Rechtssatz RS0000359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000359
Geschäftszahl
7Ob518/56; 4Ob73/61; 3Ob81/70; 5Ob661/78; 3Ob128/79; 3Ob8/84; 8Ob565/88; 10Ob508/95
Entscheidungsdatum
28.11.1995
Rechtssatz
1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach § 364 c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur).1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach Paragraph 364, c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 518/56
Entscheidungstext OGH 26.10.1957 7 Ob 518/56
Veröff: SZ 30/65 = JBl 1958,70 = EvBl 1958/40 S 70
- 4 Ob 73/61
Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 73/61
Anm: Veröff: Arb 7449
- 3 Ob 81/70
Entscheidungstext OGH 01.07.1970 3 Ob 81/70
Beisatz: Die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wird wechselseitig durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen. (T1)
Anm: Veröff: EvBl 1971/52 S 97
- 5 Ob 661/78
Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 661/78
nur: Keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur). (T2)
- 3 Ob 128/79
Entscheidungstext OGH 21.11.1979 3 Ob 128/79
Beisatz: Beseitigung des Hindernisses des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch einen eine Solidarverpflichtung aller Verbotsberechtigten beinhaltenden Exekutionstitel. (T3)
Anm: Veröff: NZ 1980,156
- 3 Ob 8/84
Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 8/84
vgl auch; Beisatz: hier gemeinsames Wohungseigentum (T4)
Anm: Veröff: SZ 57/63 = NZ 1984,156 (Zustimmung Hofmeister NZ 1984,160) = JBl 1985,164 = RdW 1984,273
- 8 Ob 565/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 565/88
Auch; Beisatz: Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden haftet jeder Gatte für die Schulden des anderen Ehegatten sachlich mit dem Gemeinschaftsgut. (T5)
- 10 Ob 508/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 508/95
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/226
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000359
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19571026_OGH0002_0070OB00518_5600000_001