Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil ist nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in der noch geltenden Fassung (Art XLI Z 5 WGN) zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil ist nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der noch geltenden Fassung (Art XLI Ziffer 5, WGN) zulässig, aber nicht berechtigt.
Verfehlt ist die Ansicht, dem Berufungsurteil hafte eine Nichtigkeit an, weil der Entscheidung das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe. Die klagende Stadtgemeinde habe zu 12 C 205/84 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen den Vater des Beklagten eine auf Räumung der Grundfläche von dem Trafik-Kiosk gerichtete Klage erhoben. Das Verfahren sei nicht abgeschlossen, sondern nur faktisch zum Stillstand gekommen. Der Beklagte sei als Erbe Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters. Es liege daher Identität der Parteien und des Anspruches vor.
Dies ist nicht der Fall. Die Klage des Eigentümers gegen eine Person, die ohne Rechtstitel ihr Eigentum benützt, begründet keine Streitanhängigkeit für einen Anspruch gegen einen anderen titellosen Benützer. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich zwar auch auf den Rechtsnachfolger (Fasching ZPR Rz 1186, Judikat 63 = SZ 28/265), und ebenso besteht zwischen dem gegen den Rechtsvorgänger und dem gegen den Rechtsnachfolger über denselben Gegenstand in zwei Prozessen geltend gemachten gleichen Streitgegenstand Identität, die zum Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit führt. Im vorliegenden Fall scheidet aber eine Rechtsnachfolge schon begrifflich aus; denn die klagende Partei macht in beiden Prozessen titellose Benützung geltend. Der Beklagte wird gerade deshalb belangt, weil er im Erbwege keine Rechte von seinem Vater übernommen habe, sondern wie sein Vater selbst wieder ohne Rechtstitel in das Eigentumsrecht der klagenden Partei eingreife. Damit wird der Räumungsanspruch im jetzigen Prozeß nicht aus demselben Sachverhalt abgeleitet. Im Vorprozeß war ein Verhalten des Vaters entscheidend, jetzt ist ein neues Verhalten des Sohnes entscheidend (vgl die Beispiele bei Fasching ZPR Rz 1187 über ein Begehren auf Kündigung oder Räumung desselben Bestandgegenstandes zu verschiedenen Terminen oder auf verschiedene Fakten gestützte Scheidungsklagen oder gesellschaftsrechtliche Ausschließungsklagen).Dies ist nicht der Fall. Die Klage des Eigentümers gegen eine Person, die ohne Rechtstitel ihr Eigentum benützt, begründet keine Streitanhängigkeit für einen Anspruch gegen einen anderen titellosen Benützer. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich zwar auch auf den Rechtsnachfolger (Fasching ZPR Rz 1186, Judikat 63 = SZ 28/265), und ebenso besteht zwischen dem gegen den Rechtsvorgänger und dem gegen den Rechtsnachfolger über denselben Gegenstand in zwei Prozessen geltend gemachten gleichen Streitgegenstand Identität, die zum Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit führt. Im vorliegenden Fall scheidet aber eine Rechtsnachfolge schon begrifflich aus; denn die klagende Partei macht in beiden Prozessen titellose Benützung geltend. Der Beklagte wird gerade deshalb belangt, weil er im Erbwege keine Rechte von seinem Vater übernommen habe, sondern wie sein Vater selbst wieder ohne Rechtstitel in das Eigentumsrecht der klagenden Partei eingreife. Damit wird der Räumungsanspruch im jetzigen Prozeß nicht aus demselben Sachverhalt abgeleitet. Im Vorprozeß war ein Verhalten des Vaters entscheidend, jetzt ist ein neues Verhalten des Sohnes entscheidend vergleiche die Beispiele bei Fasching ZPR Rz 1187 über ein Begehren auf Kündigung oder Räumung desselben Bestandgegenstandes zu verschiedenen Terminen oder auf verschiedene Fakten gestützte Scheidungsklagen oder gesellschaftsrechtliche Ausschließungsklagen).
Die behauptete Nichtigkeit liegt also nicht vor.
Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache ist nicht gegeben. Daß ein ausdrücklicher Mietvertrag über die strittige Aufstellungsfläche nie zustande kam, räumt der Beklagte selbst ein. Die Benützung der Teilfläche des öffentlichen Gutes erfolgte ausschließlich auf Grund der Gestattung der Aufstellung der Marktstände, worunter sich nicht nur leicht entfernbare, nur für den Markt aufgestellte Stände, sondern auch fest mit dem Boden verbundene Buden, Hütten oder Kioske befanden. Nur für die Dauer der Marktzeit wurde eine als "Platzmiete" bezeichnete Marktgebühr eingehoben, darüber hinaus benützte der Vater des Beklagten wie andere Kioskeigentümer die Grundfläche unentgeltlich. Weder aus der Einhebung dieser Marktgebühr, noch aus der unbeanstandeten Annahme der laufenden Gebührenzahlungen durch den Beklagten von monatlich 315 S läßt sich verläßlich auf den Vertragswillen der klagenden Stadtgemeinde schließen, die Aufstellungsfläche dem Kioskeigentümer auch außerhalb der Marktregelung entgeltlich zum Gebrauch zu überlassen. Der Beklagte und sein Vater durften auch bei redlicher Verkehrsauffassung aus dem Verhalten der Stadtgemeinde nicht auf einen solchen Vertragswillen schließen, war ihnen doch klar, daß der Versuch an der Ablehnung der zuständigen Magistratsorgane gescheitert war, einen Mietvertrag abzuschließen. Der Beklagte selbst hatte deutlich zu verstehen gegeben, daß er und sein Vater einer von der Stadtgemeinde angestrebten zivilrechtlichen Regelung der unklaren Benützungsverhältnisse nicht zustimmten. Sie wollten bei der Rechtsbeziehung bleiben, die vor dem Jahr 1980 bestand, und leisteten gegen eine Neuregelung Widerstand. Sie konnten daher die Vorgänge ab 1980 nicht dahin verstehen, daß die Stadtgemeinde nun doch einen Mietvertrag schießen oder einen früher zustande gekommenen Vertrag anerkennen wollen. Vor 1980 bestand jedoch nur das Marktstandgebrauchsrecht, wofür eine Gebühr eingehoben wurde und keine Miete. Schon deshalb brauchte die klagende Partei die Unanwendbarkeit des Mietengesetzes nicht nachzuweisen, weil dieses Gesetz öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnisse auf einem Markt nicht erfaßte.
Ein Bestandvertrag kann konkludent nur zustande kommen, wenn beide Teile die Absicht hatten, einen solchen Vertrag abzuschließen (MietSlg 16.060 uva). Wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie hätten sich darauf geeinigt, den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache gegen ein Entgelt zu überlassen, kommt unabhängig von der Benennung des Vertrages und der Bezeichnung des Entgelts ein Bestandvertrag zustande (Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu §§ 1092-1094; zuletzt etwa MietSlg 35.135; MietSlg 39.086 ua). Dies trifft aber nicht zu, wenn ein anderer Rechtsgrund für die Benützung in Betracht kommt (Würth aaO).Ein Bestandvertrag kann konkludent nur zustande kommen, wenn beide Teile die Absicht hatten, einen solchen Vertrag abzuschließen (MietSlg 16.060 uva). Wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie hätten sich darauf geeinigt, den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache gegen ein Entgelt zu überlassen, kommt unabhängig von der Benennung des Vertrages und der Bezeichnung des Entgelts ein Bestandvertrag zustande (Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraphen 1092 -, 1094,; zuletzt etwa MietSlg 35.135; MietSlg 39.086 ua). Dies trifft aber nicht zu, wenn ein anderer Rechtsgrund für die Benützung in Betracht kommt (Würth aaO).
Der erkennende Sent hat in der einen anderen Verkaufskiosk (Würstelstand) auf dem selben Platz betreffenden Entscheidung 3 Ob 638/86 vom 18.März 1987 das stillschweigende Zustandekommen eines Mietverhältnisses verneint, wenn die Stadtgemeinde als Eigentümerin eines als öffentliches Gut ausgewiesenen Grundstückes einen Marktstandplatz zur Verfügung stellte und dafür ein Benützungsentgelt nach Markttarifen verlangte und bezahlt erhielt, auch wenn die Benützung der Grundfläche auch außerhalb der Marktzeiten gestattet, dafür aber kein zusätzliches Entgelt begehrt wurde. Das Verlangen und Entgegennehmen einer Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche iSd § 330 Abs 2 GewO wurde nicht als konkludentes Verhalten gewertet, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Bei der über die Ausübung des Marktrechtes hinausgehenden Benützung der Grundfläche fehlte es an der Entgeltlichkeit.Der erkennende Sent hat in der einen anderen Verkaufskiosk (Würstelstand) auf dem selben Platz betreffenden Entscheidung 3 Ob 638/86 vom 18.März 1987 das stillschweigende Zustandekommen eines Mietverhältnisses verneint, wenn die Stadtgemeinde als Eigentümerin eines als öffentliches Gut ausgewiesenen Grundstückes einen Marktstandplatz zur Verfügung stellte und dafür ein Benützungsentgelt nach Markttarifen verlangte und bezahlt erhielt, auch wenn die Benützung der Grundfläche auch außerhalb der Marktzeiten gestattet, dafür aber kein zusätzliches Entgelt begehrt wurde. Das Verlangen und Entgegennehmen einer Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche iSd Paragraph 330, Absatz 2, GewO wurde nicht als konkludentes Verhalten gewertet, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Bei der über die Ausübung des Marktrechtes hinausgehenden Benützung der Grundfläche fehlte es an der Entgeltlichkeit.
Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlaß. Daß das Benützungsentgelt als "Platzmiete" bezeichnet wurde, besagt nichts. Selbst die Bezahlung eines als "Mietzins" bezeichneten Entgelts begründet für sich allein kein Mietverhältnis (MietSlg 20.101/15; MietSlg 35.139 ua). Daß die Stadtgemeinde einen Mietvertrag geschlossen hätte, läßt sich auch nicht aus den vorgelegten Urkunden ableiten; sie hatte ausschließlich im Rahmen der Ausübung des Marktrechtes Benützungsentgelt eingehoben. Daran ändert weder die Erteilung des Gewerbes für den Standort der Verkaufshütte noch die Gestattung der Verwendung der Verkaufshütte zum Verschleiß von Tabakwaren etwas.
Da die Versuche, das Marktbenützungsverhältnis auf eine andere rechtliche Grundlage zu stellen, scheiterten, steht dem Beklagten kein Sondergebrauchsrecht zu. Er benützt die Grundfläche titellos und ist zur Räumung verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.