Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.
§. 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
(2)Absatz 2,Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit der Maßgabe, dass:Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, mit der Maßgabe, dass:
zur Bewilligung der Einverleibung nach Verschiedenheit des Exekutionstitels eines der im § 4 Z. 1, 3 und 4, bezeichneten Gerichte oder das Gericht zuständig ist, bei dem sich die Einlage befindet, in der die Einverleibung erfolgen soll.zur Bewilligung der Einverleibung nach Verschiedenheit des Exekutionstitels eines der im Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 4, bezeichneten Gerichte oder das Gericht zuständig ist, bei dem sich die Einlage befindet, in der die Einverleibung erfolgen soll.
die Frist zur Einbringung von Recursen vierzehn Tage beträgt.
(3)Absatz 3,Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.
Schlagworte
Grundbuch, Rekurs, Liegenschaftsanteil, Exekution, GBG, BGBl.
Nr. 39/1955
Dokumentnummer
NOR12021011
alte Dokumentnummer
N2189616811T