Rechtssatz RS0014339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014339
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Rechtssatz
Wenn eine Gemeinde iSd § 330 Abs 2 GewO als Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche während der Marktzeit ein privatrechtliches Entgelt verlangt und der Vertragspartner der Gemeinde dieses Entgelt bezahlt und den Marktstandplatz in Anspruch nimmt, liegt kein konkludentes Verhalten iSd § 863 ABGB vor, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Es kann darin auch nicht eine Umgehung mietrechtlicher Schutzbestimmungen erblickt werden.Wenn eine Gemeinde iSd Paragraph 330, Absatz 2, GewO als Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche während der Marktzeit ein privatrechtliches Entgelt verlangt und der Vertragspartner der Gemeinde dieses Entgelt bezahlt und den Marktstandplatz in Anspruch nimmt, liegt kein konkludentes Verhalten iSd Paragraph 863, ABGB vor, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Es kann darin auch nicht eine Umgehung mietrechtlicher Schutzbestimmungen erblickt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 638/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 638/86
- 3 Ob 523/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 3 Ob 523/89
- 2 Ob 571/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 571/92
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014339
Dokumentnummer
JJR_19870318_OGH0002_0030OB00638_8600000_001