Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt, die vom Verpflichteten und einer Ehefrau erstattete Rekursbeantwortung ist unzulässig.
Dem Rekursgericht kann zwar nicht darin beigepflichtet werden, daß die betreibende Partei mit dem den Gegenstand der Entscheidung bildenden Exekutionsantrag nichts anderes als mit dem ersten Exekutionsantrag beantragt habe. Bei der im § 9 Abs 2 WEG vorgesehenen und von der betreibenden Partei offensichtlich auch beantragten Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums handelt es sich um eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG Rz 45 ff zu § 9; vgl auch Berger in ÖJZ 1982, 431 ff), wobei hier auf die - strittige (vgl Berger aaO 432) - Frage der Verwertung nicht eingegangen werden muß. Gemäß § 331 Abs 1 EO hat das die Exekution bewilligende Gericht zum Zweck der Exekution auf solche Vermögensrechte, falls nicht die Vorschriften über die Exekution auf unbewegliches Vermögen anzuwenden sind (§§ 240 ff, 248 EO), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist also die bloße Bewilligung der Pfändung nicht ausreichend und es ist darin das angeführte Gebot nicht enthalten. Die Pfändung setzt vielmehr die Erlassung und Zustellung eines solchen Gebotes voraus (vgl Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht 204; GlUNF 6867). Dabei ist der Oberste Gerichtshof entgegen Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 283 der Meinung, daß es nicht erforderlich ist, dem Ehegatten des Verpflichteten das in § 331 Abs 1 EO vorgesehene Leistungsverbot zuzustellen, weil er zu einer Leistung nicht verpflichtet ist. Dies ändert nichts daran, daß ihm als gemäß § 9 Abs 2 WEG am Exekutionsverfahren Beteiligten eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zuzustellen ist.Dem Rekursgericht kann zwar nicht darin beigepflichtet werden, daß die betreibende Partei mit dem den Gegenstand der Entscheidung bildenden Exekutionsantrag nichts anderes als mit dem ersten Exekutionsantrag beantragt habe. Bei der im Paragraph 9, Absatz 2, WEG vorgesehenen und von der betreibenden Partei offensichtlich auch beantragten Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums handelt es sich um eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach den Paragraphen 331, ff EO (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG Rz 45 ff zu Paragraph 9,; vergleiche auch Berger in ÖJZ 1982, 431 ff), wobei hier auf die - strittige vergleiche Berger aaO 432) - Frage der Verwertung nicht eingegangen werden muß. Gemäß Paragraph 331, Absatz eins, EO hat das die Exekution bewilligende Gericht zum Zweck der Exekution auf solche Vermögensrechte, falls nicht die Vorschriften über die Exekution auf unbewegliches Vermögen anzuwenden sind (Paragraphen 240, ff, 248 EO), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist also die bloße Bewilligung der Pfändung nicht ausreichend und es ist darin das angeführte Gebot nicht enthalten. Die Pfändung setzt vielmehr die Erlassung und Zustellung eines solchen Gebotes voraus vergleiche Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht 204; GlUNF 6867). Dabei ist der Oberste Gerichtshof entgegen Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 283 der Meinung, daß es nicht erforderlich ist, dem Ehegatten des Verpflichteten das in Paragraph 331, Absatz eins, EO vorgesehene Leistungsverbot zuzustellen, weil er zu einer Leistung nicht verpflichtet ist. Dies ändert nichts daran, daß ihm als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG am Exekutionsverfahren Beteiligten eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zuzustellen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht auf Grund des
ersten Exekutionsantrags verpflichtet gewesen wäre, das
angeführte Gebot an den Verpflichteten von Amts wegen zu
erlassen. Da dies nicht geschehen ist, wurde durch die erste
Exekutionsbewilligung die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung
des gemeinsamen Wohnungseigentums des Verpflichteten und seiner
Ehefrau nicht bewirkt. Der neue, die Erlassung des Gebotes
umfassende Antrag enthält daher ein Begehren, über das noch nicht
entschieden wurde, weshalb die Rechtskraft der ersten
Exekutionsbewilligung dem Antrag nicht entgegensteht (vgl
Fasching ZPR2 Rz 1516). Die Rechtsprechung, daß die Exekution zur
Sicherstellung nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des
Exekutionstitels ohne neue Exekutionsbewilligung in eine solche
zur Befriedigung übergeht (EvBl 1953/148 = JBl 1953, 424; SZ
45/15 = EvBl 1972/232 = JBl 1973, 321 ua), kommt hier nicht zum
Tragen, weil eine wirksame Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung eben nicht vorliegt.
Dennoch hat das Rekursgericht den Antrag der betreibenden Partei zu Recht abgewiesen, weil er gemäß § 9 Abs 2 WEG nur gemeinsam mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils gestellt werden kann und ein gesonderter Antrag daher abzuweisen ist (Faistenberger-Barta-Call aaO Rz 45 zu § 9; Berger aaO 432). Dies wird im Revisionsrekurs verkannt. Die darin enthaltenen Ausführungen, wonach dem betreibenden Gläubiger schon im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung die Möglichkeit geboten werden müßte, auf den Mindestanteil der Ehegatten zu greifen, sind hier nicht zielführend. Die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung war schon deshalb unwirksam, weil an den Verpflichteten kein Verfügungsverbot erlassen wurde. Es kommt daher nicht darauf an, welche Wirkungen die Zustellung eines solchen Verbotes gehabt hätte.Dennoch hat das Rekursgericht den Antrag der betreibenden Partei zu Recht abgewiesen, weil er gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG nur gemeinsam mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils gestellt werden kann und ein gesonderter Antrag daher abzuweisen ist (Faistenberger-Barta-Call aaO Rz 45 zu Paragraph 9,; Berger aaO 432). Dies wird im Revisionsrekurs verkannt. Die darin enthaltenen Ausführungen, wonach dem betreibenden Gläubiger schon im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung die Möglichkeit geboten werden müßte, auf den Mindestanteil der Ehegatten zu greifen, sind hier nicht zielführend. Die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung war schon deshalb unwirksam, weil an den Verpflichteten kein Verfügungsverbot erlassen wurde. Es kommt daher nicht darauf an, welche Wirkungen die Zustellung eines solchen Verbotes gehabt hätte.
Die vom Verpflichteten und seiner Ehefrau erstattete Rekursbeantwortung ist unzulässig, weil der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung nicht zu den Rekursen gehört, die in dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren für die Zulässigkeit der Rekursbeantwortung allein in Betracht kommenden § 521a Abs 1 ZPO aufgezählt sind (MietSlg 36.810 ua).Die vom Verpflichteten und seiner Ehefrau erstattete Rekursbeantwortung ist unzulässig, weil der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung nicht zu den Rekursen gehört, die in dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren für die Zulässigkeit der Rekursbeantwortung allein in Betracht kommenden Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO aufgezählt sind (MietSlg 36.810 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.