Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Entgegen der Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots auch im Falle eines Ehegatten-Wohnungseigentums möglich ist.
Zwar verbietet § 9 Abs 1 WEG eine verschiedene Belastung der beiden (halben) Anteile der Ehegatten am Mindestanteil (§ 3 Abs 1 WEG), wobei nach dem Sinn der Bestimmung, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführt, verlangt werden muss, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind (ebenso Faistenberger-Barta-Call, Anm 28 zu § 9 WEG). Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots wird aber gegen diese Regel nicht verstoßen. Im Ergebnis tritt dadurch nämlich eine völlig idente Verfügungsbeschränkung ein. Bezüglich beider Anteile am Mindestanteil können nämlich nur mehr beide Ehegatten gemeinsam verfügen. Dass sich dies beim Anteil des Ehemanns aus dem Eigenrecht des Ehemanns und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht der begünstigten Ehefrau zusammensetzt, während sich dies beim Anteil der Ehefrau aus deren Eigenrecht und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht des begünstigten Ehemanns zusammensetzt, kann nicht als verschiedene Belastung oder Beschränkung aufgefasst werden. Die in Entscheidungen verschiedener Gerichte zweiter Instanz schon vertretene gegenteilige Ansicht (MietSlg 28.484, 32.481) wird daher vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt. Die dort vertretene Auslegung ist nämlich zu formalistisch und wird dem Wesen des Ehegatten-Wohnungseigentums in keiner Weise gerecht. Ehegatten, die ZB eine Gütergemeinschaft, in die eine Eigentumswohnung einbezogen ist, vereinbart haben, sollen hinsichtlich ihrer wechselseitigen Rechte durch Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gemäß § 364c ABGB Wirkung gegen Dritte erreichen können (vgl dazu Koziol-Welser II6, 173 oder Entscheidungen wie SZ 46/56). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Intention des Gesetzgebers (EB Allgemeiner Teil I 2d, abgedruckt bei Meinhart, Das Wohnungseigentumsgesetz 1976, S 82), die Anteile durch das gemeinsame Ehegatten-Wohnungseigentum in der Weise verbunden sein sollten, die etwa dem auch nach der früheren Rechtslage zulässigen vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungs- und Belastungsverbot entspricht. Es kann daher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass er jetzt gerade die sich aus einem solchen Verbot ergebenden Rechte ausgeschlossen wissen wollte.Zwar verbietet Paragraph 9, Absatz eins, WEG eine verschiedene Belastung der beiden (halben) Anteile der Ehegatten am Mindestanteil (Paragraph 3, Absatz eins, WEG), wobei nach dem Sinn der Bestimmung, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführt, verlangt werden muss, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind (ebenso Faistenberger-Barta-Call, Anmerkung 28, zu Paragraph 9, WEG). Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots wird aber gegen diese Regel nicht verstoßen. Im Ergebnis tritt dadurch nämlich eine völlig idente Verfügungsbeschränkung ein. Bezüglich beider Anteile am Mindestanteil können nämlich nur mehr beide Ehegatten gemeinsam verfügen. Dass sich dies beim Anteil des Ehemanns aus dem Eigenrecht des Ehemanns und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht der begünstigten Ehefrau zusammensetzt, während sich dies beim Anteil der Ehefrau aus deren Eigenrecht und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht des begünstigten Ehemanns zusammensetzt, kann nicht als verschiedene Belastung oder Beschränkung aufgefasst werden. Die in Entscheidungen verschiedener Gerichte zweiter Instanz schon vertretene gegenteilige Ansicht (MietSlg 28.484, 32.481) wird daher vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt. Die dort vertretene Auslegung ist nämlich zu formalistisch und wird dem Wesen des Ehegatten-Wohnungseigentums in keiner Weise gerecht. Ehegatten, die ZB eine Gütergemeinschaft, in die eine Eigentumswohnung einbezogen ist, vereinbart haben, sollen hinsichtlich ihrer wechselseitigen Rechte durch Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gemäß Paragraph 364 c, ABGB Wirkung gegen Dritte erreichen können vergleiche dazu Koziol-Welser II6, 173 oder Entscheidungen wie SZ 46/56). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Intention des Gesetzgebers (EB Allgemeiner Teil I 2d, abgedruckt bei Meinhart, Das Wohnungseigentumsgesetz 1976, S 82), die Anteile durch das gemeinsame Ehegatten-Wohnungseigentum in der Weise verbunden sein sollten, die etwa dem auch nach der früheren Rechtslage zulässigen vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungs- und Belastungsverbot entspricht. Es kann daher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass er jetzt gerade die sich aus einem solchen Verbot ergebenden Rechte ausgeschlossen wissen wollte.
Ist aber von der Zulässigkeit und Wirksamkeit des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots auszugehen, dann muss naturgemäß der Antrag auf Zwangsversteigerung abgewiesen werden, weil die betreibende Partei nicht schon im Exekutionsantrag nachgewiesen hat, dass die Verbotsberechtigte und Beteiligte Margarethe S***** der Exekutionsführung zustimmt (vgl Heller-Berger-Stix 905 und 1090, Entscheidungen wie SZ 49/151 oder NZ 1980, 156). Die betreibende Partei muss vielmehr auf sonstiges Vermögen des Verpflichteten greifen, oder aber einen Exekutionstitel auch gegen die Ehefrau des Verpflichteten erwirken (vgl EvBl 1971/52), falls diese etwa gemäß § 9 Abs 3 WEG oder aus anderen Gründen für die Verbindlichkeit des Verpflichteten mithaften sollte.Ist aber von der Zulässigkeit und Wirksamkeit des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots auszugehen, dann muss naturgemäß der Antrag auf Zwangsversteigerung abgewiesen werden, weil die betreibende Partei nicht schon im Exekutionsantrag nachgewiesen hat, dass die Verbotsberechtigte und Beteiligte Margarethe S***** der Exekutionsführung zustimmt vergleiche Heller-Berger-Stix 905 und 1090, Entscheidungen wie SZ 49/151 oder NZ 1980, 156). Die betreibende Partei muss vielmehr auf sonstiges Vermögen des Verpflichteten greifen, oder aber einen Exekutionstitel auch gegen die Ehefrau des Verpflichteten erwirken vergleiche EvBl 1971/52), falls diese etwa gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WEG oder aus anderen Gründen für die Verbindlichkeit des Verpflichteten mithaften sollte.
Die Entscheidung der zweiten Instanz war daher dahin abzuändern, dass der Antrag auf Zwangsversteigerung im Sinne einer diesbezüglichen Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz abgewiesen wird.
Da hinsichtlich des Punkts 1 der Entscheidung des Erstgerichts infolge rechtskräftiger Zurückweisung des Rekurses des Verpflichteten Teilrechtskraft eingetreten ist, ist die vom Erstgericht bewilligte Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Es ist daher nicht zu untersuchen, inwiefern eine Exekutionsführung, die sich nur auf die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums erstreckt, gemäß § 9 Abs 2 WEG unzulässig ist (vgl dazu Berger in ÖJZ 1982, 431f) und welche Konsequenzen sich aus der rechtskräftig bewilligten Pfändung ergeben.Da hinsichtlich des Punkts 1 der Entscheidung des Erstgerichts infolge rechtskräftiger Zurückweisung des Rekurses des Verpflichteten Teilrechtskraft eingetreten ist, ist die vom Erstgericht bewilligte Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Es ist daher nicht zu untersuchen, inwiefern eine Exekutionsführung, die sich nur auf die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums erstreckt, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG unzulässig ist vergleiche dazu Berger in ÖJZ 1982, 431f) und welche Konsequenzen sich aus der rechtskräftig bewilligten Pfändung ergeben.
Gemäß § 78 EO, §§ 40, 41, 50 ZPO hat die betreibende Partei die Kosten ihres im Ergebnis erfolglosen Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen und muss den beiden Revisionsrekurswerbern die Kosten ihres Revisionsrekurses ersetzen.Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 41, 50, ZPO hat die betreibende Partei die Kosten ihres im Ergebnis erfolglosen Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen und muss den beiden Revisionsrekurswerbern die Kosten ihres Revisionsrekurses ersetzen.