Rechtssatz RS0010790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010790
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Rechtssatz
Die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist auch im Falle eines Ehegatten-Wohnungseigentumes möglich. Die in Entscheidungen verschiedener Gerichte zweiter Instanz schon vertretene gegenteilige Ansicht (MietSlg 28484, 32481) wird daher nicht gebilligt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 8/84
Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 8/84
Veröff: SZ 57/63 = MietSlg 36/13 = NZ 1984,156 (zust Hofmeister NZ 1984,160) = EvBl 1984/99 S 395 = RdW 1984,273 = JBl 1985,164
- 5 Ob 65/00w
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 65/00w
Auch; nur: Die Eintragung eines wechselseitigen Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes ist auch im Falle eines Ehegatten-Wohnungseigentumes möglich. (T1) Beisatz: Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T2)
- 5 Ob 196/00k
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 196/00k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T3); Veröff: SZ 73/193
- 5 Ob 200/03b
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 200/03b
nur T1; Beisatz: Nunmehr Eigentümerpartnerschaft. (T4)
- 7 Ob 302/03t
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 7 Ob 302/03t
- 5 Ob 51/16k
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 51/16k
Auch; Beisatz: § 13 Abs 3 erster Satz WEG 2002 steht der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010790
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19840328_OGH0002_0030OB00008_8400000_002