Rechtssatz RS0009767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009767
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Wenn die Klage gegen angeblich unberechtigte Eingriffe in die Freiheit des Eigentums gerichtet ist, ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn an den in Betracht kommenden Grundflächen ein Gemeingebrauch besteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 187/61
Entscheidungstext OGH 12.05.1961 2 Ob 187/61
Veröff: ZVR 1962/27 S 24
- 5 Ob 220/68
Entscheidungstext OGH 23.10.1968 5 Ob 220/68
Veröff: LwBetr 1970,12
- 3 Ob 638/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 638/86
Auch
- 1 Ob 2344/96d
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2344/96d
Auch; nur: Wenn die Klage gegen angeblich unberechtigte Eingriffe in die Freiheit des Eigentums gerichtet ist, ist der Rechtsweg zulässig. (T1) Beisatz: Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen. (T2)
- 1 Ob 143/97d
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 143/97d
nur T1
- 1 Ob 83/99h
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 83/99h
Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche. (T3)
- 1 Ob 193/01s
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 193/01s
Auch; Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage gehört auch dann auf den Rechtsweg, wenn sich der Beklagte auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch an dem Wasserbett eines Gewässers beruft. (T4)
- 1 Ob 56/03x
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 56/03x
Auch; Beisatz: Ob ein solcher Gemeingebrauch zusteht, ist von den Gerichten als Vorfrage zu prüfen. (T5); Veröff: SZ 2004/18
- 1 Ob 122/06g
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 122/06g
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Wird der Anspruch auf die Verletzung einer nach den Klagsbehauptungen ersessenen Dienstbarkeit (Servitutsklage) - somit auf einen privatrechtlichen Anspruch - gestützt, steht dafür dem Beschwerten der Rechtsweg offen; dies auch dann, wenn eingewendet wird, man berufe sich inhaltlich lediglich auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch. (T6)
- 8 Ob 48/17t
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 48/17t
Veröff: SZ 2017/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009767
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19610512_OGH0002_0020OB00187_6100000_001