Rechtssatz RS0034398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034398
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Rechtssatz
Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des § 146 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des Paragraph 146, StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 532/93
Entscheidungstext OGH 02.05.1993 1 Ob 532/93
- 1 Ob 4/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
Auch; nur: Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. (T1)
- 4 Ob 184/97f
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
nur: Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich. (T2)
Veröff: SZ 70/183
- 10 Ob 63/00p
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 63/00p
- 8 Ob 78/00d
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 78/00d
Auch
- 1 Ob 55/02y
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 55/02y
Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Geschädigten, die Voraussetzungen der langen Verjährungszeit zu behaupten und zu beweisen. (T3)
- 4 Ob 234/06z
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 234/06z
Auch; nur T1
- 1 Ob 221/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
Vgl auch
- 7 Ob 23/15f
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 23/15f
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptet der Geschädigte schwere Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 StGB, hat er nicht nur das Grundtatbild sondern auch die zusätzlichen Merkmale der Qualifikation zu behaupten und zu beweisen. (T4)
- 7 Ob 4/15m
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 4/15m
Auch
- Bsw 46878/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.06.2013 Bsw 46878/06
Vgl aber; nur T2; Beisatz: Die Verwendung eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschuldigten begangenen Taten wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten, durch ein Zivilgericht, um die arbeitsrechtliche Klage des ehemals Beschuldigten gegen seine Entlassung abzuweisen, rechtfertigt die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art 6 Abs 2 MRK auf den Zivilprozess. (Bem: Teodor gg. Rumänien) (T5)
Veröff: NL 2013,172
- 10 Ob 20/16p
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 20/16p
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 75/18z
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 75/18z
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 160/21d
Entscheidungstext OGH 27.06.2022 6 Ob 160/21d
Vgl
- 8 Ob 1/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2024 8 Ob 1/24s
vgl; Beisatz nur wie T3
- 6 Ob 73/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.05.2024 6 Ob 73/24i
Beisatz: Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen; auch die subjektive Tatseite muss verwirklicht sein. (T6)
- 1 Ob 139/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.10.2024 1 Ob 139/24h
Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: (Unrichtige) Behauptung, der Beklagte habe zu Unrecht einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Klägers gestellt. (T7)
- 2 Ob 152/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 152/24b
vgl; nur: Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. (T8); Beisatz wie T3
- 6 Ob 144/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.08.2026 6 Ob 144/25g
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034398
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0010OB00532_9300000_001