Entscheidungsgründe:
Der am 11.10.1991 verstorbene Erblasser der nun beklagten Verlassenschaft (im folgenden kurz Erblasser) erwarb die Liegenschaft EZ 118 KG Neuberg mit dem 1949 errichteten Jugendheim durch Zuschlag im Versteigerungsverfahren. Dem erst 1973 fertiggestellten Haus fügte er 1975 einen Zubau an und verpachtete das Jugendheim. Als der Heimbetrieb am 19.2.1979 wegen Erkrankung eines zu einer Jugendgruppe gehörigen Gastes vom Amtsarzt gesperrt und Mängel an der Wasserversorgungsanlage festgestellt worden waren, entschloß sich der Erblasser zum Verkauf der Liegenschaft. Er betraute damit einen Immobilienmakler, der ihm die Kläger als Kaufinteressenten namhaft machte. Bei den Vertragsgesprächen im Zuge der Besichtigung des Jugendheims versicherte er den Klägern wahrheitswidrig, sie könnte den Betrieb sofort aufnehmen, und verschwieg ihnen dabei, daß er von den Behörden darauf aufmerksam gemacht worden war, vor Betriebsaufnahme müßten die Mängel behoben und müßte die wasserrechtliche Bewilligung für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung erwirkt werden. Im Vertrauen auf diese Zusicherung durch den Beklagten kauften die Kläger die Liegenschaft mit Vertrag vom 28.5.1979 um S 3,850.000, wovon 3 Mio S auf das Grundstück und das Gebäude und S 850.000 auf das Inventar entfielen, nahmen zur Finanzierung des Kaufpreises einen Hypothekarkredit von S 3,571.000 in Anspruch und eröffneten noch im Juni 1979 den Betrieb des Jugendheims. Schon zwei Wochen später untersagte die Behörde jedoch den Betrieb; erst jetzt erfuhren die Kläger, daß die für die Erteilung der Konzession erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlte. Die Konzession wurde ihnen erst am 19.11.1979 unter verschiedenen wasserrechtlichen Auflagen erteilt. Da die Nächtigungszahlen hinter den Erwartungen zurückblieben, die Sanierung der Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen anstand und eine drückende Zinsenlast zu bewältigen war, gerieten die Kläger in zunehmende finanzielle Bedrängnis. Am 3.6.1983 wurde das Jugendheim zudem noch wegen Einsturzgefahr gesperrt, weil Teile der Holztramdeckenkonstruktion durchgemorscht waren. Schließlich wurde die Liegenschaft der Bank, die den Klägern den Kredit gewährt hatte und die wegen ihrer Außenstände von mehr als S 4,100.000 das Versteigerungsverfahren betrieb, bei einem Schätzwert von S 2,757.466 um das Meistbot von 2 Mio S zugeschlagen.
Bei ihrer am 21.5.1982 überreichten Klage, mit der der vorliegende Rechtsstreit eingeleitet wurde, gingen die Kläger noch von der Gültigkeit ihres mit dem Erblasser am 28.5.1979 geschlossenen Kaufvertrags aus, obwohl sie dort behaupteten, der Erblasser habe sie durch Verschweigung wesentlicher Mängel in Irrtum geführt, weshalb gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren anhängig sei. Sie machten in der Klage den Ersatz von Mängelbehebungskosten von 1,3 Mio S, Verdienstentgang in Höhe von S 717.060 und den Ersatz der durch die Mängel verursachten zusätzlichen Zinsenbelastung von weiteren 1,3 Mio S geltend.
In diesem Verfahren trat wegen des gegen den Erblasser anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens am 31.8.1982 Ruhen ein. Im Strafverfahren wurde der Wert der Liegenschaft nach Abzug der Kosten der Erfüllung der behördlichen Auflagen von S 460.000 und der Sanierung von Bauschäden von S 380.000 mit S 2,619.250 geschätzt. Der Beklagte wurde in erster Instanz am 21.9.1982 wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB verurteilt, in zweiter Instanz jedoch am 13.12.1982 freigesprochen, weil die dem Schuldspruch zugrundeliegende Schädigung des Dispositionsrechtes der Kläger über den Ankauf der Liegenschaft keine Schädigung an einem konkreten Recht nach § 108 StGB darstelle.In diesem Verfahren trat wegen des gegen den Erblasser anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens am 31.8.1982 Ruhen ein. Im Strafverfahren wurde der Wert der Liegenschaft nach Abzug der Kosten der Erfüllung der behördlichen Auflagen von S 460.000 und der Sanierung von Bauschäden von S 380.000 mit S 2,619.250 geschätzt. Der Beklagte wurde in erster Instanz am 21.9.1982 wegen des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB verurteilt, in zweiter Instanz jedoch am 13.12.1982 freigesprochen, weil die dem Schuldspruch zugrundeliegende Schädigung des Dispositionsrechtes der Kläger über den Ankauf der Liegenschaft keine Schädigung an einem konkreten Recht nach Paragraph 108, StGB darstelle.
Am 17.6.1983 brachten die Kläger, die vorher schon die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatten, eine weitere Klage gegen den Erblasser ein, mit der sie nun die Aufhebung des mit ihm geschlossenen Kaufvertrags wegen List und dessen Rückabwicklung durch Erstattung eines Betrags von S 1,942.244 s.A. begehrten. Im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens sprach der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 22.1.1986 abschließend aus, daß das auf List gestützte Aufhebungsbegehren berechtigt sei, beließ es jedoch bei der vom Gericht zweiter Instanz verfügten Aufhebung, weil Feststellungen über die Höhe der gerechtfertigten Rückabwicklungsansprüche fehlten. Dieser Beschluß wurde den Klägern am 4.4.1986 zugestellt. Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht aus, daß der Kaufvertrag aufgehoben werde; die Rückabwicklungsansprüche der Kläger wurden schließlich mit S 1,216.404 als berechtigt erkannt. Mit diesem Ergebnis wurde der Rechtsstreit nach Erschöpfung des Instanzenzugs beendet.
Am 18.2.1988 begehrte die Klägerin die Fortsetzung des nun zu erledigenden Rechtsstreits. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 24.3.1988 schränkten sie ihr Begehren um die Mängelbehebungskosten von 1,3 Mio S ein, hielten es, soweit sie Verdienstentgang von S 717.060 forderten, aufrecht und erweiterten es um den Ersatz weiterer Zinsen von (richtig) S 600.000, so daß das Klagebegehren insgesamt auf S 2,617.060 eingeschränkt wurde. Der Erblasser wendete schon damals Verjährung ein, die Kläger replizierten, daß er auf den Verjährungseinwand verzichtet habe.
Bei der Verhandlungstagsatzung am 24.1.1989 dehnten die Kläger ihr Begehren um den Ersatz von näher bezeichneten Aufwendungen auf das Kaufobjekt bzw im Zusammenhang mit dem Betrieb des Jugendheims in einer Gesamthöhe von S 678.282,32, die sie, wären sie nicht getäuscht worden, nicht getätigt hätten, auf S 3,295.342,32 aus. Der Erblasser präzisierte seinen auch gegen das nun erweiterte Begehren aufrechterhaltenen Verjährungseinwand dahin, daß die Kläger bisher nur das Erfüllungsinteresse geltend gemacht hätten.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 9.5.1989 brachten die Kläger vor, die Klagsansprüche seien nicht verjährt, weil der Schaden auf einem arglistigen Vorgehen des Erblassers beruhe und daher die 30-jährige Verjährungsfrist maßgeblich sei.
Mit Beschluß und Teilurteil vom 12.1.1990 wies das Erstgericht die Klage im Umfang des Begehrens auf Ersatz aufgelaufener Zinsen in Höhe von S 1,090.172,80 wegen entschiedener Streitsache zurück und das restliche Zinsenersatzbegehren von S 809.827,80 ab. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichts im Betrag von S 947.227,60 und trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens über das Begehren auf restlichen Zinsenersatz von S 142.944,60 auf. Das Teilurteil des Erstgerichts war mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Mit einem am 8.1.1991 überreichten Schriftsatz erweiterten die Kläger das Verdienstentgangsbegehren um S 659.640 auf S 1,376.700 und das Aufwandersatzbegehren um S 2,058.311,20 auf S 2,736.593,50 und somit das gesamte Begehren auf S 4,113.293,54 s.A. und stützten nun das gesamte Begehren auf die Täuschung durch den Erblasser, ohne die ihnen der Schaden nicht erwachsen wäre.
Bei der Verhandlungstagsatzung am 5.2.1991, bei der die Kläger den vorher wiedergegebenen Schriftsatz vortrugen, wendete der Erblasser wie schon vorher Verjährung ein, weil die Kläger bisher das Erfüllungsinteresse, nun aber das negative Vertragsinteresse begehrten.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 26.2.1991 schränkten die Kläger das Aufwandersatzbegehren um S 346.957,96, worin auch das restliche offene Zinsenersatzbegehren von S 142.944,60 enthalten war, ein und erweiterten es gleichzeitig um weiteren Aufwandersatz von S 204.183,40, so daß das Klagebegehren von nun an auf Zahlung von S 3,970.518,98 s.A. gerichtet war. Auch der Klagserweiterung hielt der Erblasser seine bisherigen Einwendungen - darunter also auch den Verjährungseinwand - entgegen.
Mit Teilurteil vom 21.3.1991 wies das Erstgericht das gesamte Verdienstentgangsbegehren von S 1,376.700 s.A. ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil, der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurück.
Mit Endurteil vom 24.1.1992 sprach das Erstgericht aus, daß die eingeklagte (Aufwandersatz-)Forderung mit S 1,858.493,70 zu Recht und mit S 735.325,28 nicht zu Recht und die vom Erblasser eingewendete Gegenforderung jedenfalls bis zur Höhe der als berechtigt erkannten Klagsforderung zu Recht bestünden und wies das gesamte Klagebegehren ab.
Es stellte - soweit dies zur Erledigung der Revision von Bedeutung ist - fest, um die bei der Übergabe des von den Klägern erworbenen Jugendheims vorhandenen Mängel, namentlich an der Wasserversorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlage, am Gebäude selbst und an dessen Einrichtung, zu beheben, seien den Klägern in der Zeit von 1979 bis 1982 über deren Auftrag von näher genannten Unternehmen Lieferungen bzw Leistungen im Gesamtbetrag von S 1,340.531,47 erbracht worden, die die Kläger im Vertrauen auf die Gültigkeit des Kaufvertrags bestellt hätten; diese Aufwände hätten im Meistbot keinen Niederschlag gefunden. Zur Verpflegung der Pensionsgäste sowie überhaupt zur Aufrechterhaltung des Betriebs hätten die Kläger in der Zeit von 1980 bis 1982 bei verschiedenen Unternehmen Betriebsmittel bzw Leistungen zum Entgelt von insgesamt S 149.753,36 in Anspruch genommen. Außerdem hätten die Kläger bis 1981 Kredite in Höhe von S 263.539,63 aufgenommen, um für den Betrieb des Jugendheims Betriebsmittel anzuschaffen, die sie, hätten sie auf die Gültigkeit des Kaufvertrags nicht vertraut, nicht erstanden hätten. Bis 1982 seien den Klägern Exekutionskosten und Gerichtsgebühren in Gesamthöhe von S 34.412,90 deshalb erwachsen, weil sie infolge der listigen Irreführung durch den Erblasser in eine prekäre finanzielle Lage geraten seien. Bis 1984 seien den Klägern Kosten für die Vertretung in verschiedenen gerichtlichen Verfahren in Höhe von zusammen S 35.310,96 erwachsen, die entweder im Zusammenhang mit dem Vertrauen auf die Gültigkeit des Kaufvertrags stünden oder nur deshalb eingeleitet worden seien, weil die Kläger infolge der Täuschung durch den Erblasser in einen finanziellen Engpaß geraten seien und deshalb die Schulden nicht rechtzeitig hätten begleichen können. Schließlich seien den Klägern wegen der durch die Irreführung ausgelösten mißlichen finanziellen Lage Verzugszinsen von S 34.946,17 entstanden, weil sie die während des Betriebs des Jugendheims aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge nicht hätten entrichten können. Nach dem 7.5.1991 habe der Beklagte Forderungen der Gläubiger der Kläger im Gesamtbetrag von S 1,688.865,78 eingelöst.
Rechtlich meinte das Erstgericht, angesichts der Vertragsaufhebung hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der ihnen nicht erwachsen wäre, wäre es nicht zum Vertragsabschluß gekommen. Verjährt seien die Ersatzansprüche deshalb nicht, weil das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertragsgeschehen den Tatbestand des Betrugs in der Begehungsform des § 146 Abs 3 StGB erfülle. Damit lägen aber die Voraussetzungen für die 30-jährige Verjährung gemäß § 1489 zweiter Satz ABGB vor. Die ersatzfähigen Aufwände betrügen insgesamt S 1,858.493,70 (richtig: S 1,858.494,49). Die beklagte Partei habe zur Aufrechnung Gegenforderungen eingewendet. Ein Benützungsentgelt stehe ihnen nach dem Ergebnis des Verfahrens über die Aufhebungsklage jedoch nicht zu. Durch Teilurteil sei aber rechtskräftig festgestellt worden, daß die Kläger von der Bank in der Zeit vom 19.5.1982 bis 24.3.1988 nicht mit Zinsen belastet worden seien; dennoch seien ihnen mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.8.1987 (im Aufhebungsverfahren) für diesen Zeitraum 10 % Zinsen aus S 654.160 zuerkannt worden. Mit der Zinsendifferenz von 6 % seien die Kläger deshalb bereichert, weshalb die beklagte Partei S 229.611,18 zurückzufordern berechtigt sei. Überdies habe diese von den Klägern als richtig zugestandene Forderungen gegen sie in Höhe von S 1,688.865,78 erworben und außerdem seien ihr vom Berufungsgericht mit Urteil vom 6.8.1991Verfahrenskosten in Höhe von S 22.063,38 zuerkannt worden. Der berechtigten Klagsforderung stünden daher Gegenforderungen von S 1,940.540,34 gegenüber, so daß das Klagebegehren deshalb abzuweisen sei.Rechtlich meinte das Erstgericht, angesichts der Vertragsaufhebung hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der ihnen nicht erwachsen wäre, wäre es nicht zum Vertragsabschluß gekommen. Verjährt seien die Ersatzansprüche deshalb nicht, weil das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertragsgeschehen den Tatbestand des Betrugs in der Begehungsform des Paragraph 146, Absatz 3, StGB erfülle. Damit lägen aber die Voraussetzungen für die 30-jährige Verjährung gemäß Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB vor. Die ersatzfähigen Aufwände betrügen insgesamt S 1,858.493,70 (richtig: S 1,858.494,49). Die beklagte Partei habe zur Aufrechnung Gegenforderungen eingewendet. Ein Benützungsentgelt stehe ihnen nach dem Ergebnis des Verfahrens über die Aufhebungsklage jedoch nicht zu. Durch Teilurteil sei aber rechtskräftig festgestellt worden, daß die Kläger von der Bank in der Zeit vom 19.5.1982 bis 24.3.1988 nicht mit Zinsen belastet worden seien; dennoch seien ihnen mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.8.1987 (im Aufhebungsverfahren) für diesen Zeitraum 10 % Zinsen aus S 654.160 zuerkannt worden. Mit der Zinsendifferenz von 6 % seien die Kläger deshalb bereichert, weshalb die beklagte Partei S 229.611,18 zurückzufordern berechtigt sei. Überdies habe diese von den Klägern als richtig zugestandene Forderungen gegen sie in Höhe von S 1,688.865,78 erworben und außerdem seien ihr vom Berufungsgericht mit Urteil vom 6.8.1991Verfahrenskosten in Höhe von S 22.063,38 zuerkannt worden. Der berechtigten Klagsforderung stünden daher Gegenforderungen von S 1,940.540,34 gegenüber, so daß das Klagebegehren deshalb abzuweisen sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies, ohne daß es erst einer Aufrechnung mit den eingewendeten Gegenforderungen der beklagten Partei bedürfte, und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, daß die eingeklagten Forderungen verjährt seien. Da die Kläger lediglich Arglist behauptet hätten, habe das Erstgericht nicht alle „Vorsatzformen“ des Betrugs (Irreführungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) untersuchen müssen. Die Differenz zwischen dem Schätzwert der Liegenschaft im Versteigerungsverfahren und dem wenig früher vereinbarten Kaufpreis sei sehr gering, der notwendig gewordene Verbesserungsaufwand erfülle aber nicht alle „Vorsatzformen“.
Die von den Klägern dagegen erhobene Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.