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Entscheidung 1 Ob 2344/96d×

Entscheidung 1 Ob 2344/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2344/96d

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Christian W*****, vertreten durch Mag.Norbert Lotz, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagte Partei Marktgemeinde W*****, vertreten durch Dr.Peter Wiesauer und Dr.Helmuth Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Entfernung einer Aufschüttung und Unterlassung (Streitwert S 60.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2.Juli 1996, GZ 14 R 51/96k-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend sind. Entscheidend ist somit die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Es ist allein darauf abzustellen, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 59/14; SZ 63/43; SZ 64/71; SZ 66/12; SZ 68/220 u.a.). Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (Paragraph eins, JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muß dies in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1990, 450; SZ 59/107; SZ 66/12). Wo dies - wie hier - nicht der Fall ist, kann derselbe Streitfall Anlaß sowohl eines gerichtlichen wie auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein. Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen (SZ 46/82; SZ 49/7; SZ 51/41; JBl 1994, 169). Unerheblich ist dabei, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst mit der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41). Weil es für die gerichtliche Zuständigkeit nur darauf ankommt, daß der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, ist es unerheblich, was der Beklagte einwendet. Das gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt, entgegengehalten wird (SZ 69/98).

Der Kläger stützt seinen Anspruch ausschließlich auf einen Privatrechtstitel, nämlich die nachbarrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 364 f, f,, insbesondere auf Paragraph 364 b, ABGB. Die Anwendung der Vorschriften über das Nachbarrecht ist nicht etwa dann schon grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Schäden behauptet werden, die mit dem Straßenbau in Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen über das Nachbarrecht gelten vielmehr auch für das Verhältnis öffentlicher Straßen zu Privatgrundstücken (SZ 58/121; SZ 59/53; JBl 1989, 646).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E45380 01A23446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB02344.96D.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19970318_OGH0002_0010OB02344_96D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005896 Rechtssatz 23.11.1967Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0009767 Rechtssatz 12.05.1961Zivilrecht
Wenn die Klage gegen angeblich unberechtigte Eingriffe in die Freiheit des Eigentums gerichtet ist, ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn an den in Betracht kommenden Grundflächen ein Gemeingebrauch besteht.
RS0010565 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße.
RS0010612 Rechtssatz 15.05.1979Zivilrecht
Die zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen von Nachbargrundstück aufgestellten Bestimmungen sind auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden.
RS0012079 Rechtssatz 16.09.1975Zivilrecht
Mit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, falls sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich - re …
RS0045474 Rechtssatz 13.11.1969Zivilrecht
Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer …
RS0045491 Rechtssatz 13.12.1994Zivilrecht
Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist bei der Frage der Rechtswegzulässigkeit unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen.
RS0045497 Rechtssatz 05.04.1978Zivilrecht
Art 94 B-VG schließt nicht aus, dass aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich - rechtliche, (hier wasserrechtliche) Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden h …
RS0045584 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, w …
RS0045718 Rechtssatz 07.09.1971Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruches. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens, aber auch nicht darauf an, ob es …