Begründung:
Mit der vorliegenden Anfechtungsklage begehren die Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur zwangsweisen Versteigerung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** R*****, Bezirksgericht Frankenmarkt zugunsten ihrer vollstreckbaren Forderungen gegen die Beklagte in der Höhe von S 391.708,23 sA und von S 98.134,89 sA. Nachdem die mit der eigenhändigen Zustellung der Klage an die Beklagte am 27. 5. 1998 vom Erstgericht für die Erstattung einer Klagebeantwortung in Lauf gesetzte dreiwöchige Frist ungenützt verstrichen ist, stellte die klagende Partei einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles im klagsstattgebenden Sinn, dem das Erstgericht stattgab.
Der Klage liegen folgende Behauptungen zugrunde:
Die Beklagte schulde den Klägern aufgrund mehrerer rechtskräftiger Urteile den Betrag von insgesamt S 531.000,54 sA. Mit Notariatsakt vom 7. 8. 1996 habe die Beklagte die ihr gehörige Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** R*****, BG Frankenmarkt an ihre Tochter Josefine S***** übergeben. Bei der übergebenen Liegenschaft handle es sich um das gesamte Vermögen der Beklagten. Die Schenkung sei in der ausschließlichen Absicht, die Kläger zu benachteiligen, erfolgt. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an die Tochter der Beklagten sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als beiden die Forderung der Kläger bekannt gewesen sei und beide gewußt hätten, daß die Beklagte nicht mehr in der Lage sein werde, die Forderung der Kläger zu befriedigen. Darüberhinaus sei zwischen der Beklagten und deren Tochter ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Beklagten vereinbart worden in der Absicht, eine Versteigerung der Liegenschaft zu verhindern. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes hätten die Kläger das Rechtsgeschäft betreffend Josefine S***** bereits angefochten. Letztere sei aufgrund der Urteile des BG Frankenmarkt zu ***** und ***** des LG Wels schuldig erkannt worden, die Exekution der Kläger in die klagsgegenständliche Liegenschaft zu dulden. Die Versteigerung scheitere an der fehlenden Zustimmung der Beklagten. Aufgrund des Solidarverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Tochter sei erstere verpflichtet, dazu ihre Zustimmung zu erteilen. Das zwischen der Beklagten und ihrer Tochter abgeschlossene Rechtsgeschäft, nämlich der Übergabsvertrag vom 7. 8. 1996 sowie das Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechts der Josefine S***** werde gemäß §§ 2, 3 AnfO angefochten. Trotz Aufforderung verweigere die Beklagte die Zustimmung zur Veräußerung.Die Beklagte schulde den Klägern aufgrund mehrerer rechtskräftiger Urteile den Betrag von insgesamt S 531.000,54 sA. Mit Notariatsakt vom 7. 8. 1996 habe die Beklagte die ihr gehörige Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** R*****, BG Frankenmarkt an ihre Tochter Josefine S***** übergeben. Bei der übergebenen Liegenschaft handle es sich um das gesamte Vermögen der Beklagten. Die Schenkung sei in der ausschließlichen Absicht, die Kläger zu benachteiligen, erfolgt. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an die Tochter der Beklagten sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als beiden die Forderung der Kläger bekannt gewesen sei und beide gewußt hätten, daß die Beklagte nicht mehr in der Lage sein werde, die Forderung der Kläger zu befriedigen. Darüberhinaus sei zwischen der Beklagten und deren Tochter ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Beklagten vereinbart worden in der Absicht, eine Versteigerung der Liegenschaft zu verhindern. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes hätten die Kläger das Rechtsgeschäft betreffend Josefine S***** bereits angefochten. Letztere sei aufgrund der Urteile des BG Frankenmarkt zu ***** und ***** des LG Wels schuldig erkannt worden, die Exekution der Kläger in die klagsgegenständliche Liegenschaft zu dulden. Die Versteigerung scheitere an der fehlenden Zustimmung der Beklagten. Aufgrund des Solidarverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Tochter sei erstere verpflichtet, dazu ihre Zustimmung zu erteilen. Das zwischen der Beklagten und ihrer Tochter abgeschlossene Rechtsgeschäft, nämlich der Übergabsvertrag vom 7. 8. 1996 sowie das Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechts der Josefine S***** werde gemäß Paragraphen 2, 3, AnfO angefochten. Trotz Aufforderung verweigere die Beklagte die Zustimmung zur Veräußerung.
Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsberufung keine Folge und sprach aus, daß die Erhebung der ordentlichen Revision zulässig sei.
Anfechtungsgegner sei nach § 2 Z 1 AnfO grundsätzlich der "andere Teil", also derjenige, mit dem der Schuldner kontrahiert habe, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt worden sei und der somit daraus einen Vorteil ziehe. Allerdings sehe § 11 Abs 2 AnfO als zulässigen Anfechtungsgegner auch den "Rechtsnehmer" an. Rechtsnehmer könne auch der Schuldner selbst sein. Lasse sich der Schuldner an der von ihm verschenkten Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einräumen, gleichgültig ob im Zusammenhang mit der anfechtbaren Rechtshandlung (hier Schenkungsvertrag mit Frau S*****) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, so sei er nach Auffassung des Berufungsgerichtes als Rechtsnehmer im Sinne des § 11 Abs 2 AnfO legitimiert. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gegenüber dem Rechtsnehmer wie sie im § 11 Abs 1 Z 1 bis 3 AnfO normiert seien (bedenkliche Umstände, Unentgeltlichkeit, nahe Angehörigeneigenschaft), hätten die Kläger in der Klage ausreichend behauptet. Die Kläger hätten auch zur Benachteiligungsabsicht ein ausreichendes Vorbringen erstattet, da sie ausgeführt hätten, bei der übergebenen Liegenschaft handle es sich um das einzige Vermögen der Schuldnerin. Auch daß die Liegenschaft geschenkt worden sei, hätten die Kläger entgegen der Auffassung der beklagten Partei ausreichend und ausdrücklich behauptet. Daß die Tochter der Beklagten noch über ausreichendes Vermögen verfüge, sei bedeutungslos, da sie nicht Schuldner der Kläger sei. Richtig sei, daß die Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die Befriedigungstauglichkeit treffe. Für die Befriedigungstauglichkeit sei die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungslage ausreichend. Es genüge, wenn ohne das geschlossene Geschäft für den Gläubiger eine bessere Lage bestünde. Im Zweifel sei zugunsten der Anfechtung zu entscheiden. Daß die Liegenschaft etwa mit Pfandrechten so überlastet wäre, daß die Befriedigungstauglichkeit nicht gegeben wäre, werde in der Berufung nicht ausgeführt. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, daß die Veräußerung einer Liegenschaft geeignet sei, zumindest einen Teil der Schulden abzudecken. Im übrigen ergebe sich aus der Tatbestandswirkung der Urteile des BG Frankenmarkt und des Teilurteils des LG Wels, mit welchen Frau Schmidt zur Duldung der Exekution verpflichtet wurde, daß die Befriedigungstauglichkeit gegeben sei. Daß das Verbot auch verbüchert wurde, ergebe sich entgegen der Meinung der Berufungswerber aus der Behauptung der Kläger, daß das BG Vöcklabruck als Exekutionsgericht den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung im Hinblick auf das bestehende Veräußerungs- und Belastungsverbot der Beklagten abgelehnt habe. Auch das Begehren auf Zustimmung zur Exekutionsführung erscheine richtig, da von der Beklagten mehr als ein bloßes Dulden verlangt werde, um eine Zwangsversteigerung zu ermöglichen.Anfechtungsgegner sei nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO grundsätzlich der "andere Teil", also derjenige, mit dem der Schuldner kontrahiert habe, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt worden sei und der somit daraus einen Vorteil ziehe. Allerdings sehe Paragraph 11, Absatz 2, AnfO als zulässigen Anfechtungsgegner auch den "Rechtsnehmer" an. Rechtsnehmer könne auch der Schuldner selbst sein. Lasse sich der Schuldner an der von ihm verschenkten Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einräumen, gleichgültig ob im Zusammenhang mit der anfechtbaren Rechtshandlung (hier Schenkungsvertrag mit Frau S*****) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, so sei er nach Auffassung des Berufungsgerichtes als Rechtsnehmer im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AnfO legitimiert. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gegenüber dem Rechtsnehmer wie sie im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AnfO normiert seien (bedenkliche Umstände, Unentgeltlichkeit, nahe Angehörigeneigenschaft), hätten die Kläger in der Klage ausreichend behauptet. Die Kläger hätten auch zur Benachteiligungsabsicht ein ausreichendes Vorbringen erstattet, da sie ausgeführt hätten, bei der übergebenen Liegenschaft handle es sich um das einzige Vermögen der Schuldnerin. Auch daß die Liegenschaft geschenkt worden sei, hätten die Kläger entgegen der Auffassung der beklagten Partei ausreichend und ausdrücklich behauptet. Daß die Tochter der Beklagten noch über ausreichendes Vermögen verfüge, sei bedeutungslos, da sie nicht Schuldner der Kläger sei. Richtig sei, daß die Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die Befriedigungstauglichkeit treffe. Für die Befriedigungstauglichkeit sei die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungslage ausreichend. Es genüge, wenn ohne das geschlossene Geschäft für den Gläubiger eine bessere Lage bestünde. Im Zweifel sei zugunsten der Anfechtung zu entscheiden. Daß die Liegenschaft etwa mit Pfandrechten so überlastet wäre, daß die Befriedigungstauglichkeit nicht gegeben wäre, werde in der Berufung nicht ausgeführt. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, daß die Veräußerung einer Liegenschaft geeignet sei, zumindest einen Teil der Schulden abzudecken. Im übrigen ergebe sich aus der Tatbestandswirkung der Urteile des BG Frankenmarkt und des Teilurteils des LG Wels, mit welchen Frau Schmidt zur Duldung der Exekution verpflichtet wurde, daß die Befriedigungstauglichkeit gegeben sei. Daß das Verbot auch verbüchert wurde, ergebe sich entgegen der Meinung der Berufungswerber aus der Behauptung der Kläger, daß das BG Vöcklabruck als Exekutionsgericht den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung im Hinblick auf das bestehende Veräußerungs- und Belastungsverbot der Beklagten abgelehnt habe. Auch das Begehren auf Zustimmung zur Exekutionsführung erscheine richtig, da von der Beklagten mehr als ein bloßes Dulden verlangt werde, um eine Zwangsversteigerung zu ermöglichen.