Rechtssatz RS0082148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082148
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Rechtssatz
Die Benützung der tragenden Kraft des Wassers zu Zwecken der Schifffahrt und Floßfahrt stellt einen Gemeingebrauch eigener Art dar, der nur nach Maßgabe besonderer Bestimmungen besteht. Der an Privatgewässern bestehende sogenannte kleine Gemeingebrauch umfasst nicht das Recht zur gewerblichen Nutzung des Gewässers durch Betrieb einer Surfschule.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 33/87
Veröff: SZ 60/216
- 1 Ob 56/03x
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 56/03x
Vgl; Beisatz: Hier: Gewerblich geführte Canyoning-Touren gehen über den "großen" Gemeingebrauch des § 8 Abs 1 WRG hinaus. (T1); Veröff: SZ 2004/18
- 1 Ob 161/04i
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 161/04i
Auch; Beisatz: Für die Benutzung von Gewässern zur Schiff- und Floßfahrt gelten wegen der Verweisung in §6 Abs1 WRG 1959 grundsätzlich nicht wasserrechtliche Vorschriften. Die Benutzung der Gewässer für diese Zwecke beruht auf einem nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehenden Gemeingebrauch. (T2)
- 1 Ob 227/19t
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 227/19t
Vgl; Beisatz: Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf Art 2 des „Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee“ (BGBl Nr 632/1975), wonach die Schifffahrt unter Beachtung der in diesem Übereinkommen und in den Schifffahrtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen für jedermann frei ist. Er behauptet einen Eingriff in den sich daraus ergebenden Gemeingebrauch. Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082148
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0010OB00033_8700000_002