Begründung:
Das Erstgericht wies die Feststellungsbegehren, das Beseitigungsbegehren sowie das hilfsweise gestellte Unterlassungsbegehren der klagenden Stadtgemeinde ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands - offenkundig jedes der einzelnen Begehren - 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach dessen Ansicht kann nur derjenige auf Unterlassung einer weiteren Störung oder auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen werden, der in Rechte des Klägers rechtswidrig eingegriffen habe. Verfüge der Beklagte über ein - gleichviel ob im Privatrecht oder im öffentlichen Recht wurzelndes - (subjektives) Eingriffsrecht oder handle er im Rahmen eines Gemeingebrauchs, so müsse die Negatorienklage scheitern. Die Frage nach dem Bestehen eines Gemeingebrauchs sei zwar dem öffentlichen Recht zuzuordnen, die Gerichte hätten diese Frage jedoch als Vorfrage der Entscheidung über eine Negatorienklage zu beurteilen.
Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers eines öffentlichen oder privaten Gewässers sei seit der Aufhebung der §§ 111 bis 117 WRG 1934 nicht Gegenstand wasserrechtlicher Bewilligungsvorbehalte. § 6 Abs 1 WRG 1959 enthalte keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers, sondern verweise auf andere gesetzliche Vorschriften. Überflute das jeweils maßgebende Gewässer eine Grundfläche im Privateigentum, so stehe allein das der Qualifikation als öffentliches Gewässer nicht entgegen. Eine solche Gewässereigenschaft beschränke das Privateigentum an der betroffenen Grundfläche. Das Verfügungsrecht über den Luftraum über der Wasserwelle verbleibe dem Grundeigentümer. Für die Benutzung von Gewässern zur Schiff- und Floßfahrt gälten wegen der Verweisung in § 6 Abs 1 WRG 1959 grundsätzlich nicht wasserrechtliche Vorschriften. Die Benutzung der Gewässer für diese Zwecke beruhe auf einem nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehenden Gemeingebrauch (1 Ob 33/87 = SZ 60/216; VfSlg 4.330). Gemäß § 4 Schiff(f)ahrtsG sei die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet, dagegen entschieden über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten. Nach § 1 Schiff(f)ahrtsG gelte dieses Bundesgesetz für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer. Gemäß Z 1 der erwähnten Anlage sei das Schiff(f)ahrtsgesetz im Burgenland ua auf den Neusiedler See anzuwenden. Der Umfang dieses Sees sei auf dem Boden der Legaldefinition des § 2 Abs 1 lit a) WRG 1959 zu konkretisieren. Danach seien öffentliche Gewässer die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen. In Z 1 lit a) des erörterten Anhangs sei auch der Neusiedler See genannt. Gemäß § 2 Abs 1 lit c) WRG 1959 seien überdies alle Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet seien, öffentliche Gewässer. Letztlich bestimme § 2 Abs 3 WRG 1959, dass durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht verliere.Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers eines öffentlichen oder privaten Gewässers sei seit der Aufhebung der Paragraphen 111 bis 117 WRG 1934 nicht Gegenstand wasserrechtlicher Bewilligungsvorbehalte. Paragraph 6, Absatz eins, WRG 1959 enthalte keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers, sondern verweise auf andere gesetzliche Vorschriften. Überflute das jeweils maßgebende Gewässer eine Grundfläche im Privateigentum, so stehe allein das der Qualifikation als öffentliches Gewässer nicht entgegen. Eine solche Gewässereigenschaft beschränke das Privateigentum an der betroffenen Grundfläche. Das Verfügungsrecht über den Luftraum über der Wasserwelle verbleibe dem Grundeigentümer. Für die Benutzung von Gewässern zur Schiff- und Floßfahrt gälten wegen der Verweisung in Paragraph 6, Absatz eins, WRG 1959 grundsätzlich nicht wasserrechtliche Vorschriften. Die Benutzung der Gewässer für diese Zwecke beruhe auf einem nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehenden Gemeingebrauch (1 Ob 33/87 = SZ 60/216; VfSlg 4.330). Gemäß Paragraph 4, Schiff(f)ahrtsG sei die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet, dagegen entschieden über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten. Nach Paragraph eins, Schiff(f)ahrtsG gelte dieses Bundesgesetz für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer. Gemäß Ziffer eins, der erwähnten Anlage sei das Schiff(f)ahrtsgesetz im Burgenland ua auf den Neusiedler See anzuwenden. Der Umfang dieses Sees sei auf dem Boden der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) WRG 1959 zu konkretisieren. Danach seien öffentliche Gewässer die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen. In Ziffer eins, Litera a,) des erörterten Anhangs sei auch der Neusiedler See genannt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) WRG 1959 seien überdies alle Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet seien, öffentliche Gewässer. Letztlich bestimme Paragraph 2, Absatz 3, WRG 1959, dass durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht verliere.
Der Umstand, dass der hier maßgebende schiffbare Kanal zum Neusiedler See künstlich errichtet worden sei, stehe seiner Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht entgegen. Das folge - im Licht des allgemeinen Sprachgebrauchs - bereits aus dem Begriff "Seitenkanälen" in § 2 Abs 1 lit a) WRG 1959. Zöge man - der Ansicht der klagenden Partei folgend - die Grenzen des Begriffs "Neusiedler See" für die Anwendung des Schiff(f)ahrtsgesetzes enger, so wäre für deren Standpunkt dennoch nichts gewonnen, weil der streitverfangene Schifffahrtskanal dann gemäß § 2 Abs 1 lit c) WRG 1959 als öffentliches Gewässer einzustufen wäre. Auf das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 3 Abs 1 WRG 1959 habe sich die klagende Partei nicht berufen. § 2 Abs 3 WRG 1959 trage jedoch ohnehin ausdrücklich dem Umstand Rechnung, dass der - wie hier zu anderen als Verbrauchszwecken - abgeleitete Teil eines öffentlichen Gewässers seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer deshalb nicht verliere. Infolgedessen hafte der Ansicht des Erstgerichts, den Beklagten stehe "das Befahren des gegenständlichen Kanals (mit einem Segelboot) ... im Rahmen des Gemeingebrauchs" zu, kein Rechtsirrtum an. Dieser Gemeingebrauch decke auch "das Anlegen an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück". Somit habe auch das Eventualbegehren erfolglos bleiben müssen.Der Umstand, dass der hier maßgebende schiffbare Kanal zum Neusiedler See künstlich errichtet worden sei, stehe seiner Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht entgegen. Das folge - im Licht des allgemeinen Sprachgebrauchs - bereits aus dem Begriff "Seitenkanälen" in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) WRG 1959. Zöge man - der Ansicht der klagenden Partei folgend - die Grenzen des Begriffs "Neusiedler See" für die Anwendung des Schiff(f)ahrtsgesetzes enger, so wäre für deren Standpunkt dennoch nichts gewonnen, weil der streitverfangene Schifffahrtskanal dann gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) WRG 1959 als öffentliches Gewässer einzustufen wäre. Auf das Vorliegen einer Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 habe sich die klagende Partei nicht berufen. Paragraph 2, Absatz 3, WRG 1959 trage jedoch ohnehin ausdrücklich dem Umstand Rechnung, dass der - wie hier zu anderen als Verbrauchszwecken - abgeleitete Teil eines öffentlichen Gewässers seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer deshalb nicht verliere. Infolgedessen hafte der Ansicht des Erstgerichts, den Beklagten stehe "das Befahren des gegenständlichen Kanals (mit einem Segelboot) ... im Rahmen des Gemeingebrauchs" zu, kein Rechtsirrtum an. Dieser Gemeingebrauch decke auch "das Anlegen an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück". Somit habe auch das Eventualbegehren erfolglos bleiben müssen.
Ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei sei zu verneinen, weil sich die Beklagten nur auf den im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch, dagegen nicht auf ein privatrechtliches Nutzungsrecht berufen hätten.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil die "Bedeutung der vorliegenden Entscheidung ... über den Einzelfall nicht" hinausgehe.