Die dagegen erhobene Revision ist zulässig, es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Vorweg ist klarzustellen, dass die Klägerin einen privatrechtlichen Anspruch in Form einer der Eigentumsfreiheitsklage nachgebildeten Klage geltend macht, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn sich der Beklagte auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch beruft. Ob dem Beklagten ein solcher Gemeingebrauch zustehe, ist von den Gerichten als Vorfrage zu prüfen. Ist die Handlungsweise des Beklagten vom Gemeingebrauch gedeckt, so ist die Negatorienklage abzuweisen (SZ 39/85; SZ 53/38; 6 Ob 54/00k; 1 Ob 7/01p).
Gemäß § 33 Abs 1 ForstG 1975 darf jedermann unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34 ForstG Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist eine über Abs 1 hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, der Forststraßen hingegen nur mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes wie das Anlegen und die Benützung von Loipen ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Wie sich aus dem Ausschussbericht (1677 BlgNR 13. GP, 2) ergibt, überschreiten jedenfalls "alle kommerziellen Veranstaltungen" die Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG. Dieses Verständnis des Umfangs der Betretungsfreiheit ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Strafbestimmung des § 174 Abs 3 lit d ForstG, nach der eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt. Auch die im § 33 Abs 3 ForstG aufgezählten, über Abs 1 der Gesetzesstelle hinausgehenden Benützungsarten haben neben dem Zweck der Verhinderung einer Gefährdung des Waldbestands wohl auch den Sinn, die Nutzung des Waldes zu kommerziellen Zwecken zu regulieren. Hinteregger (Felsklettern und Grundeigentum, in ZVR 2000, 110, 114) stellt diesen Gedanken im Zusammenhang mit der (an die Zustimmung des Waldeigentümers gebundenen) Anlegung von Loipen anschaulich dar: Diese würden üblicherweise im kommerziellen Interesse geschaffen, sei es, weil für deren Benutzung gezahlt werden müsse, sei es, weil sie die Gemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs zur Verfügung stellten. Zögen aber einzelne Personen oder Einrichtungen aus dem Bestand einer Loipe Gewinn, sei es nur recht und billig, für ihre Anlegung und Benutzung die Zustimmung des Waldeigentümers zu verlangen. Auch sei schon die Anlegung einer Loipe darauf gerichtet, möglichst viele Benutzer anzuziehen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 darf jedermann unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, und 3 und des Paragraph 34, ForstG Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist eine über Absatz eins, hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, der Forststraßen hingegen nur mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes wie das Anlegen und die Benützung von Loipen ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Wie sich aus dem Ausschussbericht (1677 BlgNR 13. GP, 2) ergibt, überschreiten jedenfalls "alle kommerziellen Veranstaltungen" die Legalservitut des Paragraph 33, Absatz eins, ForstG. Dieses Verständnis des Umfangs der Betretungsfreiheit ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Strafbestimmung des Paragraph 174, Absatz 3, Litera d, ForstG, nach der eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt. Auch die im Paragraph 33, Absatz 3, ForstG aufgezählten, über Absatz eins, der Gesetzesstelle hinausgehenden Benützungsarten haben neben dem Zweck der Verhinderung einer Gefährdung des Waldbestands wohl auch den Sinn, die Nutzung des Waldes zu kommerziellen Zwecken zu regulieren. Hinteregger (Felsklettern und Grundeigentum, in ZVR 2000, 110, 114) stellt diesen Gedanken im Zusammenhang mit der (an die Zustimmung des Waldeigentümers gebundenen) Anlegung von Loipen anschaulich dar: Diese würden üblicherweise im kommerziellen Interesse geschaffen, sei es, weil für deren Benutzung gezahlt werden müsse, sei es, weil sie die Gemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs zur Verfügung stellten. Zögen aber einzelne Personen oder Einrichtungen aus dem Bestand einer Loipe Gewinn, sei es nur recht und billig, für ihre Anlegung und Benutzung die Zustimmung des Waldeigentümers zu verlangen. Auch sei schon die Anlegung einer Loipe darauf gerichtet, möglichst viele Benutzer anzuziehen.
Auf die hier zu beurteilenden beiden Schluchten sind die Bestimmungen des Forstgesetzes über das Betretungsrecht offenkundig nicht anzuwenden, weil sich diese nur auf Wald im rechtlichen Sinn erstrecken, nicht jedoch auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung, mögen sie auch ganz vom Wald umschlossen sein (SZ 68/145). Es muss hier nicht abschließend geklärt werden, ob das bloße Durchwandern des Waldes zur Durchführung gewerblich geführter Schluchtwanderungen schon als kommerzielle Veranstaltung im Wald selbst anzusehen sei, sodass bereits der Zugang zur Schlucht an die Zustimmung des Grundeigentümers gebunden wäre, weil sich die Berechtigung des Klagebegehrens - wie noch zu erörtern sein wird - schon aus den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ergibt. Zum Verständnis dessen hier relevanter Bestimmungen können allerdings die dargestellten Überlegungen zum forstrechtlichen Betretungsrecht nutzbar gemacht werden, geht es doch in beiden Fällen um Nutzungsrechte der Allgemeinheit im Spannungsverhältnis zum Grundeigentum.
Gemäß § 5 Abs 1 WRG ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. § 8 Abs 1 WRG definiert den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern dahin, dass der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet, noch ein Recht verletzt, oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt, noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist. Diese jedermann zustehenden Befugnisse finden insoweit eine natürliche Schranke, als die Nutzung des einen die gleiche Nutzung anderer nicht ausschließen darf. Die Inanspruchnahme darf somit den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern (SZ 47/131; SZ 59/142; SZ 60/216). Es ist einhellige Auffassung, dass die Herkunft des Gemeingebrauchs als einer uralten Rechtseinrichtung zugunsten der Allgemeinheit keinen Gebrauch deckt, der seiner Intensität oder seinem Ausmaß nach nicht allgemein ausgeübt werden könnte und daher nicht mehr als gewöhnlicher Gebrauch im Sinn des Gesetzes angesehen werden kann (SZ 60/216 mwH). Der erkennende Senat hat in der zitierten Entscheidung zum Betrieb einer Surfschule weiters ausgesprochen, dass die gewerbliche Nutzung jedenfalls die aus dem Gemeingebrauch erfließenden Rechte überschreite, weil damit nicht mehr von der Ausübung eines Rechtes gesprochen werden könne, das von jedermann ausgeübt werden kann. Es trifft zwar zu, dass dieses Erkenntnis ein Privatgewässer betraf und somit lediglich der "kleine" Gemeingebrauch im Sinne des § 8 Abs 2 WRG zu beurteilen war, doch sind die wiedergegebenen, ganz allgemein auf den Gemeingebrauch bezogenen Ausführungen grundsätzlich geeignet, den gewöhnlichen vom ungewöhnlichen Gebrauch abzugrenzen. Entgegen der von Primosch (Zur wasserrechtlichen Beurteilung des "Canyoning", ÖJZ 2000, 421) vertretenen Ansicht kommt es somit bei der Frage der Subsumierbarkeit unter § 8 Abs 1 WRG nicht ausschließlich auf die Häufigkeit der Touren und die Anzahl der Tourenteilnehmer sowie das Verhältnis der verschiedenen in Betracht kommenden Nutzungsarten an, sondern ist die gewerbliche Nutzung öffentlicher oder privater Gewässer an sich ungewöhnlicher, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Gebrauch.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WRG ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. Paragraph 8, Absatz eins, WRG definiert den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern dahin, dass der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet, noch ein Recht verletzt, oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt, noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist. Diese jedermann zustehenden Befugnisse finden insoweit eine natürliche Schranke, als die Nutzung des einen die gleiche Nutzung anderer nicht ausschließen darf. Die Inanspruchnahme darf somit den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern (SZ 47/131; SZ 59/142; SZ 60/216). Es ist einhellige Auffassung, dass die Herkunft des Gemeingebrauchs als einer uralten Rechtseinrichtung zugunsten der Allgemeinheit keinen Gebrauch deckt, der seiner Intensität oder seinem Ausmaß nach nicht allgemein ausgeübt werden könnte und daher nicht mehr als gewöhnlicher Gebrauch im Sinn des Gesetzes angesehen werden kann (SZ 60/216 mwH). Der erkennende Senat hat in der zitierten Entscheidung zum Betrieb einer Surfschule weiters ausgesprochen, dass die gewerbliche Nutzung jedenfalls die aus dem Gemeingebrauch erfließenden Rechte überschreite, weil damit nicht mehr von der Ausübung eines Rechtes gesprochen werden könne, das von jedermann ausgeübt werden kann. Es trifft zwar zu, dass dieses Erkenntnis ein Privatgewässer betraf und somit lediglich der "kleine" Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, WRG zu beurteilen war, doch sind die wiedergegebenen, ganz allgemein auf den Gemeingebrauch bezogenen Ausführungen grundsätzlich geeignet, den gewöhnlichen vom ungewöhnlichen Gebrauch abzugrenzen. Entgegen der von Primosch (Zur wasserrechtlichen Beurteilung des "Canyoning", ÖJZ 2000, 421) vertretenen Ansicht kommt es somit bei der Frage der Subsumierbarkeit unter Paragraph 8, Absatz eins, WRG nicht ausschließlich auf die Häufigkeit der Touren und die Anzahl der Tourenteilnehmer sowie das Verhältnis der verschiedenen in Betracht kommenden Nutzungsarten an, sondern ist die gewerbliche Nutzung öffentlicher oder privater Gewässer an sich ungewöhnlicher, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Gebrauch.
Gegen diese Auffassung kann nicht ins Treffen geführt werden, dass damit etwa auch von Berg- oder Wanderführern gegen Entgelt geleitete Touren an die Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer gebunden wären. Für den Bereich des Berg- und Ödlands garantieren Landesgesetze die Wegfreiheit (siehe die Zusammenstellung bei Hinteregger aaO FN 13 und bei Pirker, Alpinseminar des Oberlandesgerichtes Innsbruck 1993 im Pitztal, ZVR 1994, 257 FN 13). Für den hier interessierenden Bereich des Landes Salzburg besteht das Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland 1970, LGBl 31/1970, nach dessen § 1 unter anderem bestehende Wege im Bergland, die dem Touristen- oder Fremdenverkehr zur Verbindung der Talorte mit den Höhen oder als Übergänge, Pass- und Verbindungswege bereits dienen, für diesen Verkehr nicht gesperrt werden dürfen, und für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrliche Privatwege diesem Verkehr gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden müssen. Im gleichen Sinne ordnen Tourismusgesetze (etwa für Niederösterreich Tourismusgesetz 1991, LGBl 7400) die Öffnung der Privatwege für den Tourismus an, ohne dass in all diesen Fällen den dargestellten Bestimmungen des Forst- oder des Wasserrechtsgesetzes vergleichbare Einschränkungen auf Erholungszwecke oder den üblichen Gebrauch gemacht würden. Der Vollständigkeit halber sei noch auf § 82 Abs 3 lit a StVO 1960 verwiesen, nach dem zwar grundsätzlich die Benützung von Straßen zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung bewilligungspflichtig ist, davon jedoch gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze ausgenommen sind, sodass etwa die Tätigkeit von Fremdenführern ohne Weiteres ausgeübt werden kann (vgl dazu: 6 Ob 370/97y).Gegen diese Auffassung kann nicht ins Treffen geführt werden, dass damit etwa auch von Berg- oder Wanderführern gegen Entgelt geleitete Touren an die Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer gebunden wären. Für den Bereich des Berg- und Ödlands garantieren Landesgesetze die Wegfreiheit (siehe die Zusammenstellung bei Hinteregger aaO FN 13 und bei Pirker, Alpinseminar des Oberlandesgerichtes Innsbruck 1993 im Pitztal, ZVR 1994, 257 FN 13). Für den hier interessierenden Bereich des Landes Salzburg besteht das Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland 1970, Landesgesetzblatt 31 aus 1970,, nach dessen Paragraph eins, unter anderem bestehende Wege im Bergland, die dem Touristen- oder Fremdenverkehr zur Verbindung der Talorte mit den Höhen oder als Übergänge, Pass- und Verbindungswege bereits dienen, für diesen Verkehr nicht gesperrt werden dürfen, und für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrliche Privatwege diesem Verkehr gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden müssen. Im gleichen Sinne ordnen Tourismusgesetze (etwa für Niederösterreich Tourismusgesetz 1991, LGBl 7400) die Öffnung der Privatwege für den Tourismus an, ohne dass in all diesen Fällen den dargestellten Bestimmungen des Forst- oder des Wasserrechtsgesetzes vergleichbare Einschränkungen auf Erholungszwecke oder den üblichen Gebrauch gemacht würden. Der Vollständigkeit halber sei noch auf Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verwiesen, nach dem zwar grundsätzlich die Benützung von Straßen zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung bewilligungspflichtig ist, davon jedoch gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze ausgenommen sind, sodass etwa die Tätigkeit von Fremdenführern ohne Weiteres ausgeübt werden kann vergleiche dazu: 6 Ob 370/97y).
Soweit überblickbar, hat Canyoning in der österreichischen Rechtsordnung bislang nur in das Vorarlberger Bergführergesetz (LGBl 54/2002) Eingang gefunden, dessen §§ 21 ff die Konzessionserteilung an Canyoning-Führer sowie deren Ausbildung und Prüfung regeln. Aufgrund dieses Gesetzes sind die Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung LGBl 43 bis 48/2003 ergangen, die unter anderem den Prüfungsstoff und die Haftpflichtversicherung für Canyoning-Führer regeln. Nicht zuletzt aus den sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an diesen Beruf ist zu ersehen, dass hier Wassergut und Gewässer in einer extremen Art gewerblich genutzt werden, die auch bei weitherzigstem Verständnis nicht mehr als gewöhnlicher Gebrauch bezeichnet werden kann. Darin ist unter anderem auch der Unterschied zu einer Einzelperson, die auf eigene Faust eine Schlucht durchwandert, zu sehen, weil erst durch die professionelle Aufbereitung und die festgestelltermaßen auch von der Beklagten betriebene Werbung eine entsprechend größere Nachfrage ausgelöst wird, und sich die Touren im Allgemeinen auf das Eigentum weit intensiver auswirken als private Wanderungen, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Teilnehmerzahlen, sondern auch angesichts der Art ihrer Durchführung. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass gut ausgebildetes Fachpersonal und hohe Sicherheitsstandards zwar äußerst wünschens- und begrüßenswert sind, jedoch vermag dieser Umstand an dem dargestellten Sinn des Gesetzes nichts zu ändern. Auch stellte es eine unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums unvertretbare Eigentumsbeschränkung dar, dem Grundeigentümer die Einflussmöglichkeit auf eine derart intensive und gewinnorientierte Nutzung seines Eigentums entschädigungslos zu entziehen.Soweit überblickbar, hat Canyoning in der österreichischen Rechtsordnung bislang nur in das Vorarlberger Bergführergesetz Landesgesetzblatt 54 aus 2002,) Eingang gefunden, dessen Paragraphen 21, ff die Konzessionserteilung an Canyoning-Führer sowie deren Ausbildung und Prüfung regeln. Aufgrund dieses Gesetzes sind die Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung Landesgesetzblatt 43 bis 48 aus 2003, ergangen, die unter anderem den Prüfungsstoff und die Haftpflichtversicherung für Canyoning-Führer regeln. Nicht zuletzt aus den sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an diesen Beruf ist zu ersehen, dass hier Wassergut und Gewässer in einer extremen Art gewerblich genutzt werden, die auch bei weitherzigstem Verständnis nicht mehr als gewöhnlicher Gebrauch bezeichnet werden kann. Darin ist unter anderem auch der Unterschied zu einer Einzelperson, die auf eigene Faust eine Schlucht durchwandert, zu sehen, weil erst durch die professionelle Aufbereitung und die festgestelltermaßen auch von der Beklagten betriebene Werbung eine entsprechend größere Nachfrage ausgelöst wird, und sich die Touren im Allgemeinen auf das Eigentum weit intensiver auswirken als private Wanderungen, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Teilnehmerzahlen, sondern auch angesichts der Art ihrer Durchführung. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass gut ausgebildetes Fachpersonal und hohe Sicherheitsstandards zwar äußerst wünschens- und begrüßenswert sind, jedoch vermag dieser Umstand an dem dargestellten Sinn des Gesetzes nichts zu ändern. Auch stellte es eine unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums unvertretbare Eigentumsbeschränkung dar, dem Grundeigentümer die Einflussmöglichkeit auf eine derart intensive und gewinnorientierte Nutzung seines Eigentums entschädigungslos zu entziehen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen. Die klagsstattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind zu bestätigen, ohne dass es erforderlich wäre, die Frage der Rechtsnatur des durch die Schluchten fließenden Bachs abschließend zu klären, weil das gewerblich durchgeführte Canyoning auch im öffentlichen Gewässer über den "großen" Gemeingebrauch hinausgeht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung war nur der einfache Einheitssatz von 60 % zuzusprechen, weil für das Revisionsverfahren keine dem § 23 Abs 9 RATG vergleichbare Regelung besteht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Für die Revisionsbeantwortung war nur der einfache Einheitssatz von 60 % zuzusprechen, weil für das Revisionsverfahren keine dem Paragraph 23, Absatz 9, RATG vergleichbare Regelung besteht.