Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend sind. Entscheidend ist somit die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Es ist allein darauf abzustellen, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 59/14; SZ 63/43; SZ 64/71; SZ 66/12; SZ 68/220 u.a.). Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (§ 1 JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muß dies in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1990, 450; SZ 59/107; SZ 66/12). Wo dies - wie hier - nicht der Fall ist, kann derselbe Streitfall Anlaß sowohl eines gerichtlichen wie auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein. Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen (SZ 46/82; SZ 49/7; SZ 51/41; JBl 1994, 169). Unerheblich ist dabei, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst mit der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41). Weil es für die gerichtliche Zuständigkeit nur darauf ankommt, daß der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, ist es unerheblich, was der Beklagte einwendet. Das gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt, entgegengehalten wird (SZ 69/98).Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend sind. Entscheidend ist somit die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Es ist allein darauf abzustellen, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 59/14; SZ 63/43; SZ 64/71; SZ 66/12; SZ 68/220 u.a.). Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (Paragraph eins, JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muß dies in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1990, 450; SZ 59/107; SZ 66/12). Wo dies - wie hier - nicht der Fall ist, kann derselbe Streitfall Anlaß sowohl eines gerichtlichen wie auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein. Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen (SZ 46/82; SZ 49/7; SZ 51/41; JBl 1994, 169). Unerheblich ist dabei, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst mit der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41). Weil es für die gerichtliche Zuständigkeit nur darauf ankommt, daß der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, ist es unerheblich, was der Beklagte einwendet. Das gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt, entgegengehalten wird (SZ 69/98).
Der Kläger stützt seinen Anspruch ausschließlich auf einen Privatrechtstitel, nämlich die nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 364ff, insbesondere auf § 364b ABGB. Die Anwendung der Vorschriften über das Nachbarrecht ist nicht etwa dann schon grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Schäden behauptet werden, die mit dem Straßenbau in Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen über das Nachbarrecht gelten vielmehr auch für das Verhältnis öffentlicher Straßen zu Privatgrundstücken (SZ 58/121; SZ 59/53; JBl 1989, 646).Der Kläger stützt seinen Anspruch ausschließlich auf einen Privatrechtstitel, nämlich die nachbarrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 364 f, f,, insbesondere auf Paragraph 364 b, ABGB. Die Anwendung der Vorschriften über das Nachbarrecht ist nicht etwa dann schon grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Schäden behauptet werden, die mit dem Straßenbau in Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen über das Nachbarrecht gelten vielmehr auch für das Verhältnis öffentlicher Straßen zu Privatgrundstücken (SZ 58/121; SZ 59/53; JBl 1989, 646).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).