Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Erstbeklagten und der Reinhilde W*****, deren Ehe 1986 geschieden wurde. Der Erstbeklagte ist nunmehr mit der Zweitbeklagten verheiratet.
Die Beklagten sind zu je 45/2552 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W8 untrennbar verbunden ist. Mit dem von Notar Dr. Helge M***** am 10. 2. 1998, GZ 4715 (1998), errichteten Notariatsakt vereinbarten sie, sich hinsichtlich der beschriebenen Liegenschaftsanteile gegenseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuräumen. Dieses wurde zu CLNR 116 und 117 verbüchert.
Seit der Scheidung hatte der Erstbeklagte an die beiden klagenden Parteien Geldunterhalt zu leisten, und zwar zunächst S 1.860,-- monatlich an die Erstklägerin und S 1.460,-- monatlich an den Zweitkläger; diese Beträge erhöhten sich ab 1. 10. 1988 auf S 2.490,-- bzw S 1.960,-- monatlich.
Am 30. 8. 1996 beantragte die Mutter der Kläger beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen des Erstbeklagten rückwirkend ab 1. 9. 1993 auf monatlich S 9.050,-- bzw ab 1. 8. 1996 auf monatlich S 10.700,-- für die Erstklägerin sowie auf S 7.900,-- bzw ab 12. 12. 1994 auf monatlich S 9.500,-- für den Zweitkläger. Danach hätte der Erstbeklagte für den Zeitraum vom 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 der Erstklägerin insgesamt S 310.400,-- und dem Zweitkläger insgesamt S 287.200,-- an Unterhalt zu leisten gehabt, hat jedoch tatsächlich lediglich S 99.600,-- für die Erstklägerin und S 78.400,-- für den Zweitkläger bezahlt. Die Rückstände wurden mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. 9. 1998 rechtskräftig festgestellt und der Erstbeklagte zur Zahlung binnen 14 Tagen an die Mutter der Kläger verpflichtet. Der Unterhaltsrückstand beträgt daher für diesen Zeitraum hinsichtlich der Erstklägerin S 210.800,-- und hinsichtlich des Zweitklägers S 208.800,--. Auch mit dem laufenden Unterhalt ist der Erstbeklagte teilweise im Rückstand.
Der Erstbeklagte erzielte im Jahre 1997 mit seiner Firma ein negatives Betriebsergebnis. Ein Bekannter, der ebenfalls mit seiner Firma in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, riet ihm, hinsichtlich der ehelichen Wohnung ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot zu vereinbaren, um zu verhindern, dass die Gläubiger auf die Wohnung greifen können. Aus diesem Grund schlossen die Beklagten die Vereinbarung hinsichtlich des gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Der Zweitbeklagten war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Erstbeklagte erhebliche Unterhaltsrückstände gegenüber den beiden Klägern hatte. Ebenso war ihr die finanzielle Lage der Firma des Erstbeklagten bekannt.
Die gegenständliche Wohnung ist die gemeinsame eheliche Wohnung der Beklagten; eine andere Wohnmöglichkeit ist nicht vorhanden.
Mit ihrer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage fechten die Kläger das zwischen den Beklagten vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 2 Z 3 iVm § 3 Z 1 AnfO mit der Begründung an, dass die Exekutionsführung hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsbeträge aus dem Zeitraum vom 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 nur zu einem geringen Teil erfolgreich gewesen sei und daher zur Hereinbringung der noch offenen Unterhaltsrückstände die exekutive Verwertung des Liegenschaftsanteils des Erstbeklagten erforderlich sei. Anderes verwertbares Vermögen des Erstbeklagten sei nicht vorhanden. Die Einräumung des gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei in offensichtlicher Benachteiligungsabsicht erfolgt. Es wurde das Urteil beantragt, dass der fragliche Notariatsakt vom 10. 2. 1998 den Klägern gegenüber unwirksam sei; außerdem sollten die Beklagten schuldig erkannt werden, zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände die Exekution in die mit Wohnungseigentum am Objekt W8 verbundenen Miteigentumsanteile des Erstbeklagten an der Liegenschaft ***** zu dulden.Mit ihrer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage fechten die Kläger das zwischen den Beklagten vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO mit der Begründung an, dass die Exekutionsführung hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsbeträge aus dem Zeitraum vom 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 nur zu einem geringen Teil erfolgreich gewesen sei und daher zur Hereinbringung der noch offenen Unterhaltsrückstände die exekutive Verwertung des Liegenschaftsanteils des Erstbeklagten erforderlich sei. Anderes verwertbares Vermögen des Erstbeklagten sei nicht vorhanden. Die Einräumung des gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei in offensichtlicher Benachteiligungsabsicht erfolgt. Es wurde das Urteil beantragt, dass der fragliche Notariatsakt vom 10. 2. 1998 den Klägern gegenüber unwirksam sei; außerdem sollten die Beklagten schuldig erkannt werden, zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände die Exekution in die mit Wohnungseigentum am Objekt W8 verbundenen Miteigentumsanteile des Erstbeklagten an der Liegenschaft ***** zu dulden.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten im Wesentlichen ein, dass die Exekutionsführung auf die Wohnung ausgeschlossen sei, da es sich dabei um die Ehewohnung handle. Im Übrigen seien die Unterhaltsforderungen der Kläger weit überzogen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es meinte, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 2 Z 3 AnfO vorlägen, da die Einräumung noch nicht zwei Jahre zurückliege und die Kläger daran hindere, durch Zwangsvollstreckung in das Liegenschaftsvermögen des Erstbeklagten Befriedigung ihrer vollstreckbaren Unterhaltsforderungen zu erlangen. Der Erstbeklagte habe in Benachteiligungsabsicht gehandelt; der Zweitbeklagten wäre diees bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen. Letztere habe auch gar nicht den Beweis angetreten, dass sie die Benachteiligungsabsicht des Erstbeklagten weder kannte noch kennen musste.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es meinte, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO vorlägen, da die Einräumung noch nicht zwei Jahre zurückliege und die Kläger daran hindere, durch Zwangsvollstreckung in das Liegenschaftsvermögen des Erstbeklagten Befriedigung ihrer vollstreckbaren Unterhaltsforderungen zu erlangen. Der Erstbeklagte habe in Benachteiligungsabsicht gehandelt; der Zweitbeklagten wäre diees bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen. Letztere habe auch gar nicht den Beweis angetreten, dass sie die Benachteiligungsabsicht des Erstbeklagten weder kannte noch kennen musste.
Der Einwand der Beklagten, eine Exekutionsführung auf die Wohnung sei ausgeschlossen, sei nicht zielführend. In § 9 Abs 2 WEG sei im Einzelnen geregelt, wie die Zwangsvollstreckung durchzuführen sei, wenn ein Exekutionstitel nur gegen einen der Ehegatten bestehe, nämlich durch Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums in Verbindung mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung. Wenn der Ehegatte, gegen den kein Exekutionstitel bestehe, die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses benötige, so könne er gegen die Exekution Widerspruch erheben. Dies schließe aber eine Exekutionsführung auf die Wohnung nicht von vornherein aus.Der Einwand der Beklagten, eine Exekutionsführung auf die Wohnung sei ausgeschlossen, sei nicht zielführend. In Paragraph 9, Absatz 2, WEG sei im Einzelnen geregelt, wie die Zwangsvollstreckung durchzuführen sei, wenn ein Exekutionstitel nur gegen einen der Ehegatten bestehe, nämlich durch Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums in Verbindung mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung. Wenn der Ehegatte, gegen den kein Exekutionstitel bestehe, die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses benötige, so könne er gegen die Exekution Widerspruch erheben. Dies schließe aber eine Exekutionsführung auf die Wohnung nicht von vornherein aus.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in gänzlicher Stattgebung der Berufung des Erstbeklagten und teilweiser Stattgebung der Berufung der Zweitbeklagten in der Weise ab, dass es lediglich die Zweitbeklagte schuldig erkannte, zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen der Kläger die Exekution in die Miteigentumsanteile des Erstbeklagten an der Liegenschaft ***** zu dulden; das Mehrbegehren, auch der Erstbeklagte habe die Exekution zu dulden und es sei festzustellen, dass der die wechselseitige Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes enthaltende Notariatsakt vom 10. 2. 1998 den Klägern gegenüber unwirksam sei, wies es - mit entsprechenden Kostenfolgen für die Kläger - ab. Dies aus folgenden (für das Revisionsverfahren bedeutsamen) Gründen:
Jener Teil des Klagebegehrens, wonach der Notariatsakt vom 10. 2. 1998, mit welchem sich die Beklagten hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden 45/2552 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft ***** ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt haben, gegenüber den Klägern unwirksam sei, sei verfehlt. Die Anfechtungsklage nach der AnfO sei nämlich weder eine Feststellungsklage noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage (SZ 10/6; SZ 44/19; JBl 1979, 603; SZ 58/34 - hinsichtlich Belastungs- und Veräußerungsverbot; ÖBA 1990, 841; ÖBA 1992, 582; SZ 66/149; RIS-Justiz RS0050448 und RS0050318). Insoweit sei das Klagebegehren abzuweisen.
Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei eine anfechtbare Handlung; der Berechtigte sei der "andere Teil", somit der Anfechtungsgegner (EvBl 1964/454; SZ 58/34; ÖBA 1988, 563; RIS-Justiz RS0050778). Anfechtungsgegner sei daher nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (JBl 1979, 603; SZ 58/34; ÖBA 1987, 838; ÖBA 1990, 841; RIS-Justiz RS0050316). Begünstigte der anfechtbaren Rechtshandlung sei die Zweitbeklagte, zu deren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den Liegenschaftsanteilen des Erstbeklagten eingetragen wurde. Der Erstbeklagte sei lediglich Schuldner, sohin nicht Anfechtungsgegner. Die Rechtshandlung, womit zu seinen Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den Liegenschaftsanteilen der Zweitbeklagten eingeräumt wurde, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal die Kläger keinen Exekutionstitel gegenüber der Zweitbeklagten hätten. Sohin erweise sich die Anfechtungsklage gegen den Erstbeklagten zur Gänze als verfehlt, weshalb das Klagebegehren, soweit es sich gegen ihn richtet, abzuweisen sei.
Nicht berechtigt sei jedoch die Berufung der Zweitbeklagten, soweit sich diese gegen den Ausspruch wendet, sie habe die Exekution auf die Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten zur Hereinbringung der offenen Unterhaltsforderungen der Kläger aus dem Zeitraum 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 zu dulden. Wird ein vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot angefochten, müsse auf Duldung der Exekution in dieses Objekt (hier: die Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten) für eine bestimmte Forderung geklagt werden (SZ 58/34; siehe auch 8 Ob 636/85 und 7 Ob 66/97z). Insoweit sei das Klagebegehren unter Punkt
2.) - entgegen der Ansicht der Zweitbeklagten - sehr wohl richtig formuliert und zulässig. Wie die Exekution in die Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten dann im Einzelnen zu beantragen und durchzuführen ist, ergebe sich aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 WEG und obliege den Klägern bei Stellung des entsprechenden Exekutionsantrags. Eine andere Exekution in die Liegenschaftsanteile kommt mangels rechtlicher Zulässigkeit ohnehin nicht in Frage.2.) - entgegen der Ansicht der Zweitbeklagten - sehr wohl richtig formuliert und zulässig. Wie die Exekution in die Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten dann im Einzelnen zu beantragen und durchzuführen ist, ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, WEG und obliege den Klägern bei Stellung des entsprechenden Exekutionsantrags. Eine andere Exekution in die Liegenschaftsanteile kommt mangels rechtlicher Zulässigkeit ohnehin nicht in Frage.
§ 9 Abs 1 WEG verbiete eine verschiedene Belastung der beiden (halben) Anteile der Ehegatten am Mindestanteil (§ 3 Abs 1 WEG), wobei nach dem Sinn der Bestimmung verlangt werden müsse, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind. Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes werde aber gegen diese Regel nicht verstoßen. Im Ergebnis trete dadurch nämlich eine völlig idente Verfügungsbeschränkung ein. Bezüglich beider Anteile am Mindestanteil könnten dann eben nur mehr beide Ehegatten gemeinsam verfügen. Dass sich dies beim Anteil des Ehemanns aus dem Eigenrecht des Ehemanns und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht der begünstigten Ehefrau, beim Anteil der Ehefrau aus deren Eigenrecht und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht des begünstigten Ehemanns zusammensetzt, könne nicht als verschiedene Belastung oder Beschränkung aufgefasst werden. Daher sei die Einverleibung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes an den beiden halben Anteilen der Ehegatten am Mindestanteil zulässig (SZ 57/63).Paragraph 9, Absatz eins, WEG verbiete eine verschiedene Belastung der beiden (halben) Anteile der Ehegatten am Mindestanteil (Paragraph 3, Absatz eins, WEG), wobei nach dem Sinn der Bestimmung verlangt werden müsse, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind. Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes werde aber gegen diese Regel nicht verstoßen. Im Ergebnis trete dadurch nämlich eine völlig idente Verfügungsbeschränkung ein. Bezüglich beider Anteile am Mindestanteil könnten dann eben nur mehr beide Ehegatten gemeinsam verfügen. Dass sich dies beim Anteil des Ehemanns aus dem Eigenrecht des Ehemanns und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht der begünstigten Ehefrau, beim Anteil der Ehefrau aus deren Eigenrecht und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht des begünstigten Ehemanns zusammensetzt, könne nicht als verschiedene Belastung oder Beschränkung aufgefasst werden. Daher sei die Einverleibung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes an den beiden halben Anteilen der Ehegatten am Mindestanteil zulässig (SZ 57/63).
Gemäß § 9 Abs 2 WEG würden durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung des Erstbeklagten betreffend die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob seinen Liegenschaftsanteilen führe zwangsläufig zur Unwirksamkeit der hinsichtlich beider Ehegatten getroffenen Verfügung, da ein Weiterbestand des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Erstbeklagten auf dem Anteil der Zweitbeklagten am Mindestanteil gegenüber den klägerischen Unterhaltsforderungen der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 2 erster Satz WEG zuwiderlaufen würde. Das von den Beklagten wechselseitig eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot an ihren halben Anteilen am Mindestanteil sei daher gegenüber den Klägern betreffend die exekutive Hereinbringung der Unterhaltsrückstände des Erstbeklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 zur Gänze unwirksam. Das auf dem Anteil der Zweitbeklagten am Mindestanteil einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle daher kein Hindernis bei der Bewilligung der Exekution in die Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung der klägerischen Unterhaltsforderungen dar, insbesondere auch nicht bei einer Pfändung des Anspruchs des Erstbeklagten auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums unter gleichzeitiger Verbindung mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils (siehe dazu 5 Ob 2403/96k).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG würden durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung des Erstbeklagten betreffend die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob seinen Liegenschaftsanteilen führe zwangsläufig zur Unwirksamkeit der hinsichtlich beider Ehegatten getroffenen Verfügung, da ein Weiterbestand des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Erstbeklagten auf dem Anteil der Zweitbeklagten am Mindestanteil gegenüber den klägerischen Unterhaltsforderungen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz WEG zuwiderlaufen würde. Das von den Beklagten wechselseitig eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot an ihren halben Anteilen am Mindestanteil sei daher gegenüber den Klägern betreffend die exekutive Hereinbringung der Unterhaltsrückstände des Erstbeklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 zur Gänze unwirksam. Das auf dem Anteil der Zweitbeklagten am Mindestanteil einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle daher kein Hindernis bei der Bewilligung der Exekution in die Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung der klägerischen Unterhaltsforderungen dar, insbesondere auch nicht bei einer Pfändung des Anspruchs des Erstbeklagten auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums unter gleichzeitiger Verbindung mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils (siehe dazu 5 Ob 2403/96k).
Es sei daher der Berufung des Erstbeklagten zur Gänze, jener der Zweitbeklagten jedoch nur hinsichtlich des Feststellungs- bzw Gestaltungsbegehrens stattzugeben gewesen; im Übrigen habe der Berufung der Zweitbeklagten ein Erfolg versagt bleiben müssen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes der Kläger S 260.000,-- nicht übersteigt, die Revision jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass ein vergleichbarer Fall einer Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes betreffend die Anteile von Ehegatten am Mindestanteil bislang vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde einerseits von den Klägern, andererseits von der Zweitbeklagten angefochten. Die Revision der Kläger zielt auf eine gänzliche Stattgebung des Klagebegehrens (hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt), die der Zweitbeklagten auf eine gänzliche Abweisung. Von beiden Rechtsmittelwerbern liegen überdies noch Revisionsbeantwortungen vor, mit denen beantragt wurde, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.