Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 63/00p×

Entscheidung 10 Ob 63/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob63/00p

Entscheidungsdatum

04.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** V*****bank reg. GenmbH, ***** und ihres Nebenintervenienten Hermann K*****, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann A*****, vertreten durch Dr. Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 1,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2000, GZ 4 R 239/99t-60, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der klagenden Partei geltend gemachte Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO würde nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn das Urteil überhaupt keine Gründe oder eine dem Fehlen von Gründen gleichkommende, formelhafte Scheinbegründung oder eine weitgehend unverständliche Begründung enthält. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Eine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründende Nichtigkeit wird somit nicht aufgezeigt.

Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Wenn sich in einem Verfahren der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Prozesses beruft, ist es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe der klagenden Partei, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0034805; RS0034765 mwN ua). Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhaltige Gründe gegeben sein (7 Ob 154/99v ua). Kann die klagende Partei beachtliche Gründe für ihr Verhalten nicht geltend machen, genügt selbst bei bereits langer Prozessdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen (2 Ob 2059/96z; 1 Ob 561/95 uva). Ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034765; RS0034805 mwN).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die über ein Jahr dauernde Untätigkeit der klagenden Partei nach rechtskräftiger Einstellung des den Unterbrechungsgrund bildenden Strafverfahrens gegen den Beklagten wegen Betrugs stelle keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar, zumal die klagende Partei im Verfahren erster Instanz auch keine Gründe für ihre Untätigkeit geltend gemacht habe, steht im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung.

Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die 30-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB zwar keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, der Geschädigte aber, wenn er sich auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand (Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) und auch die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle, die der in Paragraph 1489, ABGB geforderten Qualifikation in der Strafdrohung genügen, zu behaupten und zu beweisen hat (RdW 1994, 244; RIS-Justiz RS0034398 mwN ua). Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen ausreichender Tatsachenbehauptungen zu der geltend gemachten 30-jährigen Verjährungsfrist, weil sich die klagende Partei unter Bezugnahme auf ein bestimmtes gegen den Beklagten geführtes Strafverfahren darauf beschränkt habe, das Klagebegehren allgemein auch auf Betrug (und Wucher) zu stützen, dieses Strafverfahren eingestellt worden sei und die klagende Partei ein konkretes Verhalten des Beklagten, das den Tatbestand der Paragraphen 146, 147, StGB erfüllen würde, wie etwa die Täuschung über Tatsachen, das Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes usw, nicht vorgebracht habe. Der Frage, ob einzelne Behauptungen ausreichen, den Klageanspruch schlüssig zu begründen, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist gleichfalls eine Frage des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (1 Ob 83/99h; 7 Ob 2229/96m; 10 Ob 516/94 ua; RIS-Justiz RS0042828 mwN).

Es ist dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es davon ausgegangen ist, dass die klagende Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein ausreichendes Vorbringen zum Vorliegen der langen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB nicht erstattet hat. Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann auch nicht, wie dies die klagende Partei nunmehr in ihrer Revision versucht, durch den bloßen Hinweis auf die Verlesung des Strafaktes in der Tagsatzung vom 22. 9. 1998 ersetzt werden vergleiche 9 Ob 280/99p; RIS-Justiz RS0017844 mwN ua).

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E57535 10A00630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00063.00P.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20000404_OGH0002_0100OB00063_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017844 Rechtssatz 18.12.1991Zivilrecht
Eine Urkunde kann auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht, was auf Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf deren Auslegungsbedürftigkeit unter Berü …
RS0034398 Rechtssatz 25.05.1993Zivilrecht
Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährung …
RS0034710 Rechtssatz 11.11.1960Zivilrecht
Es kommt nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit (hier: elf Monate) an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungspflicht und Beweispflicht. Keineswegs darf …
RS0034765 Rechtssatz 12.02.1976Zivilrecht
Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nicht mehr gelegen ist.
RS0034805 Rechtssatz 29.11.1960Zivilrecht
Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …