Rechtssatz RS0050423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050423
Geschäftszahl
1Ob794/38; 3Ob684/82; 6Ob622/80; 6Ob2375/96z; 7Ob360/98m; 5Ob65/00w
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
Eine Rechtshandlung ist schon dann anfechtbar, wenn sie die Befriedigung der Gläubiger erschwert. Daß der Befriedigungsfond auch tatsächlich verringert wurde, ist nicht notwendige Voraussetzung. Es muß aber die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtungsklage gegeben sein; wenn der Kläger auch bei Erfolg der Klage nicht zum Zuge gelangen würde, ist die Klage abzuweisen. Die Beweislast hiefür obliegt dem Kläger, es genügt aber die wahrscheinliche Aussicht, daß die Anfechtung zu einer wenigstens teilweisen Befriedigung führen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 794/38
Entscheidungstext OGH 21.12.1938 1 Ob 794/38
Veröff: DREvBl 1938/138
- 6 Ob 622/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 622/80
Vgl
- 3 Ob 684/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 684/82
Ausdrücklich gegenteilig; nur: Die Beweislast hiefür obliegt dem Kläger. (T1)
- 6 Ob 2375/96z
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2375/96z
nur: Die Beweislast hiefür obliegt dem Kläger, es genügt aber die wahrscheinliche Aussicht, daß die Anfechtung zu einer wenigstens teilweisen Befriedigung führen kann. (T2)
- 7 Ob 360/98m
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 360/98m
Auch
- 5 Ob 65/00w
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 65/00w
Vgl; nur: Eine Rechtshandlung ist schon dann anfechtbar, wenn sie die Befriedigung der Gläubiger erschwert. Es muß aber die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtungsklage gegeben sein. (T3) Beisatz: Fragen nach den Exekutionsmöglichkeiten stellen sich im Anfechtungsprozess nur im Zusammenhang mit den Anfechtungsvoraussetzungen der Befriedigungsverletzung und Befriedigungstauglichkeit. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0050423
Dokumentnummer
JJR_19381221_OGH0002_0010OB00794_3800000_001