Rechtssatz RS0119344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119344
Entscheidungsdatum
12.08.2004
Rechtssatz
Zum Begriff "Seitenkanäle" in § 2 Abs 1 lit a WRG 1959. Unter "Kanal" ist im Gegensatz zu den Begriffen "Arme" und "Verzweigungen" - entsprechend dem offenkundig am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten Verständnis des Gesetzgebers - ein durch Menschenhand geschaffenes Gerinne zu verstehen.Zum Begriff "Seitenkanäle" in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG 1959. Unter "Kanal" ist im Gegensatz zu den Begriffen "Arme" und "Verzweigungen" - entsprechend dem offenkundig am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten Verständnis des Gesetzgebers - ein durch Menschenhand geschaffenes Gerinne zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119344
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00161_04I0000_002