustellen sein wird - die Voraussetzungen für das Vorliegen der langen Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.
Vor Eingehen auf die Frage, ob der behauptete Schade aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat entstanden ist, ist dazu Stellung zu nehmen, ob im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 6.5.1991 die zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, wie dies das Erstgericht angenommen hat. Beide Vorinstanzen haben unbeachtet gelassen, daß der Kläger am 11.4.1990 zu ***** des Landesgerichtes Salzburg um Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich aus der ungerechtfertigten Anhaltung in der Landesnervenklinik Salzburg angesucht hat. Dieser Antrag wurde in der Folge im eingeschränkten Umfang bewilligt und schließlich (nach Umbestellung) am 14.9.1990 der ursprüngliche Klagevertreter bestellt. Nach ständiger Rechtsprechung unterbricht zwar der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Lauf der Verjährung nicht (SZ 52/186; Schubert in Rummel2 Rdz 9 zu § 1497). Eingaben jedoch, die neben dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen lassen, sind als verbesserungsfähige Klagen zu beurteilen. Die vom Verfahrenshelfer eingebrachte Klage ist als Verbesserung des ersten Schriftsatzes zu werten. Die Verjährung wird in einem derartigen Fall im Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrages unterbrochen (SZ 60/286). Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, ob die Verjährungsfrist spätestens mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Klägers aus der Landesnervenklinik Salzburg am 14.1.1981 oder der Entlassung aus dem Landessonderkrankenhaus Graz am 28.6.1982 zu laufen begonnen hat, da in jedem Falle im Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages die dreijährige Verjährungsfrist bereits und die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.Vor Eingehen auf die Frage, ob der behauptete Schade aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat entstanden ist, ist dazu Stellung zu nehmen, ob im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 6.5.1991 die zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, wie dies das Erstgericht angenommen hat. Beide Vorinstanzen haben unbeachtet gelassen, daß der Kläger am 11.4.1990 zu ***** des Landesgerichtes Salzburg um Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich aus der ungerechtfertigten Anhaltung in der Landesnervenklinik Salzburg angesucht hat. Dieser Antrag wurde in der Folge im eingeschränkten Umfang bewilligt und schließlich (nach Umbestellung) am 14.9.1990 der ursprüngliche Klagevertreter bestellt. Nach ständiger Rechtsprechung unterbricht zwar der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Lauf der Verjährung nicht (SZ 52/186; Schubert in Rummel2 Rdz 9 zu Paragraph 1497,). Eingaben jedoch, die neben dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen lassen, sind als verbesserungsfähige Klagen zu beurteilen. Die vom Verfahrenshelfer eingebrachte Klage ist als Verbesserung des ersten Schriftsatzes zu werten. Die Verjährung wird in einem derartigen Fall im Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrages unterbrochen (SZ 60/286). Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, ob die Verjährungsfrist spätestens mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Klägers aus der Landesnervenklinik Salzburg am 14.1.1981 oder der Entlassung aus dem Landessonderkrankenhaus Graz am 28.6.1982 zu laufen begonnen hat, da in jedem Falle im Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages die dreijährige Verjährungsfrist bereits und die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Die lange Verjährungsfrist setzt trotz der in Art.6 Abs.2 MRK verankerten Unschuldsvermutung, die im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich ist (Int.Komm. EMRK (Vogler) Art.6 Rdz 383 mwN), keine strafgerichtliche Verurteilung voraus (1 Ob 532/93; ÖBA 1988/81; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 321). Das Zivilgericht hat vielmehr selbständig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen:Die lange Verjährungsfrist setzt trotz der in Artikel 6, Absatz 2, MRK verankerten Unschuldsvermutung, die im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich ist (Int.Komm. EMRK (Vogler) Artikel 6, Rdz 383 mwN), keine strafgerichtliche Verurteilung voraus (1 Ob 532/93; ÖBA 1988/81; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 321). Das Zivilgericht hat vielmehr selbständig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen:
Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB ist jede physische Person, die dazu bestellt ist, namens einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde, aber auch eines Gemeindeverbandes) oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen (§ 74 Z 4 erste Alternative) oder die sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist (§ 74 Z 4 zweite Alternative) (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3 § 74 Rdz 7). Krankenanstaltspfleglinge, die zwangsweise angehalten werden, stehen in keinem privatrechtlichen Verhältnis zur Krankenanstalt und den sie betreuenden Ärzten und Pflegepersonen. Auch wenn der Anhaltung keine gerichtliche Einweisung zugrundeliegt, ändert das nichts an der Haftsituation; weder zur Krankenanstalt noch zum Pflegepersonal entsteht eine privatrechtliche Beziehung. Selbst wenn ein Pflegling in einer Krankenanstalt für Geisteskranke auf eigenes Verlangen aufgenommen wurde, dann aber Beschränkungen in der Freiheit, der Bewegung oder des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen wird, wird die ursprünglich private Tätigkeit in eine hoheitliche übergeleitet. In all diesen Fällen sind die betreuenden Ärzte und Pfleger Organe des Rechtsträgers Bund im Sinne des § 1 Abs.2 AHG (Art.10 Abs.1 Z 12 B-VG; Schragel AHG2 Rdz 102, 103; Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 87). Der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg ist daher, ebenso wie die übrigen mit der Behandlung befaßten Ärzte, Beamter im Sinne der zweiten Alternative des § 74 Z 4 StGB.Beamter im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB ist jede physische Person, die dazu bestellt ist, namens einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde, aber auch eines Gemeindeverbandes) oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen (Paragraph 74, Ziffer 4, erste Alternative) oder die sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist (Paragraph 74, Ziffer 4, zweite Alternative) (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3 Paragraph 74, Rdz 7). Krankenanstaltspfleglinge, die zwangsweise angehalten werden, stehen in keinem privatrechtlichen Verhältnis zur Krankenanstalt und den sie betreuenden Ärzten und Pflegepersonen. Auch wenn der Anhaltung keine gerichtliche Einweisung zugrundeliegt, ändert das nichts an der Haftsituation; weder zur Krankenanstalt noch zum Pflegepersonal entsteht eine privatrechtliche Beziehung. Selbst wenn ein Pflegling in einer Krankenanstalt für Geisteskranke auf eigenes Verlangen aufgenommen wurde, dann aber Beschränkungen in der Freiheit, der Bewegung oder des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen wird, wird die ursprünglich private Tätigkeit in eine hoheitliche übergeleitet. In all diesen Fällen sind die betreuenden Ärzte und Pfleger Organe des Rechtsträgers Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG; Schragel AHG2 Rdz 102, 103; Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 87). Der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg ist daher, ebenso wie die übrigen mit der Behandlung befaßten Ärzte, Beamter im Sinne der zweiten Alternative des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB.
Gemäß § 99 StGB ist, wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Abs.1), wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Abs.2) zu bestrafen. Wird eine Freiheitsentziehung amtsmißbräuchlich begangen, kommt § 302 StGB zur Anwendung (Leukauf/Steininger aaO § 99 Rdz 29), wonach derjenige Beamte, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen ist. Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist gemäß § 303 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die Bestimmungen über die sogenannten Amtsdelikte enthalten keine ausdrückliche Regelung darüber, welches Tatbild von dem Beamten verwirklicht wird, der die Freiheit vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich entzieht. Eine Bestrafung nach § 302 StGB kommt nicht in Betracht, weil der Befugnismißbrauch nur wissentlich begangen werden kann. § 303 StGB pönalisiert aber nach seinem Wortlaut bloß die fahrlässige Verletzung der persönlichen Freiheit, wobei das Gesetz nicht darauf abstellt, daß die Tat „wenigstens fahrlässig“ oder „wenn auch nur fahrlässig“ begangen wird. Leukauf/Steininger aaO § 303 Rdz 7 folgern daraus, daß § 303 StGB gezielt nur fahrlässiges Handeln betreffe, somit vorsätzliches Verhalten nicht erfasse (so auch Loebenstein, ÖJZ 1975, 644). Sofern nicht § 302 StGB gegeben sei, wäre demnach der (bedingt) vorsätzlich handelnde Beamte nach den in Betracht kommenden allgemeinen Delikten, somit § 99 bzw. § 109 StGB jeweils iVm § 313 StGB zu bestrafen (idS auch Dearing, Die polizeiliche Verwahrung nach § 177 StPO, AnwBl. 1982, 73 ff). Demgegenüber wird jedoch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, daß auch vorsätzliche Verletzungen der persönlichen Freiheit, die nicht nach § 302 StGB geahndet werden können, dem § 303 zu unterstellen sind, weil im bedingten Vorsatz die bewußte Fahrlässigkeit enthalten ist (Bertel, WrK § 303 Rdz 3; Foregger/Serini StGB5 Anm.III zu § 303; Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht3 Anm.4 zu § 303; Reissig/Kunst StGB2 Anm.2 zu § 303; Schmoller, Sind auch vorsätzliche Verhaltensweisen dem § 303 StGB zu unterstellen? ÖJZ 1983, 655 ff).Gemäß Paragraph 99, StGB ist, wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Absatz eins,), wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Absatz 2,) zu bestrafen. Wird eine Freiheitsentziehung amtsmißbräuchlich begangen, kommt Paragraph 302, StGB zur Anwendung (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 99, Rdz 29), wonach derjenige Beamte, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen ist. Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist gemäß Paragraph 303, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die Bestimmungen über die sogenannten Amtsdelikte enthalten keine ausdrückliche Regelung darüber, welches Tatbild von dem Beamten verwirklicht wird, der die Freiheit vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich entzieht. Eine Bestrafung nach Paragraph 302, StGB kommt nicht in Betracht, weil der Befugnismißbrauch nur wissentlich begangen werden kann. Paragraph 303, StGB pönalisiert aber nach seinem Wortlaut bloß die fahrlässige Verletzung der persönlichen Freiheit, wobei das Gesetz nicht darauf abstellt, daß die Tat „wenigstens fahrlässig“ oder „wenn auch nur fahrlässig“ begangen wird. Leukauf/Steininger aaO Paragraph 303, Rdz 7 folgern daraus, daß Paragraph 303, StGB gezielt nur fahrlässiges Handeln betreffe, somit vorsätzliches Verhalten nicht erfasse (so auch Loebenstein, ÖJZ 1975, 644). Sofern nicht Paragraph 302, StGB gegeben sei, wäre demnach der (bedingt) vorsätzlich handelnde Beamte nach den in Betracht kommenden allgemeinen Delikten, somit Paragraph 99, bzw. Paragraph 109, StGB jeweils in Verbindung mit Paragraph 313, StGB zu bestrafen (idS auch Dearing, Die polizeiliche Verwahrung nach Paragraph 177, StPO, AnwBl. 1982, 73 ff). Demgegenüber wird jedoch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, daß auch vorsätzliche Verletzungen der persönlichen Freiheit, die nicht nach Paragraph 302, StGB geahndet werden können, dem Paragraph 303, zu unterstellen sind, weil im bedingten Vorsatz die bewußte Fahrlässigkeit enthalten ist (Bertel, WrK Paragraph 303, Rdz 3; Foregger/Serini StGB5 Anm.III zu Paragraph 303,; Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht3 Anm.4 zu Paragraph 303,; Reissig/Kunst StGB2 Anm.2 zu Paragraph 303,; Schmoller, Sind auch vorsätzliche Verhaltensweisen dem Paragraph 303, StGB zu unterstellen? ÖJZ 1983, 655 ff).
Diese Frage muß aber nicht abschließend beurteilt werden, weil selbst dann, wenn man sich der Ansicht anschließen wollte, die Freiheitsentziehung durch einen Beamten sei gemäß § 99 StGB iVm § 313 StGB strafbar, dieses Delikt im vorliegenden Fall nicht verwirklicht ist. Nach den getroffenen Feststellungen (AS 139 = S.27 der Urteilsausfertigung) hat der Abteilungsvorstand der Landesnervenklinik Salzburg eine Verständigung des Pflegschaftsgerichtes über das Nichtentlassen des Klägers aus der geschlossenen Abteilung unterlassen, weil er der Meinung war, daß sowohl das Pflegschaftsgericht als auch die Kuratorin von der Anwesenheit des Klägers in der Landesnervenklinik informiert waren, diese eine solche Entlassung nicht verlangten, der Kläger eigentlich nicht aus der Klinik wollte und zudem sein Weiterverbleib medizinisch indiziert war. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes BGBl. 1990/155 mit 1.1.1991 war, wie sich aus den §§ 282 und 233 ABGB ergab, zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung einer nach der Entmündigungsordnung voll oder beschränkt entmündigten Person ausschließlich das Pflegschaftsgericht berufen. Ein Anhalteverfahren im Sinne der §§ 16 ff EntmO war nicht durchzuführen (SZ 27/130; 6 Ob 186/63; EvBl. 1974/87; Weiss, Das Anhaltungsverfahren nach der Entmündigungsordnung, 60). Das Pflegschaftsgericht konnte somit in Angelegenheiten der Personenfürsorge sowohl die Unterbringung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke anordnen oder diese, wenn sie zunächst gemäß dem bis 31.12.1990 in Geltung gestandenen § 49 Abs.1 KAG angeordnet worden ist, genehmigen (SZ 60/12). Gemäß § 16 Abs.1 EntmO hatte der Leiter einer öffentlichen oder privaten Anstalt dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt liegt, in der Regel innerhalb 24, längstens binnen 48 Stunden, wenn tunlich unter Angabe der Krankheit und unter Angabe der dafür vorliegenden Bescheinigung die Aufnahme eines jeden Geisteskranken anzuzeigen, der nicht auf eigenes Verlangen aufgenommen wurde. Im Falle eines voll oder beschränkt Entmündigten führte diese Anzeige jedoch nicht zur Durchführung eines Anhalteverfahrens, sondern lediglich zur Weiterleitung der Mitteilung an das zuständige Pflegschaftsgericht (Weiss aaO 20).Diese Frage muß aber nicht abschließend beurteilt werden, weil selbst dann, wenn man sich der Ansicht anschließen wollte, die Freiheitsentziehung durch einen Beamten sei gemäß Paragraph 99, StGB in Verbindung mit Paragraph 313, StGB strafbar, dieses Delikt im vorliegenden Fall nicht verwirklicht ist. Nach den getroffenen Feststellungen (AS 139 = S.27 der Urteilsausfertigung) hat der Abteilungsvorstand der Landesnervenklinik Salzburg eine Verständigung des Pflegschaftsgerichtes über das Nichtentlassen des Klägers aus der geschlossenen Abteilung unterlassen, weil er der Meinung war, daß sowohl das Pflegschaftsgericht als auch die Kuratorin von der Anwesenheit des Klägers in der Landesnervenklinik informiert waren, diese eine solche Entlassung nicht verlangten, der Kläger eigentlich nicht aus der Klinik wollte und zudem sein Weiterverbleib medizinisch indiziert war. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes BGBl. 1990/155 mit 1.1.1991 war, wie sich aus den Paragraphen 282 und 233 ABGB ergab, zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung einer nach der Entmündigungsordnung voll oder beschränkt entmündigten Person ausschließlich das Pflegschaftsgericht berufen. Ein Anhalteverfahren im Sinne der Paragraphen 16, ff EntmO war nicht durchzuführen (SZ 27/130; 6 Ob 186/63; EvBl. 1974/87; Weiss, Das Anhaltungsverfahren nach der Entmündigungsordnung, 60). Das Pflegschaftsgericht konnte somit in Angelegenheiten der Personenfürsorge sowohl die Unterbringung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke anordnen oder diese, wenn sie zunächst gemäß dem bis 31.12.1990 in Geltung gestandenen Paragraph 49, Absatz eins, KAG angeordnet worden ist, genehmigen (SZ 60/12). Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EntmO hatte der Leiter einer öffentlichen oder privaten Anstalt dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt liegt, in der Regel innerhalb 24, längstens binnen 48 Stunden, wenn tunlich unter Angabe der Krankheit und unter Angabe der dafür vorliegenden Bescheinigung die Aufnahme eines jeden Geisteskranken anzuzeigen, der nicht auf eigenes Verlangen aufgenommen wurde. Im Falle eines voll oder beschränkt Entmündigten führte diese Anzeige jedoch nicht zur Durchführung eines Anhalteverfahrens, sondern lediglich zur Weiterleitung der Mitteilung an das zuständige Pflegschaftsgericht (Weiss aaO 20).
Gemäß § 9 Abs.1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Ein Rechts-(Verbots-)Irrtum gemäß § 9 StGB kann auf zweifache Weise entstehen: Der Täter kann irrtümlich glauben, der von ihm verwirklichte Sachverhalt beinhalte generell keinen Verstoß gegen die Rechtsordnung (direkter Verbotsirrtum); er kann aber auch die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen, dieses im konkreten Fall jedoch dennoch für erlaubt halten, weil er irrtümlich einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund annimmt oder die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt (indirekter Verbotsirrtum). Allerdings ist nicht jeder Irrtum über rechtliche Vorschriften ein Irrtum über die Bewertung der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens, wie er im § 9 StGB vorausgesetzt wird. Erkennt jemand zB bei normativen Tatbildmerkmalen den sozialen Gehalt eines Sachverhaltselementes deshalb nicht, weil er über Rechtsvorschriften irrt, so fehlt ihm schon der Vorsatz bezüglich des Merkmales. Es liegt ein Tatbildirrtum vor (Triffterer, Österreichisches Strafrecht AT2 431). Ein derartiger Tatbildirrtum wurde zB in dem Falle angenommen, daß jemand meinte, bestimmte Vermögenswerte müßten in das Vermögensverzeichnis bei einem Offenbarungseid nicht aufgenommen werden und deshalb die Falschheit seiner Beweisaussage nicht erkennen konnte. Ein derartiger Tatbildirrtum schließt den Vorsatz aus, wie ein Umkehrschluß aus § 5 StGB ergibt (JBl. 1983, 659). § 8 StGB erfaßt somit seinem Wortlaut nach den Fall, daß jemand über die rechtfertigende Situation als solche irrt, sonst aber im Rahmen des Rechts bleibt, also innerhalb der Grenzen des betreffenden Erlaubnissatzes handelt (SSt 54/69).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StGB handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Ein Rechts-(Verbots-)Irrtum gemäß Paragraph 9, StGB kann auf zweifache Weise entstehen: Der Täter kann irrtümlich glauben, der von ihm verwirklichte Sachverhalt beinhalte generell keinen Verstoß gegen die Rechtsordnung (direkter Verbotsirrtum); er kann aber auch die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen, dieses im konkreten Fall jedoch dennoch für erlaubt halten, weil er irrtümlich einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund annimmt oder die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt (indirekter Verbotsirrtum). Allerdings ist nicht jeder Irrtum über rechtliche Vorschriften ein Irrtum über die Bewertung der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens, wie er im Paragraph 9, StGB vorausgesetzt wird. Erkennt jemand zB bei normativen Tatbildmerkmalen den sozialen Gehalt eines Sachverhaltselementes deshalb nicht, weil er über Rechtsvorschriften irrt, so fehlt ihm schon der Vorsatz bezüglich des Merkmales. Es liegt ein Tatbildirrtum vor (Triffterer, Österreichisches Strafrecht AT2 431). Ein derartiger Tatbildirrtum wurde zB in dem Falle angenommen, daß jemand meinte, bestimmte Vermögenswerte müßten in das Vermögensverzeichnis bei einem Offenbarungseid nicht aufgenommen werden und deshalb die Falschheit seiner Beweisaussage nicht erkennen konnte. Ein derartiger Tatbildirrtum schließt den Vorsatz aus, wie ein Umkehrschluß aus Paragraph 5, StGB ergibt (JBl. 1983, 659). Paragraph 8, StGB erfaßt somit seinem Wortlaut nach den Fall, daß jemand über die rechtfertigende Situation als solche irrt, sonst aber im Rahmen des Rechts bleibt, also innerhalb der Grenzen des betreffenden Erlaubnissatzes handelt (SSt 54/69).
Der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, daß der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg in Wahrheit nicht in einem Rechtsirrtum befangen gewesen ist, da er nicht etwa davon ausging, er dürfe ohne Erlaubnis des zuständigen Gerichtes ihm gefährlich erscheinende Personen anhalten oder die Anhaltung werde durch die Gefährlichkeit allein gerechtfertigt. Ein derartiger Irrtum wäre ihm - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - gemäß § 9 Abs.2 StGB vorwerfbar und könnte daher die Strafbarkeit wegen des Vorsatzdeliktes nicht ausschließen. Nach den Feststellungen hat der Abteilungsleiter vielmehr angenommen, das Pflegschaftsgericht sei in Kenntnis der Anhaltung und dulde diese. Es war ihm daher die allfällige Widerrechtlichkeit einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 StGB nicht erkennbar. Das im § 99 StGB ausdrücklich genannte Erfordernis der Widerrechtlichkeit bezeichnet kein besonderes Tatbildmerkmal, sondern lediglich das allgemeine Verbrechenselement der Rechtswidrigkeit und weist darauf hin, daß gerade in bezug auf Freiheitsentziehungen Rechtfertigungsgründe besonders häufig in Betracht kommen (Kienapfel, Grundriß, BT3 256). Der Irrtum, in dem der Abteilungsleiter befangen war, stellt sich daher nicht als Tatbildirrtum, sondern als irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes gemäß § 8 StGB, nämlich des Vorliegens der Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes, dar. Der Anstaltsleiter könnte daher selbst bei Anwendbarkeit der Bestimmung des § 99 StGB nicht wegen dieses Vorsatzdeliktes bestraft werden. Inwieweit ihm im Sinne des zweiten Satzes des § 8 StGB die Begehung eines Fahrlässigkeitsdeliktes vorzuwerfen ist, muß im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der langen Verjährungszeit nicht geklärt werden.Der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, daß der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg in Wahrheit nicht in einem Rechtsirrtum befangen gewesen ist, da er nicht etwa davon ausging, er dürfe ohne Erlaubnis des zuständigen Gerichtes ihm gefährlich erscheinende Personen anhalten oder die Anhaltung werde durch die Gefährlichkeit allein gerechtfertigt. Ein derartiger Irrtum wäre ihm - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StGB vorwerfbar und könnte daher die Strafbarkeit wegen des Vorsatzdeliktes nicht ausschließen. Nach den Feststellungen hat der Abteilungsleiter vielmehr angenommen, das Pflegschaftsgericht sei in Kenntnis der Anhaltung und dulde diese. Es war ihm daher die allfällige Widerrechtlichkeit einer Freiheitsentziehung im Sinne des Paragraph 99, StGB nicht erkennbar. Das im Paragraph 99, StGB ausdrücklich genannte Erfordernis der Widerrechtlichkeit bezeichnet kein besonderes Tatbildmerkmal, sondern lediglich das allgemeine Verbrechenselement der Rechtswidrigkeit und weist darauf hin, daß gerade in bezug auf Freiheitsentziehungen Rechtfertigungsgründe besonders häufig in Betracht kommen (Kienapfel, Grundriß, BT3 256). Der Irrtum, in dem der Abteilungsleiter befangen war, stellt sich daher nicht als Tatbildirrtum, sondern als irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes gemäß Paragraph 8, StGB, nämlich des Vorliegens der Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes, dar. Der Anstaltsleiter könnte daher selbst bei Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 99, StGB nicht wegen dieses Vorsatzdeliktes bestraft werden. Inwieweit ihm im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 8, StGB die Begehung eines Fahrlässigkeitsdeliktes vorzuwerfen ist, muß im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der langen Verjährungszeit nicht geklärt werden.
Demnach ist in Stattgebung des Rekurses das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen (§ 519 Abs.2 ZPO).Demnach ist in Stattgebung des Rekurses das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.