Rechtssatz RS0082141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082141
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Vom Gemeingebrauch ist nur eine Nutzung des Wassers umfaßt, die die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt; eine "Ausschließung" ist nur nicht schon darin gelegen, daß an derselben Stelle der Gemeingebrauch nicht gleichzeitig von mehreren ausgeübt werden kann. Es darf nur die Inanspruchnahme den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern. Das Setzen einer Boje, die an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigt ist, wird vom Gemeingebrauch nicht umfaßt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 31/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 31/86
Veröff: SZ 59/142
- 1 Ob 33/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 33/87
nur: Vom Gemeingebrauch ist nur eine Nutzung des Wassers umfaßt, die die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt. (T1) Veröff: SZ 60/216
- 1 Ob 56/03x
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 56/03x
nur T1; Beisatz: Die Inanspruchnahme darf somit den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern. (T2); Veröff: SZ 2004/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082141
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00031_8600000_001