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Rechtssatz RS0004196×

Rechtssatz RS0004196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004196

Entscheidungsdatum

14.07.2008

Rechtssatz

Bei der im Paragraph 9, Absatz 2, WEG vorgesehenen Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums handelt es sich um eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach den Paragraphen 331, ff EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 128/91
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 128/91
  • 5 Ob 135/08a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 135/08a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 136/08y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 136/08y
    Vgl aber; Beisatz: Zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners stehen nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung. (T1); Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt. (T2); Beisatz: Der Aufhebungsanspruch stellt grundsätzlich kein eigenes, nach §§ 331 ff EO verwertbares Vermögensrecht dar. (T3); Bem: Siehe auch RS0119787, RS0004202. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004196

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00128_9100000_003