Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.
§. 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
(2)Absatz 2,Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
(3)Absatz 3,Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Grundbuch, Liegenschaftsanteil, Exekution, GBG, BGBl. Nr. 39/1955
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12038112
alte Dokumentnummer
N2199549707J