Zur Haftung eines (berufsmäßigen) Vertragserrichters, der die Interessen mehrerer Personen vertritt (Rechtsanwalt oder Notar), existiert eine umfangreiche Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0023549, RS0026349, RS0026380, RS0026419). Nach ständiger Rechtsprechung ist der als Vertragserrichter mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Die Vertragspartner können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgen wird (4 Ob 184/01i, 8 Ob 174/01y uva). Er hat daher alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessensgefährdungen zu bewahren. Belehrungs- und Aufklärungspflichten treffen ihn also allen Vertragspartnern gegenüber. Die Pflicht zur Beratung und Belehrung darf aber nicht überspannt werden (4 Ob 184/01i, RIS-Justiz RS0026349, RS0026584). Inwieweit nun die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls ab (2 Ob 178/00s, 4 Ob 184/01i, 8 Ob 174/01y).Zur Haftung eines (berufsmäßigen) Vertragserrichters, der die Interessen mehrerer Personen vertritt (Rechtsanwalt oder Notar), existiert eine umfangreiche Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0023549, RS0026349, RS0026380, RS0026419). Nach ständiger Rechtsprechung ist der als Vertragserrichter mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Die Vertragspartner können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgen wird (4 Ob 184/01i, 8 Ob 174/01y uva). Er hat daher alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessensgefährdungen zu bewahren. Belehrungs- und Aufklärungspflichten treffen ihn also allen Vertragspartnern gegenüber. Die Pflicht zur Beratung und Belehrung darf aber nicht überspannt werden (4 Ob 184/01i, RIS-Justiz RS0026349, RS0026584). Inwieweit nun die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls ab (2 Ob 178/00s, 4 Ob 184/01i, 8 Ob 174/01y).
Aus dem Grundsatz, dass auch die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, ergibt sich für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt, dass er dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten sein kann, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden (8 Ob 645/87, 10 Ob 167/00g, 4 Ob 184/01i). Der Rechtsanwalt haftet auch ganz allgemein nach Vertragrecht für die Erfüllung der ihm erteilten Aufträge. Der Klient kann davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt einen übernommenen Auftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern nach dem bekannten Zweck des Geschäftes ausführt und ihn vor Nachteilen schützt (RIS-Justiz RS0026650, RS0038724).
Hier fehlt es bereits an konkreten Feststellungen zur Vertragslage, also welche Aufträge welche Personen an den Beklagten erteilten. So reichen schon die Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus, um den Beklagten als "Vertragserrichter" - wie dies das Berufungsgericht tat - behandlen zu können. Ausdrücklich steht nur fest, dass der Beklagte den Vater im Scheidungsverfahren vertreten hat. Welche sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen getroffen wurden, und wer den Vergleich verfasste, steht nicht fest. Insbesondere steht nicht ausdrücklich fest, ob der Beklagte jedenfalls einen allseitigen Verbücherungsauftrag hinsichtlich aller im Scheidungsvergleich getroffener Vereinbarungen hatte, auch wenn die im Scheidungsvergleich übernommene Verpflichtung des Vaters, die Kosten der Verbücherung zu übernehmen, und die Erklärung des Vaters an den Beklagten, die Verbücherung diesbezüglich zu unterlassen, darauf hindeuten.
Hatte der Beklagte den allseitigen Auftrag der Vertragsparteien, die Vereinbarungen grundbücherlich durchzuführen, war davon auch das dem Kläger gegenüber eingeräumte, von seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin angenommene Veräußerungs- und Belastungsverbot umfasst. Da der Vater sich laut Vergleich zur Tragung der Kosten der Verbücherung verpflichtete, entstanden für den Minderjährigen keine Verpflichtungen. Die Vereinbarung bedurfte daher nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Der Beklagte war dann schon auf Grund dieses allseitigen Mandats zur unverzüglichen Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gleichzeitig mit der Eigentumseinverleibung für den Vater verpflichtet.
Bei einem allfälligen - vom Vater behaupteten - Verzicht auf das den Kläger nur begünstigende Veräußerungs- und Belastungsverbot, wäre für dessen Rechtswirksamkeit eine pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und die Zustimmung der Mutter im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB notwendig gewesen. Mangels dieser Voraussetzungen konnte die einseitige Erklärung des Vaters, die Einverleibung des Rechtes solle unterbleiben, die Verpflichtung des Beklagten, der alle Interessen zu wahren hatte, die Einverleibung vorzunehmen, nicht aufheben.Bei einem allfälligen - vom Vater behaupteten - Verzicht auf das den Kläger nur begünstigende Veräußerungs- und Belastungsverbot, wäre für dessen Rechtswirksamkeit eine pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und die Zustimmung der Mutter im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB notwendig gewesen. Mangels dieser Voraussetzungen konnte die einseitige Erklärung des Vaters, die Einverleibung des Rechtes solle unterbleiben, die Verpflichtung des Beklagten, der alle Interessen zu wahren hatte, die Einverleibung vorzunehmen, nicht aufheben.
Damit sich die Frage, ob der Beklagte bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vaters zur Sicherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes verpflichtet gewesen wäre, überhaupt stellen könnte, bedürfte es geeigneter Feststellungen, dass der Beklagte Vertragerrichter war und entsprechende Verdachtsgründe für ein vertragswidriges Verhalten des Vaters vorhanden waren.
Im übrigen sind die Feststellungen des Erstgerichtes dazu unklar, wann und von wem die Anträge auf Einverleibung der Hypotheken CLNr 12 und 13 gestellt wurden. Nach (dem damals geltenden) § 9 WEG 1975 durften Ehegatten ihren Mindestanteil nämlich nicht verschieden belasten. Nach dem Sinn des § 9 Abs 1 WEG 1975 muss also verlangt werden, dass die Belastungen der Anteile der Ehegatten nicht nur gleichartig, sondern ident sind (RIS-Justiz RS0082807). Die Judikatur bejaht die Möglichkeit der Vereinbarung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Fall des Ehegattenwohnungseigentums (RIS-Justiz RS0010790). Die Eltern des Klägers machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Sollten die Anträge zu CLNr 12 und 13 tatsächlich vor Einverleibung des Eigentums für den Vater gestellt worden sein, so müsste die Mutter als einverleibte Ehegattenwohnungseigentümerin bei der Antragstellung beteiligt gewesen sein und ein Vorgehen "ohne ihr Wissen" wäre (außer durch Fälschung ihrer Unterschrift) unmöglich. Nur wenn die Antragstellung nach Einverleibung des Eigentums für den Vater erfolgt ist, wäre dies durch ihn allein rechtlich möglich.Im übrigen sind die Feststellungen des Erstgerichtes dazu unklar, wann und von wem die Anträge auf Einverleibung der Hypotheken CLNr 12 und 13 gestellt wurden. Nach (dem damals geltenden) Paragraph 9, WEG 1975 durften Ehegatten ihren Mindestanteil nämlich nicht verschieden belasten. Nach dem Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, WEG 1975 muss also verlangt werden, dass die Belastungen der Anteile der Ehegatten nicht nur gleichartig, sondern ident sind (RIS-Justiz RS0082807). Die Judikatur bejaht die Möglichkeit der Vereinbarung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Fall des Ehegattenwohnungseigentums (RIS-Justiz RS0010790). Die Eltern des Klägers machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Sollten die Anträge zu CLNr 12 und 13 tatsächlich vor Einverleibung des Eigentums für den Vater gestellt worden sein, so müsste die Mutter als einverleibte Ehegattenwohnungseigentümerin bei der Antragstellung beteiligt gewesen sein und ein Vorgehen "ohne ihr Wissen" wäre (außer durch Fälschung ihrer Unterschrift) unmöglich. Nur wenn die Antragstellung nach Einverleibung des Eigentums für den Vater erfolgt ist, wäre dies durch ihn allein rechtlich möglich.
Zur Frage eines allfälligen Mitverschuldens der gesetzlichen Vertreterin des Klägers wäre auch zu prüfen, ob die Mutter im Zeitpunkt der Zustellung des das Hälfteeigentum des Klägers einverleibenden Grundbuchsbeschlusses noch anwaltlich vertreten war. War sie es nämlich nicht, so wäre ihr daraus, dass sie die unterlassene Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht bemerkte, kein Vorwurf zu machen. Sie konnte auf die den Beklagten - wie oben dargelegt - treffende Pflicht, alle Interessen der Beteiligten zu wahren, vertrauen. Zur Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers selbst, fehlt es noch an entsprechenden Feststellungen, wie das Berufungsgericht aufgezeigt hat. Außerdem bedarf es genauerer Feststellungen über die einzelnen Daten der Antragstellung und Einverleibung. Grundsätzlich darf ja der Klient, solange er nicht das Gegenteil weiß, darauf vertrauen, dass der Rechtsanwalt die ihm erteilten Aufträge erledigt und die Interessen des Klienten wahrt.
Nur wenn der Beklagte die Verpflichtung für alle Beteiligte für die Verbücherung nicht (auch nicht schlüssig) übernommen hätte, würde er mangels Pflichtwidrigkeit dem Kläger auch nicht haften. In diesem Fall wäre, wie vom Berufungsgericht bereits aufgetragen, eine allfällige spätere Beauftragung im Jahr 2000 durch den Kläger zu prüfen.
Da sich die Rechtssache im oben dargelegten Sinn noch als erörterungsbedürftig und die Feststellungen als ergänzungsbedürftig erweisen, ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im Ergebnis richtig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.