Die Revision ist zulässig.
Ein Verstoß gegen die Bewertungsgrundsätze der §§ 54 bis 60 JN ist nicht erkennbar. Die Bewertung des Berufungsgerichtes ist daher gemäß § 500 Abs 4 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Wegen der umstrittenen Rechtsnatur von Vertragsbeziehungen der vorliegenden Art sind auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Ein Verstoß gegen die Bewertungsgrundsätze der Paragraphen 54 bis 60 JN ist nicht erkennbar. Die Bewertung des Berufungsgerichtes ist daher gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO für das Revisionsgericht bindend. Wegen der umstrittenen Rechtsnatur von Vertragsbeziehungen der vorliegenden Art sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Soweit der Beklagte neuerlich als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO rügt, daß die Klageführung nicht durch einen Gemeinderatsbeschluß der klagenden Partei gedeckt sei, ist die Revision unzulässig. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nämlich - weil keiner der Fälle des § 519 Abs 1 ZPO vorliegt - weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden (MietSlg 36.807 ua., Fasching, Handbuch Rz 1905).Soweit der Beklagte neuerlich als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO rügt, daß die Klageführung nicht durch einen Gemeinderatsbeschluß der klagenden Partei gedeckt sei, ist die Revision unzulässig. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nämlich - weil keiner der Fälle des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO vorliegt - weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden (MietSlg 36.807 ua., Fasching, Handbuch Rz 1905).
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beklagten an dem im Eigentum der klagenden Partei stehenden öffentlichen Gut (Straßengrund) ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Sondergebrauchsrecht zusteht und ob mangels eines solchen Benützungsrechtes die Räumung der strittigen Grundfläche begehrt werden kann, sowie zur Entscheidung über das von der beklagten Partei gestellte Zwischenfeststellungsbegehren steht - wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde - der Rechtsweg offen (vgl. SZ 47/131, SZ 49/132, SZ 52/62, SZ 53/38).Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beklagten an dem im Eigentum der klagenden Partei stehenden öffentlichen Gut (Straßengrund) ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Sondergebrauchsrecht zusteht und ob mangels eines solchen Benützungsrechtes die Räumung der strittigen Grundfläche begehrt werden kann, sowie zur Entscheidung über das von der beklagten Partei gestellte Zwischenfeststellungsbegehren steht - wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde - der Rechtsweg offen vergleiche SZ 47/131, SZ 49/132, SZ 52/62, SZ 53/38).
Dabei muß zwischen den verwaltungsrechtlich zu erteilenden Bewilligungen und der zivilrechtlichen Gestattung der Benützung einer bestimmten Grundfläche unterschieden werden. So bedarf die Benützung des strittigen Straßengrundes einer straßenpolizeilichen Bewilligung nach § 82 StVO, allenfalls zusätzlich einer straßenverwaltungsrechtlichen Bewilligung nach § 8 des Salzburger Landesstraßengesetzes und für den Bereich eines Ortsbildschutzgebietes auch einer Genehmigung nach § 14 Salzburger OrtsbildschutzG. In Betracht kommt weiters die Vergabe eines Marktplatzes im Sinne der §§ 330, 331 GewO durch Bescheid. Daß aus irgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für eine dieser Bewilligungen weggefallen seien oder solche Bewilligungen allenfalls durch Bescheid der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden widerrufen worden seien, wurde von der klagenden Partei nie geltend gemacht und kann daher auch keinen Einfluß auf den Umfang der zivilrechtlichen Benützungserlaubnis ausüben.Dabei muß zwischen den verwaltungsrechtlich zu erteilenden Bewilligungen und der zivilrechtlichen Gestattung der Benützung einer bestimmten Grundfläche unterschieden werden. So bedarf die Benützung des strittigen Straßengrundes einer straßenpolizeilichen Bewilligung nach Paragraph 82, StVO, allenfalls zusätzlich einer straßenverwaltungsrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 8, des Salzburger Landesstraßengesetzes und für den Bereich eines Ortsbildschutzgebietes auch einer Genehmigung nach Paragraph 14, Salzburger OrtsbildschutzG. In Betracht kommt weiters die Vergabe eines Marktplatzes im Sinne der Paragraphen 330, 331, GewO durch Bescheid. Daß aus irgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für eine dieser Bewilligungen weggefallen seien oder solche Bewilligungen allenfalls durch Bescheid der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden widerrufen worden seien, wurde von der klagenden Partei nie geltend gemacht und kann daher auch keinen Einfluß auf den Umfang der zivilrechtlichen Benützungserlaubnis ausüben.
Die zivilrechtliche Gestattung eines Sonderbenützungsrechtes am öffentlichen Gut erfolgt im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung. Der zuständige Rechtsträger ist hier in der Gestaltung grundsätzlich frei, er könnte sich also insbesondere auch der Rechtsfigur eines Bestandvertrages bedienen. Bis zum Jahr 1980 bestand im vorliegenden Fall kein Mietverhältnis. Den ausdrücklichen Abschluß eines Mietvertrages hat kein Teil geltend gemacht. Es kam aber auch nicht zum stillschweigenden Abschluß eines solchen Vertrages. Für diesen Zeitraum steht nur fest, daß die klagende Partei der beklagten Partei (wie schon ihrem Rechtsvorgänger) einen Marktstandplatz zur Verfügung stellte, das Benützungsentgelt nach Markttarifen verlangte und bezahlt erhielt, und die Benützung der entsprechenden Grundfläche auch außerhalb der Marktzeiten gestattete. Für diese zusätzliche Gestattung hat sie aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen kein zusätzliches Entgelt begehrt. Wenn eine Gemeinde iSd § 330 Abs 2 GewO als Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche während der Marktzeit ein privatrechtliches Entgelt verlangt und der Vertragspartner der Gemeinde dieses Entgelt bezahlt und den Marktstandplatz in Anspruch nimmt, liegt kein konkludentes Verhalten iSd § 863 ABGB vor, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Es kann darin auch nicht eine Umgehung mietrechtlicher Schutzbestimmungen erblickt werden. Die über die Ausübung des Marktrechtes hinausgehende Benützung der strittigen Grundfläche wurde aber unentgeltlich gestattet, sodaß auch in diesem Umfang kein Bestand recht entstehen konnte.Die zivilrechtliche Gestattung eines Sonderbenützungsrechtes am öffentlichen Gut erfolgt im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung. Der zuständige Rechtsträger ist hier in der Gestaltung grundsätzlich frei, er könnte sich also insbesondere auch der Rechtsfigur eines Bestandvertrages bedienen. Bis zum Jahr 1980 bestand im vorliegenden Fall kein Mietverhältnis. Den ausdrücklichen Abschluß eines Mietvertrages hat kein Teil geltend gemacht. Es kam aber auch nicht zum stillschweigenden Abschluß eines solchen Vertrages. Für diesen Zeitraum steht nur fest, daß die klagende Partei der beklagten Partei (wie schon ihrem Rechtsvorgänger) einen Marktstandplatz zur Verfügung stellte, das Benützungsentgelt nach Markttarifen verlangte und bezahlt erhielt, und die Benützung der entsprechenden Grundfläche auch außerhalb der Marktzeiten gestattete. Für diese zusätzliche Gestattung hat sie aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen kein zusätzliches Entgelt begehrt. Wenn eine Gemeinde iSd Paragraph 330, Absatz 2, GewO als Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche während der Marktzeit ein privatrechtliches Entgelt verlangt und der Vertragspartner der Gemeinde dieses Entgelt bezahlt und den Marktstandplatz in Anspruch nimmt, liegt kein konkludentes Verhalten iSd Paragraph 863, ABGB vor, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Es kann darin auch nicht eine Umgehung mietrechtlicher Schutzbestimmungen erblickt werden. Die über die Ausübung des Marktrechtes hinausgehende Benützung der strittigen Grundfläche wurde aber unentgeltlich gestattet, sodaß auch in diesem Umfang kein Bestand recht entstehen konnte.
Der Versuch des Jahres 1980, das Benützungsverhältnis in ein Mietverhältnis umzuwandeln, scheiterte daran, daß der Gemeinderat dies ausdrücklich ablehnte. Die Zusendung eines bloßen Mietvertragsentwurfes war kein Antrag iSd § 862 Abs 1 ABGB. Der sodann einseitig von der klagenden Partei beschlossenen Neuregelung, statt einer Benützung der Grundfläche nach der Marktordnung einen Sondergebrauch iSd von der klagenden Partei erlassenen Gebrauchsgebührenordnung zu gestatten, hat der Beklagte widersprochen. Er hat zwar in der Folge nicht mehr nur die (niedrigeren) Gebühren nach der Marktordnung, sondern die (höheren) Gebühren nach der Salzburger Gebrauchsgebührenordnung entrichtet. Wegen seines ausdrücklichen Widerspruchs sind aber die Punkte 1.4. und 2.5. der Gebrauchsgebührenordnung für Salzburg nicht anwendbar, wonach der Gestattungsvertrag schon durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes (Punkt 1.4.) bzw. dadurch, daß der Beklagte auf Grund der ihm zur Kenntnis gebrachten Zustimmung der klagenden Partei von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch machte (Punkt 2.5.), zustandekomme. Da beide Teile unmittelbar nach Zustellung des Vorschlages der klagenden Partei auch in Verhandlungen über die Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen eintraten, die klagende Partei dann aber unmittelbar nach dem Scheitern der Verhandlungen die vorliegende Klage erhob, kann in der Zahlung der Gebrauchsgebühren auch kein konkludentes Verhalten nach § 863 ABGB erblickt werden. Es kann auch nicht angenommen werden, es sei zwischen den Streitteilen zumindest zu einem Teilkonsens in der Richtung gekommen, daß der beklagten Partei auf jeden Fall die von der klagenden Partei in ihrem Schreiben vom 13. Jänner 1982 angebotenen Rechte zustehen sollten; denn nichts spricht dafür, daß die klagende Partei diese beschränkten Rechte auch für den Fall einräumen wollte, daß der Beklagte weiterhin Mietrechte in Anspruch nehme, und umgekehrt hat der Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle sich mit dem ihm angebotenen Sondergebrauchsrecht abfinden (vgl. JBl 1987, 180). Es muß daher nicht untersucht werden, ob ein solcher Gestattungsvertrag, wäre er zustandegekommen, ein privatrechtliches Vertragsverhältnis eigener Art wäre (vgl. SZ 19/238, JBl 1958, 363 und Klang in Klang 2 V 7) oder ob er unter gewissen Umständen doch als Bestandvertrag zu qualifizieren wäre (vgl. etwa die Bedenken von Stanzl in Klang 2 IV/1, 685 f zu den oben zitierten Entscheidungen). Weiters muß nicht geprüft werden, ob der von der klagenden Partei herangezogene Grund für den Widerruf ihrer nur einseitig verfügten und nicht wirksam zustandegekommenen Gestattung der Benützung der strittigen Grundfläche besteht.Der Versuch des Jahres 1980, das Benützungsverhältnis in ein Mietverhältnis umzuwandeln, scheiterte daran, daß der Gemeinderat dies ausdrücklich ablehnte. Die Zusendung eines bloßen Mietvertragsentwurfes war kein Antrag iSd Paragraph 862, Absatz eins, ABGB. Der sodann einseitig von der klagenden Partei beschlossenen Neuregelung, statt einer Benützung der Grundfläche nach der Marktordnung einen Sondergebrauch iSd von der klagenden Partei erlassenen Gebrauchsgebührenordnung zu gestatten, hat der Beklagte widersprochen. Er hat zwar in der Folge nicht mehr nur die (niedrigeren) Gebühren nach der Marktordnung, sondern die (höheren) Gebühren nach der Salzburger Gebrauchsgebührenordnung entrichtet. Wegen seines ausdrücklichen Widerspruchs sind aber die Punkte 1.4. und 2.5. der Gebrauchsgebührenordnung für Salzburg nicht anwendbar, wonach der Gestattungsvertrag schon durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes (Punkt 1.4.) bzw. dadurch, daß der Beklagte auf Grund der ihm zur Kenntnis gebrachten Zustimmung der klagenden Partei von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch machte (Punkt 2.5.), zustandekomme. Da beide Teile unmittelbar nach Zustellung des Vorschlages der klagenden Partei auch in Verhandlungen über die Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen eintraten, die klagende Partei dann aber unmittelbar nach dem Scheitern der Verhandlungen die vorliegende Klage erhob, kann in der Zahlung der Gebrauchsgebühren auch kein konkludentes Verhalten nach Paragraph 863, ABGB erblickt werden. Es kann auch nicht angenommen werden, es sei zwischen den Streitteilen zumindest zu einem Teilkonsens in der Richtung gekommen, daß der beklagten Partei auf jeden Fall die von der klagenden Partei in ihrem Schreiben vom 13. Jänner 1982 angebotenen Rechte zustehen sollten; denn nichts spricht dafür, daß die klagende Partei diese beschränkten Rechte auch für den Fall einräumen wollte, daß der Beklagte weiterhin Mietrechte in Anspruch nehme, und umgekehrt hat der Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle sich mit dem ihm angebotenen Sondergebrauchsrecht abfinden vergleiche JBl 1987, 180). Es muß daher nicht untersucht werden, ob ein solcher Gestattungsvertrag, wäre er zustandegekommen, ein privatrechtliches Vertragsverhältnis eigener Art wäre vergleiche SZ 19/238, JBl 1958, 363 und Klang in Klang 2 römisch fünf 7) oder ob er unter gewissen Umständen doch als Bestandvertrag zu qualifizieren wäre vergleiche etwa die Bedenken von Stanzl in Klang 2 IV/1, 685 f zu den oben zitierten Entscheidungen). Weiters muß nicht geprüft werden, ob der von der klagenden Partei herangezogene Grund für den Widerruf ihrer nur einseitig verfügten und nicht wirksam zustandegekommenen Gestattung der Benützung der strittigen Grundfläche besteht.
Mangels eines zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandverhältnisses muß auch nicht untersucht werden, inwieweit die kündigungsrechtliche Übergangsbestimmung des § 49 Abs 1 MRG zum Tragen käme.Mangels eines zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandverhältnisses muß auch nicht untersucht werden, inwieweit die kündigungsrechtliche Übergangsbestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, MRG zum Tragen käme.
Der Beklagte benützt also die strittige Grundfläche titellos und ist daher zur Räumung verpflichtet. Sein Zwischenfeststellungsantrag ist unberechtigt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.