Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 WEG ist die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen Ehegatten besteht, nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Die Exekution aus Ansprüchen gegen beide Ehegatten auf den ganzen Mindestanteil ist hingegen ohne Besonderheiten zulässig (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 4 zu § 9 WEG).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 WEG ist die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen Ehegatten besteht, nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Die Exekution aus Ansprüchen gegen beide Ehegatten auf den ganzen Mindestanteil ist hingegen ohne Besonderheiten zulässig (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 4 zu Paragraph 9, WEG).
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 131/97d,
veröffentlicht in JBl 1997, 723 = ÖBA 1997, 1030 = immolex 1997, 333
= ecolex 1997, 929, ausgeführt hat, sollen nach den
Gesetzesmaterialien (AB 1681 BlgNR 13.GP 5) durch § 9 Abs 2 WEG 1975
"die Rechte des anderen Ehegatten, gegen den kein Exekutionstitel
besteht und dem daher die Hälfte des Meistbots abzugsfrei zusteht,
... durch die vorgesehene Beteiligtenstellung und
Rechtsmittellegitimation gewahrt" werden. Die exekutionsrechtlichen
Sonderbestimmungen in § 9 Abs 2 Sätze 2 und 3 WEG 1975 greifen daher
lediglich "bei Schulden nur eines Ehegatten" ein (Dirnbacher,
Wohnungseigentumsgesetz i.d.F. der Novellen 1997, 63). Bestehen
dagegen (titulierte und vollstreckbare) Ansprüche gegen beide
Ehegatten, ist die Exekution auf den gesamten Mindestanteil ohne
Besonderheiten zulässig (Schweighofer, Lebensgemeinschaft,
Ehegattenwohnungseigentum und die eingetragene Erwerbsgesellschaft,
WoBl 1996, 95 [102]). Deshalb betont auch die Rechtsprechung immer
wieder, die hier erörterten Sonderbestimmungen seien nur anwendbar,
wenn ein Exekutionstitel bloß gegen einen Ehegatten bestehe (SZ 65/66
= JUS Z 1091, 1094; NZ 1992, 60 = MietSlg 42.433 = JUS Z 686; WoBl
1991, 18 [zustimmend Call] = EvBl 1990/132 = MietSlg 42.432/18 =
EFSlg 64.300 = JUS Z 475). Beantragt dagegen der betreibende
Gläubiger aufgrund je eines gegen jeden Ehegatten erwirkten Exekutionstitels über Forderungen in gleicher Höhe die Bewilligung der Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und macht er nach dem Inhalt seines Exekutionsantrags eine Solidarschuld, also inhaltlich weniger geltend, als er aufgrund der beiden Exekutionstitel ohne Hinweis auf eine Solidarverbindlichkeit betreiben könnte, stehen die Bestimmungen des § 9 Abs 2 Sätze 2 und 3 WEG 1975 einer Exekutionsbewilligung nicht entgegen, könnte doch aufgrund solcher Exekutionstitel - nach dem vom Gesetzgeber in den Materialien behandelten Regelungszweck - jedenfalls keinem der Ehegatten "die Hälfte des Meistbots abzugsfrei" zustehen. Die erörterten Sonderbestimmungen wollen daher nur den Ehegatten schützen, der nicht auch selbst aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels Schuldner des betreibenden Gläubigers ist. Die Bewilligung der Zwangsversteigerung des gesamten Mindestansteils setzt daher nicht jedenfalls Exekutionstitel voraus, nach deren Inhalt die Ehegatten für ein und dieselbe Forderung solidarisch haften. Einem Exekutionsantrag kann vielmehr auch dann stattgegeben werden, wenn dem Begehren auf Zwangsversteigerung Exekutionstitel zugrundeliegen, die sich auf je eine gesonderte vollstreckbare Forderung gegen jeden der beiden Ehegatten beziehen.Gläubiger aufgrund je eines gegen jeden Ehegatten erwirkten Exekutionstitels über Forderungen in gleicher Höhe die Bewilligung der Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und macht er nach dem Inhalt seines Exekutionsantrags eine Solidarschuld, also inhaltlich weniger geltend, als er aufgrund der beiden Exekutionstitel ohne Hinweis auf eine Solidarverbindlichkeit betreiben könnte, stehen die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Sätze 2 und 3 WEG 1975 einer Exekutionsbewilligung nicht entgegen, könnte doch aufgrund solcher Exekutionstitel - nach dem vom Gesetzgeber in den Materialien behandelten Regelungszweck - jedenfalls keinem der Ehegatten "die Hälfte des Meistbots abzugsfrei" zustehen. Die erörterten Sonderbestimmungen wollen daher nur den Ehegatten schützen, der nicht auch selbst aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels Schuldner des betreibenden Gläubigers ist. Die Bewilligung der Zwangsversteigerung des gesamten Mindestansteils setzt daher nicht jedenfalls Exekutionstitel voraus, nach deren Inhalt die Ehegatten für ein und dieselbe Forderung solidarisch haften. Einem Exekutionsantrag kann vielmehr auch dann stattgegeben werden, wenn dem Begehren auf Zwangsversteigerung Exekutionstitel zugrundeliegen, die sich auf je eine gesonderte vollstreckbare Forderung gegen jeden der beiden Ehegatten beziehen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht der Umstand, daß den mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Ausfertigungen der gegen die Verpflichteten aufgrund derselben Klage getrennt erwirkten Exekutionstitel eine Solidarverpflichtung nicht zu entnehmen ist, der Exekution auf den gesamten Mindestanteil von Ehegatten nicht entgegen.
Bei dem Exekutionstitel gegen den Erstverpflichteten handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil; so wurde der Exekutionstitel auch im Exekutionsantrag bezeichnet. Wenn die vorgelegte Ausfertigung nicht die richtige Bezeichnung als Anerkenntnisurteil trägt, sondern als "Beschluß" überschrieben ist, ändert dies nichts daran, daß die Verpflichtung des Erstverpflichteten zur Zahlung klar zum Ausdruck kommt. Der in der Ausfertigung folgende Satz "Nunmehr anerkennt die erstbeklagte Partei das Klagebegehren." bedeutet keine Einschränkung dieser Zahlungsverpflichtung, sondern wurde offenbar irrtümlich aus dem Verhandlungsprotokoll übernommen.
Diesem Exekutionstitel ist auch mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, daß die betriebene Forderung bei sonstiger Exekution auf den jeweiligen Anteil des Erstverpflichteten an den Mindestanteilen an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** V***** zu bezahlen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist der Exekutionstitel auch in dieser Richtung ausreichend klar; es besteht kein Anhaltspunkt, daß mit der Formulierung im Exekutionstitel "bei sonstiger Exekution auf der verpfändeten Liegenschaft ....", an der tatsächlich Wohnungseigentum begründet wurde, die Exekutionsführung auf Anteile des Erstverpflichteten am Mindestanteil nicht möglich sein sollte; im Gegenteil ist bei dieser Sachlage gerade die Möglichkeit einer derartigen Exekution offensichtlich von den Parteien beabsichtigt, sodaß sie ein Anerkenntnisurteil als Exekutionstitel erwirkt haben.
Auch das Vorbringen im Exekutionsantrag unter Feldgruppe 11 "Abweichung von der ursprünglichen Forderung in Punkt 07: Die Kosten des Titels wurden getilgt." bezieht sich mit ausreichender Klarheit auf das Anerkenntnisurteils gegen den Erstverpflichteten, bei dem in Feldgruppe 07 keine Kosten angeführt sind. Die betreibende Partei bringt damit klar zum Ausdruck, daß sie hier (schon im Titelverfahren) bewußt keine Kosten verzeichnet hatte. Es wäre hingegen völlig widersinnig, wenn die betreibende Partei gegen die Zweitverpflichtete unter Feldgruppe 07 ausdrücklich Exekution auch zur Hereinbringung von Kosten begehren würde, die nach ihrem späteren Vorbringen im gleichen Exekutionsantrag bereits getilgt wären.
Insoweit liegen die vom Rekursgericht herangezogenen Gründe für eine Abweisung des Exekutionsantrags nicht vor. Wohl aber liegt ein Exekutionstitel über die betriebene Kostenforderung nur gegen die Zweitverpflichtete, nicht jedoch gegen den Erstverpflichteten vor. Da insoweit keine Solidarverpflichtung besteht, kann zur Hereinbringung dieser Forderung nicht Exekution durch Zwangsversteigerung der Anteile am Mindestanteil (§ 9 WEG) geführt werden. In der Abweisung dieses Teiles des Exekutionsantrags war der Beschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.Insoweit liegen die vom Rekursgericht herangezogenen Gründe für eine Abweisung des Exekutionsantrags nicht vor. Wohl aber liegt ein Exekutionstitel über die betriebene Kostenforderung nur gegen die Zweitverpflichtete, nicht jedoch gegen den Erstverpflichteten vor. Da insoweit keine Solidarverpflichtung besteht, kann zur Hereinbringung dieser Forderung nicht Exekution durch Zwangsversteigerung der Anteile am Mindestanteil (Paragraph 9, WEG) geführt werden. In der Abweisung dieses Teiles des Exekutionsantrags war der Beschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.
Da die weiteren vom Rekursgericht angenommenen Hindernisse einer Exekutionsbewilligung nicht vorliegen, war im übrigen der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten des Rekurses der Verpflichteten gegen den erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß auf §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO, hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten des Rekurses der Verpflichteten gegen den erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß auf Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei auf Paragraph 74, EO.