Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist zu 99/2594-Anteilen (Anteil 10), mit welchem Wohnungseigentum an W 9 verbunden ist, Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB*****. Ihr Ehegatte Abdou J***** ist ebenfalls zu 99/2594-Anteilen (Anteil 11) Miteigentümer derselben Liegenschaft. Die Anteile der Eheleute J***** sind gemäß § 12 Abs 1 WEG verbunden.Die Beklagte ist zu 99/2594-Anteilen (Anteil 10), mit welchem Wohnungseigentum an W 9 verbunden ist, Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB*****. Ihr Ehegatte Abdou J***** ist ebenfalls zu 99/2594-Anteilen (Anteil 11) Miteigentümer derselben Liegenschaft. Die Anteile der Eheleute J***** sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG verbunden.
Mit Vertrag vom 26. 1. 1999 haben die Beklagte und ihr Ehegatte betreffend ihre Anteile an der bezeichneten Liegenschaft ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet, das im Grundbuch einverleibt ist.
Dem Kläger steht eine titulierte Forderung in Höhe von S 212.251,61 gegen den Ehegatten der Beklagten zu. Seit Rechtskraft des darüber ergangenen Urteils (23. 12. 1998) betreibt der Kläger gegen den Ehegatten der Beklagten Exekutionen, die bisher erfolglos blieben.
Gegen die Beklagte steht dem Kläger keine titulierte Forderung zu.
Die Beklagte und ihr Ehegatte haben die gegenständliche Eigentumswohnung im Haus***** in***** im Jahr 1989 um ca 2,3 Mio käuflich erworben. Sie dient der Beklagten, ihrem Ehegatten und der gemeinsamen Tochter als ständiger Wohnsitz. Keiner der Ehegatten verfügt über eine weitere Wohnung. Zur Finanzierung der Wohnung haben die Eheleute im Jahr 1989 ein Darlehen über S 2,302.000 bei der Raiffeisenbausparkasse GmbH aufgenommen. Zur Sicherstellung dieses Darlehens wurde im Grundbuch auf die Miteigentumsanteile der Eheleute J***** ein Pfandrecht in Höhe von S 1,562.000 einverleibt, welches mittlerweile durch Forderungseinlösung auf die Raiffeisenbank D***** übergangen ist. Für das vom Land Vorarlberg erhaltene Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von S 659.000 wurde ebenfalls ein Pfandrecht in dieser Höhe und ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes V***** grundbücherlich einverleibt. Die Liegenschaftsanteile der Ehegatten J***** sind weiters mit einer Höchstbetragshypothek in Höhe von S 500.000 zugunsten der Raiffeisenbank D***** grundbücherlich belastet.
Die Beklagte verfügt über ein beträchtlich höheres Einkommen als ihr Ehegatte und hat daher überwiegend die laufenden Darlehensrückzahlungen für die gegenständliche Eigentumswohnung aus ihrem Einkommen finanziert. Die monatlichen Rückzahlungsraten betragen seit 1990 ca S 13.000.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Exekution aufgrund der rechtskräftigen Urteile des LG Feldkirch vom 23. 7. 1998 und des OLG Innsbruck vom 9. 12. 1998 zu 7 Cg 261/96v durch Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums von 99/2594-Anteilen, Anteil 10 (im Eigentum der Beklagten) und Anteil 11 (im Eigentum des Abdou J*****, geboren*****) in EZ ***** GB*****, verbunden mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils zugunsten des Klägers einzuwilligen.
In eventu wird begehrt, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ob dem Anteil 11 der 99/2594-Miteigentumsanteile im Eigentum des Abou J*****, geboren*****, in EZ ***** Grundbuch ***** in die Einverleibung eines Zwangspfandrechts zugunsten des Klägers für die Forderung in der Hauptsache von S 124.840 sA sowie die Prozesskosten erster und zweiter Instanz von S 50.664,06 und S 12.198 einzuwilligen.
Dazu brachte der Kläger vor, die Beklagte habe lediglich zum Zweck der Schädigung bzw Vereitelung einer Zwangsvollstreckung der Forderung des Klägers wechselseitig mit ihrem Ehegatten an den bezeichneten Liegenschaftsanteilen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet und einverleiben lassen. Der Kläger fechte diese rechtsgeschäftliche Verfügung der Beklagten und ihres Ehemannes wegen Benachteiligungsabsicht und aus jedem sonstigen Rechtsgrund an. Dadurch werde eine Exekution in die Liegenschaft gemäß § 9 Abs 2 WEG verhindert.Dazu brachte der Kläger vor, die Beklagte habe lediglich zum Zweck der Schädigung bzw Vereitelung einer Zwangsvollstreckung der Forderung des Klägers wechselseitig mit ihrem Ehegatten an den bezeichneten Liegenschaftsanteilen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet und einverleiben lassen. Der Kläger fechte diese rechtsgeschäftliche Verfügung der Beklagten und ihres Ehemannes wegen Benachteiligungsabsicht und aus jedem sonstigen Rechtsgrund an. Dadurch werde eine Exekution in die Liegenschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG verhindert.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, bestritt, dass die wechselseitige Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in Benachteiligungsabsicht gegen den Kläger erfolgt sei. Vielmehr sei eine Absicherung ihrer betagten Ansprüche gegen ihren Ehegatten Zweck dieser Vereinbarung gewesen. Im Weiteren bestritt die Beklagte die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung bzw des Zwangspfandrechtes. Dem Begehren des Klägers stehe auch § 9 WEG entgegen.Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, bestritt, dass die wechselseitige Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in Benachteiligungsabsicht gegen den Kläger erfolgt sei. Vielmehr sei eine Absicherung ihrer betagten Ansprüche gegen ihren Ehegatten Zweck dieser Vereinbarung gewesen. Im Weiteren bestritt die Beklagte die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung bzw des Zwangspfandrechtes. Dem Begehren des Klägers stehe auch Paragraph 9, WEG entgegen.
Das Erstgericht stellte über die eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Tatsachen hinaus noch fest, dass das Wohnbauförderungsdarlehen per 31. 12. 1998 noch mit S 619.309 aushafte und gegenüber der Raiffeisenbank D***** insgesamt per 20. 10. 1999 noch der Betrag von S 1,642.058 aushafte. Das Urteil, mit dem der Ehegatte der Beklagten dem Kläger gegenüber zur Zahlung von S 212.251,62 verpflichtet wurde, wurde ihm im Dezember 1998 zugestellt. Im Jänner 1999 wurde das verfahrensgegenständliche Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen den Ehegatten vertraglich vereinbart und bücherlich einverleibt. Es könne nicht festgestellt werden, ob diese rechtsgeschäftliche Verfügung in ursächlichem Zusammenhang mit dem kurz zuvor ergangenen Urteil stehe bzw ob diese Verfügung in der Absicht durchgeführt worden sei, eine Vollstreckung der Forderung des Klägers durch Zugriff auf die Liegenschaftsanteile zu vereiteln. Einer drohenden Zwangsversteigerung der Ehewohnung würde die Beklagte alle möglichen rechtlichen Schritte entgegensetzen, insbesondere auch zum Schutz ihrer Wohnversorgung Widerspruch nach § 37 EO erheben.Das Erstgericht stellte über die eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Tatsachen hinaus noch fest, dass das Wohnbauförderungsdarlehen per 31. 12. 1998 noch mit S 619.309 aushafte und gegenüber der Raiffeisenbank D***** insgesamt per 20. 10. 1999 noch der Betrag von S 1,642.058 aushafte. Das Urteil, mit dem der Ehegatte der Beklagten dem Kläger gegenüber zur Zahlung von S 212.251,62 verpflichtet wurde, wurde ihm im Dezember 1998 zugestellt. Im Jänner 1999 wurde das verfahrensgegenständliche Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen den Ehegatten vertraglich vereinbart und bücherlich einverleibt. Es könne nicht festgestellt werden, ob diese rechtsgeschäftliche Verfügung in ursächlichem Zusammenhang mit dem kurz zuvor ergangenen Urteil stehe bzw ob diese Verfügung in der Absicht durchgeführt worden sei, eine Vollstreckung der Forderung des Klägers durch Zugriff auf die Liegenschaftsanteile zu vereiteln. Einer drohenden Zwangsversteigerung der Ehewohnung würde die Beklagte alle möglichen rechtlichen Schritte entgegensetzen, insbesondere auch zum Schutz ihrer Wohnversorgung Widerspruch nach Paragraph 37, EO erheben.
Bei einer zu 12 E 221/99x des BG Dornbirn geführten Exekution seien 32 Kunst- und Vermögensgegenstände in der Wohnung der Eheleute J***** gepfändet worden, dies in einem Gesamtwert von S 300.000, an welchen Gegenständen die Beklagte in einem Exszindierungsverfahren Eigentum behaupte.
Der Wert der Wohnung wurde von einem Bankbeamten auf S 2,5 bis 2,6 Mio geschätzt, wobei diese Schätzung etwa ein halbes Jahr zurückliegt.
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen wies das Erstgericht das gesamte Klagebegehren ab. Voraussetzung für die Anfechtung sei neben der Befriedigungstauglichkeit auch eine Benachteiligung des Gläubigers. Diese Voraussetzungen habe der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen. Im vorliegenden Fall sei die Befriedigung der Forderung des Klägers auch nach Beseitigung des angefochtenen Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht wahrscheinlich. Das WEG stelle nämlich das Ehegatten-Wohnungseigentum unter einen besonderen Schutz. Eine Exekutionsführung wegen Verbindlichkeiten eines Ehegatten (Monoschuld) auf dessen Anteil sei wegen der Untrennbarkeit der Anteile unzulässig. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines bloß gegen einen der Ehegatten bestehenden Titels sei gemäß § 9 Abs 2 WEG nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Miteigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren sei jedoch der andere Ehegatte, gegen den kein Exekutionstitel bestehe, Beteiligter. Er könne zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre und überdies zum Schutz seines Wohnraums gegen die Exekution Widerspruch gemäß § 37 EO erheben. Damit solle dem nicht verpflichteten Ehegatten Schutz vor Obdachlosigkeit verschafft werden. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Beklagte dieses ihr zur Verfügung stehende rechtliche Mittel erfolgreich ausschöpfen werde, weshalb eine Befriedigung der Forderung des Klägers höchst unwahrscheinlich sei. Abgesehen davon sei eine solche aufgrund der hohen pfandrechtlichen Belastung der Liegenschaftsanteile nicht zu erwarten.Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen wies das Erstgericht das gesamte Klagebegehren ab. Voraussetzung für die Anfechtung sei neben der Befriedigungstauglichkeit auch eine Benachteiligung des Gläubigers. Diese Voraussetzungen habe der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen. Im vorliegenden Fall sei die Befriedigung der Forderung des Klägers auch nach Beseitigung des angefochtenen Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht wahrscheinlich. Das WEG stelle nämlich das Ehegatten-Wohnungseigentum unter einen besonderen Schutz. Eine Exekutionsführung wegen Verbindlichkeiten eines Ehegatten (Monoschuld) auf dessen Anteil sei wegen der Untrennbarkeit der Anteile unzulässig. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines bloß gegen einen der Ehegatten bestehenden Titels sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Miteigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren sei jedoch der andere Ehegatte, gegen den kein Exekutionstitel bestehe, Beteiligter. Er könne zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre und überdies zum Schutz seines Wohnraums gegen die Exekution Widerspruch gemäß Paragraph 37, EO erheben. Damit solle dem nicht verpflichteten Ehegatten Schutz vor Obdachlosigkeit verschafft werden. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Beklagte dieses ihr zur Verfügung stehende rechtliche Mittel erfolgreich ausschöpfen werde, weshalb eine Befriedigung der Forderung des Klägers höchst unwahrscheinlich sei. Abgesehen davon sei eine solche aufgrund der hohen pfandrechtlichen Belastung der Liegenschaftsanteile nicht zu erwarten.
Einer dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und trug eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht erachtete das angefochtene erstinstanzliche Urteil als mit Feststellungsmängeln und damit mit sekundärer Mangelhaftigkeit behaftet. Gemäß § 2 Z 3 AnfO wären alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen habe, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Diese Bestimmung entspreche der des § 28 Z 3 KO (ÖBA 1990, 139 mwN). Die in § 2 Z 2 AnfO (§ 28 Z 2 KO) geforderten subjektiven Tatbestandselemente - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - seien dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestands und demnach auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst (ÖBA 1990, 139 mwN; 6 Ob 167/99y ua). Der Anfechtungskläger müsse jedenfalls die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung der Beklagten sowie deren Qualifikation als Ehegattin oder nahe Angehörige des Schuldners beweisen. Beides sei hier ebenso unbestritten, wie die Tatsache, dass die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist bei Gericht eingelangt sei.Das Berufungsgericht erachtete das angefochtene erstinstanzliche Urteil als mit Feststellungsmängeln und damit mit sekundärer Mangelhaftigkeit behaftet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO wären alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen habe, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Diese Bestimmung entspreche der des Paragraph 28, Ziffer 3, KO (ÖBA 1990, 139 mwN). Die in Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO (Paragraph 28, Ziffer 2, KO) geforderten subjektiven Tatbestandselemente - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - seien dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestands und demnach auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst (ÖBA 1990, 139 mwN; 6 Ob 167/99y ua). Der Anfechtungskläger müsse jedenfalls die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung der Beklagten sowie deren Qualifikation als Ehegattin oder nahe Angehörige des Schuldners beweisen. Beides sei hier ebenso unbestritten, wie die Tatsache, dass die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist bei Gericht eingelangt sei.
Der Anfechtungskläger habe jedoch die Befriedigungstauglichkeit zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/29; RdW 1996, 364), wobei auch eine zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers, eine Erleichterung oder Beschleunigung seiner Befriedigung ausreichend sei.
Nach § 8 AnfO komme es darauf an, dass die Exekution in das Vermögen eines Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe oder anzunehmen sei, dass sie zu einer solchen nicht führen werde.Nach Paragraph 8, AnfO komme es darauf an, dass die Exekution in das Vermögen eines Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe oder anzunehmen sei, dass sie zu einer solchen nicht führen werde.
Diese bezeichneten Voraussetzungen für die Stattgebung einer Anfechtungsklage seien noch nicht ausreichend geprüft. Zunächst sei nicht geklärt, ob die im Weg der Fahrnisexekution gepfändeten Kunst- und Vermögensgegenstände im Gesamtwert von S 300.000 eine vollständige Befriedigung des Klägers bzw in welchem Umfang sie eine Befriedigung zuließen. Es seien daher Feststellungen über das Schicksal der von der Beklagten angestrengten Exszindierungsklage zu treffen.
Im Weiteren sei die Ansicht des Erstgerichtes nicht zu teilen, dass die Bestimmungen des WEG über den Schutz der Wohnmöglichkeit eines Ehegatten im Zuge einer Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten bestehe, für die Frage der Befriedigungstauglichkeit maßgeblich sei. Diese Sonderbestimmungen beträfen ausschließlich das Zwangsvollstreckungsverfahren und hätten mit der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nichts zu tun. Im Anfechtungsprozess sei daher bei Prüfung der Befriedigungstauglichkeit nicht maßgeblich, ob der Durchführung der Zwangsvollstreckung Rechte eines am Verfahren Beteiligten entgegenstünden, die die Zwangsvollstreckung derzeit hinderten.
Die Beklagte sei der sie treffenden Beweislast für die fehlende Benachteiligungsabsicht des Schuldners bzw für das Fehlen ihrer Kenntnis oder einer schuldhaften Unkenntnis nicht nachgekommen, was sich aus der Negativfeststellung des Erstgerichts bereits ergebe.
Es bedürfe daher der Feststellung des genauen Verkehrswerts der Eigentumswohnung, um beurteilen zu können, ob trotz der festgestellten hypothekarischen Belastungen eine Befriedigung des Klägers ganz oder teilweise möglich wäre.
Schon jetzt lasse sich allerdings beurteilen, dass das Eventualbegehren infolge der Anordnung des § 9 Abs 1 und 2 WEG verfehlt sei.Schon jetzt lasse sich allerdings beurteilen, dass das Eventualbegehren infolge der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 WEG verfehlt sei.
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Befriedigungstauglichkeit einer Einzelanfechtung im Zusammenhang mit den Sonderbestimmungen des Ehegatten-Wohnungseigentums nach § 9 Abs 2 WEG vorliege.Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Befriedigungstauglichkeit einer Einzelanfechtung im Zusammenhang mit den Sonderbestimmungen des Ehegatten-Wohnungseigentums nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG vorliege.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten, der aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch berechtigt.
Zunächst verweist die Rekurswerberin darauf, dass in Anbetracht des gegen ihren Gatten laufenden Fahrnisexekutionsverfahrens und der vorgenommenen Pfändung der Kläger die ihm obliegende Behauptungs- und Beweislast dafür, dass seine Geldforderung uneinbringlich sei, nicht erbracht habe. Im Weiteren sei ein Vorteil der angefochtenen Rechtshandlung für die Beklagte zu verneinen, weil ihr Schutz hinsichtlich der bedarfsqualifizierten Wohnung ohnedies durch § 9 Abs 2 WEG gewährleistet sei. Deshalb werde der klägerische Haftungsfonds nicht weiter geschmälert.Zunächst verweist die Rekurswerberin darauf, dass in Anbetracht des gegen ihren Gatten laufenden Fahrnisexekutionsverfahrens und der vorgenommenen Pfändung der Kläger die ihm obliegende Behauptungs- und Beweislast dafür, dass seine Geldforderung uneinbringlich sei, nicht erbracht habe. Im Weiteren sei ein Vorteil der angefochtenen Rechtshandlung für die Beklagte zu verneinen, weil ihr Schutz hinsichtlich der bedarfsqualifizierten Wohnung ohnedies durch Paragraph 9, Absatz 2, WEG gewährleistet sei. Deshalb werde der klägerische Haftungsfonds nicht weiter geschmälert.
Auch unter dem Aspekt der Befriedigungstauglichkeit sei zu berücksichtigen, dass ihr § 9 Abs 2 WEG Schutz vor der Exekutionsführung biete. Anhaltspunkte dafür, dass die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Ehewohnung, insbesondere deren Benützung durch die Beklagte als einzige Wohnmöglichkeit eine Änderung erfahren würde, lägen nicht vor. Damit biete aber eine Anfechtung des zwischen den Ehegatten vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots keine reale Chance auf Verbesserung der Befriedigungsaussichten des Klägers.Auch unter dem Aspekt der Befriedigungstauglichkeit sei zu berücksichtigen, dass ihr Paragraph 9, Absatz 2, WEG Schutz vor der Exekutionsführung biete. Anhaltspunkte dafür, dass die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Ehewohnung, insbesondere deren Benützung durch die Beklagte als einzige Wohnmöglichkeit eine Änderung erfahren würde, lägen nicht vor. Damit biete aber eine Anfechtung des zwischen den Ehegatten vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots keine reale Chance auf Verbesserung der Befriedigungsaussichten des Klägers.
Auch § 9 Abs 3 letzter Satz WEG stehe der Exekutionsführung entgegen. Demnach sei die Klage eines Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft betreffend eine bedarfsqualifizierte Ehewohnung während aufrechter Ehe unzulässig. Das bedeute, dass bei Vorliegen dieser Umstände überhaupt kein Teilungs- oder Aufhebungsanspruch bestehe, daher ein solcher auch nicht gepfändet werden könne.Auch Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz WEG stehe der Exekutionsführung entgegen. Demnach sei die Klage eines Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft betreffend eine bedarfsqualifizierte Ehewohnung während aufrechter Ehe unzulässig. Das bedeute, dass bei Vorliegen dieser Umstände überhaupt kein Teilungs- oder Aufhebungsanspruch bestehe, daher ein solcher auch nicht gepfändet werden könne.
Mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils einzuwilligen, werde über die Anfechtung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots hinausgegangen und ein Eingriff in die Rechte der Beklagten nach § 9 WEG gesetzt. Auf eine solche Einwilligungserklärung, durch die die Beklagte ihre Ehewohnung verlieren würde und der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre, habe der Kläger keinen Rechtsanspruch.Mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils einzuwilligen, werde über die Anfechtung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots hinausgegangen und ein Eingriff in die Rechte der Beklagten nach Paragraph 9, WEG gesetzt. Auf eine solche Einwilligungserklärung, durch die die Beklagte ihre Ehewohnung verlieren würde und der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre, habe der Kläger keinen Rechtsanspruch.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: