Rechtssatz RS0107700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107700
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
Eine Exekution auf den gesamten Mindestanteil von Ehegatten gemäß § 9 Abs 2 WEG 1975 setzt nicht einen Exekutionstitel voraus, der auf eine Solidarschuld der Ehegatten bezogen ist. Dem Exekutionsantrag kann vielmehr auch dann stattgegeben werden, wenn dem Begehren auf Zwangsversteigerung Exekutionstitel zugrunde liegen, die sich auf je eine gesonderte vollstreckbare Forderung des betreibenden Gläubigers gegen jeden der beiden Ehegatten beziehen.Eine Exekution auf den gesamten Mindestanteil von Ehegatten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG 1975 setzt nicht einen Exekutionstitel voraus, der auf eine Solidarschuld der Ehegatten bezogen ist. Dem Exekutionsantrag kann vielmehr auch dann stattgegeben werden, wenn dem Begehren auf Zwangsversteigerung Exekutionstitel zugrunde liegen, die sich auf je eine gesonderte vollstreckbare Forderung des betreibenden Gläubigers gegen jeden der beiden Ehegatten beziehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 131/97d
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 131/97d
Veröff: SZ 70/79
- 3 Ob 280/97s
Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 280/97s
- 3 Ob 91/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 91/13y
Vgl; Beisatz: Eine Pfändung des Aufhebungsanspruchs nach § 13 Abs 3 WEG hat nicht zu erfolgen; vielmehr ist unmittelbar die Zwangsversteigerung auf die gemeinsamen Liegenschaftsanteile zu bewilligen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107700
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB00131_97D0000_003