Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweiter Abschnitt
Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel
Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Bewilligung und Vollzug
§ 88.Paragraph 88,
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233595