Rechtssatz RS0002618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002618
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Besteht der Exekutionstitel bloß gegen einen der Ehegatten, so muß zugleich mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des Mindestanteils auch der Antrag auf Pfändung des Aufhebungsanspruchs gestellt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 128/91
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 128/91
Auch
- 3 Ob 49/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 49/92
Veröff: SZ 65/66
- 3 Ob 280/97s
Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 280/97s
Beisatz: Die Exekution aus Ansprüchen gegen beide Ehegatten auf den ganzen Mindestanteil ist hingegen ohne Besonderheiten zulässig. (T1)
- 5 Ob 196/00k
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 196/00k
Auch; Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen einen Ehegatten laufenden Exekutionstitels ist demnach nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. (T2) Beisatz: Ein auf dieses Exekutionsmittel gerichtetes Anfechtungsbegehren, das die Duldungsverpflichtung auf beide Anteile am Mindestanteil erstreckt, ist richtig. (T3); Veröff: SZ 73/193
- 3 Ob 22/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 22/06s
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002618
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0030OB00049_9200000_002