Begründung:
Der Kläger und die übrigen Beklagten sind Mitglieder der sechstbeklagten Partei, einer Wassergenossenschaft, deren Obmann der Erstbeklagte ist. Zwei Liegenschaften im Eigentum des Klägers waren zu ihrer Versorgung mit Trink- und Nutzwasser an die Wasseranlage der sechstbeklagten Partei angeschlossen. Die Abzweigung für die Hauswasserleitung des Klägers befand sich auf dessen Grundstück 213/1, das die Erst- bis Fünftbeklagten am 4. März 1998 mittels eines Baggers aufgruben. Sie entfernten sodann das T-Stück (Verbindung zwischen der Hauswasserleitung und dem Hauptwasserstrang) und unterbanden dadurch die Wasserzufuhr zu den Liegenschaften des Klägers, der sodann bei der Wasserrechtsbehörde am 6. April 1998 u.
a. beantragte, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen und
"durch geeignete Maßnahmen und Verfügungen ... in Hinkunft derartige
massive Eingriffe" in seine "Privatrechtssphäre" hintanzuhalten. Mit
Bescheid vom 31. Juli 1998 wies die Wasserrechtsbehörde erster
Instanz "das Verlangen" des Klägers, "die durch die
Wassergenossenschaft ... unterbrochene Verbindung zwischen der
genossenschaftlichen Versorgungsleitung und seiner
Hausanschlußleitung durch Einbau eines T-Stückes durch die
Wassergenossenschaft wieder herstellen zu lassen", als "unzulässig"
ab, weil solche Ansprüche nur "vor den Zivilgerichten geltend gemacht
werden" könnten. Der Landeshauptmann von Kärnten wies den Antrag des
Klägers im Berufungsverfahren "mangels Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde" zurück; sie habe zwar im Rahmen ihrer Aufsicht
über die Wassergenossenschaften auch über derartige Streitigkeiten
aus dem Genossenschaftsverhältnis zu entscheiden, vor deren Befassung
sei jedoch die "genossenschaftsinterne Schlichtungsstelle" anzurufen.
Der Kläger begehrte, die beklagten Parteien schuldig zu erkennen, den ursprünglichen Zustand der Verbindung zwischen der "Hauptleitung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft" und seiner "Hauswasseranschlußleitung" wiederherzustellen und in Hinkunft jede "Störung" dieser Anschlußleitung zu unterlassen. Er brachte vor, die Erst- bis Fünftbeklagten hätten die "Hauswasseranschlußleitung" auf seinem Grundstück durch Unterbrechung der Verbindung mit dem Hauptleitungsstrang vorsätzlich beschädigt, damit in sein Grundeigentum und in sein Eigentum an der "Hauswasseranschlußleitung" eingegriffen, aber auch deliktisch gehandelt und ihn dadurch in der Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft erheblich beeinträchtigt. Ferner falle jenen Beklagten eine "eigenmächtige Neuerung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes" in Verletzung seines Wasserbezugsrechts zur Last. Die sechstbeklagte Partei habe dieses Verhalten "in die Wege geleitet, geduldet und durch einen rechtsunwirksamen Beschluß genehmigt.
Die beklagten Parteien erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und wendeten ein, der Klagegrund resultiere aus einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis, über die gemäß § 85 WRG ausschließlich die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe.Die beklagten Parteien erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und wendeten ein, der Klagegrund resultiere aus einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis, über die gemäß Paragraph 85, WRG ausschließlich die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe.
Das Erstgericht wies die Klage, der Rechtsansicht der beklagten Parteien folgend, zurück.
Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach überdies aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Nach seiner Ansicht hat die Wasserrechtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts gemäß § 85 Abs 1 WRG auch über alle Streitfälle aus dem Genossenschaftsverhältnis zu entscheiden. Der Kläger stütze sein Begehren aber nicht auf ein genossenschaftliches Wasserbezugsrecht, sondern auf die Verletzung seines Eigentumsrechts und auf Schadenersatz. Damit mache er privatrechtliche Ansprüche geltend, über die die Zivilgerichte abzusprechen hätten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es zu einer solchen Fallgestaltung an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangle; dem Kläger könnte es auch "nicht so sehr um den Eingriff in sein Eigentum und um die Beseitigung des Eingriffs", als vielmehr um die Klärung nicht privatrechtlicher Streitfragen aus dem Genossenschaftsverhältnis gehen. Insofern sei eine Undeutlichkeit des Streitgegenstands denkbar, was eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Ergänzung des Verfahrens durch eine richterliche Anleitung des Klägers, den "Rechtsgrund konkret darzustellen", zur Folge haben müßte.Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach überdies aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Nach seiner Ansicht hat die Wasserrechtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG auch über alle Streitfälle aus dem Genossenschaftsverhältnis zu entscheiden. Der Kläger stütze sein Begehren aber nicht auf ein genossenschaftliches Wasserbezugsrecht, sondern auf die Verletzung seines Eigentumsrechts und auf Schadenersatz. Damit mache er privatrechtliche Ansprüche geltend, über die die Zivilgerichte abzusprechen hätten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es zu einer solchen Fallgestaltung an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangle; dem Kläger könnte es auch "nicht so sehr um den Eingriff in sein Eigentum und um die Beseitigung des Eingriffs", als vielmehr um die Klärung nicht privatrechtlicher Streitfragen aus dem Genossenschaftsverhältnis gehen. Insofern sei eine Undeutlichkeit des Streitgegenstands denkbar, was eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Ergänzung des Verfahrens durch eine richterliche Anleitung des Klägers, den "Rechtsgrund konkret darzustellen", zur Folge haben müßte.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.