Rechtssatz RS0004196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004196
Entscheidungsdatum
14.07.2008
Rechtssatz
Bei der im § 9 Abs 2 WEG vorgesehenen Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums handelt es sich um eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO.Bei der im Paragraph 9, Absatz 2, WEG vorgesehenen Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums handelt es sich um eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach den Paragraphen 331, ff EO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 128/91
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 128/91
- 5 Ob 135/08a
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 135/08a
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 136/08y
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 136/08y
Vgl aber; Beisatz: Zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners stehen nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung. (T1); Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt. (T2); Beisatz: Der Aufhebungsanspruch stellt grundsätzlich kein eigenes, nach §§ 331 ff EO verwertbares Vermögensrecht dar. (T3); Bem: Siehe auch RS0119787, RS0004202. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004196
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00128_9100000_003