Rechtssatz RS0118676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118676
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Gewerblich geführte Canyoning-Touren gehen über den "großen" Gemeingebrauch des § 8 Abs 1 WRG hinaus und bedürfen daher zu ihrer Durchführung der Zustimmung des Grundeigentümers.Gewerblich geführte Canyoning-Touren gehen über den "großen" Gemeingebrauch des Paragraph 8, Absatz eins, WRG hinaus und bedürfen daher zu ihrer Durchführung der Zustimmung des Grundeigentümers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118676
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00056_03X0000_001