Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zeigt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG auf.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zeigt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
1. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, so lange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig (§ 13 Abs 3 Satz 1 und 3 WEG 2002). Die WRN 2006, BGBl I 124/2006, hat diese Regelungen über den Ausschluss der gesonderten Verwertung eines Anteils am Mindestanteil nur insoweit geändert, als in Satz 1 das Wort „veräußert" gestrichen wurde.1. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, so lange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig (Paragraph 13, Absatz 3, Satz 1 und 3 WEG 2002). Die WRN 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2006,, hat diese Regelungen über den Ausschluss der gesonderten Verwertung eines Anteils am Mindestanteil nur insoweit geändert, als in Satz 1 das Wort „veräußert" gestrichen wurde.
§ 13 Abs 6 Satz 2 WEG 2002 (nunmehr Satz 4 idF der WRN 2006) schließt die Aufhebungsklage eines Ehegatten während der Ehe aus, wenn das Wohnungseigentumsobjekt einem der Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient.Paragraph 13, Absatz 6, Satz 2 WEG 2002 (nunmehr Satz 4 in der Fassung der WRN 2006) schließt die Aufhebungsklage eines Ehegatten während der Ehe aus, wenn das Wohnungseigentumsobjekt einem der Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient.
2. In Übereinstimmung mit der Lehre (S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 13 WEG Rz 49; vgl zu § 9 Abs 2 WEG 1975 als Vorgängerbestimmung des § 13 Abs 3 WEG 2002: Kepplinger, Ehegattenwohnungseigentum, Exekution und Konkurs, immolex 2000, 121) hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 304/04h = RIS-Justiz RS0119787 = wobl 2005/96 (Call) bereits eindeutig klargestellt, dass zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung stehen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt.2. In Übereinstimmung mit der Lehre (S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 13, WEG Rz 49; vergleiche zu Paragraph 9, Absatz 2, WEG 1975 als Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002: Kepplinger, Ehegattenwohnungseigentum, Exekution und Konkurs, immolex 2000, 121) hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 304/04h = RIS-Justiz RS0119787 = wobl 2005/96 (Call) bereits eindeutig klargestellt, dass zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners nur die in Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung stehen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt.
3. Das Argument des Revisionsrekurses, im Gegensatz zu dem in 3 Ob 304/04h entschiedenen Fall liege eine nichteheliche Eigentümerpartnerschaft vor, bei der - anders als bei Ehegatten - jederzeit die Möglichkeit zur Einbringung einer Teilungsklage bestehe, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung: Die Regelungen des § 13 Abs 3 Satz 1 und 2 WEG 2002 unterscheiden nicht zwischen Eigentümerpartnerschaften von Ehegatten und zwei anderen physischen Personen, die ja seit dem WEG 2002 im Gegensatz zur früheren Rechtslage gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sein können (§ 2 Abs 10 iVm §§ 12 f WEG 2002). Der für den Fall des Ehegattenwohnungseigentums in § 13 Abs 6 Satz 2 WEG 2002 (WRN 2006: Satz 4) vorgesehene Ausschluss einer Teilungsklage nach § 830 ABGB bezieht sich auf die Zulässigkeit des Teilungsanspruchs. Dass dieses Teilungshindernis bei nichtehelichen Eigentümergemeinschaften oder nach Aufhebung der Ehe nicht gilt, hat auf die in Lehre und Judikatur verneinte (3 Ob 304/04h; S. Gantner aaO mwN) Zulässigkeit der gesonderten Überweisung nur des Aufhebungsanspruchs, der grundsätzlich kein eigenes, nach §§ 331 ff EO verwertbares Vermögensrecht darstellt (RIS-Justiz RS0004202; 3 Ob 98/04i unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; S. Gantner aaO mwN), keinen Einfluss.3. Das Argument des Revisionsrekurses, im Gegensatz zu dem in 3 Ob 304/04h entschiedenen Fall liege eine nichteheliche Eigentümerpartnerschaft vor, bei der - anders als bei Ehegatten - jederzeit die Möglichkeit zur Einbringung einer Teilungsklage bestehe, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung: Die Regelungen des Paragraph 13, Absatz 3, Satz 1 und 2 WEG 2002 unterscheiden nicht zwischen Eigentümerpartnerschaften von Ehegatten und zwei anderen physischen Personen, die ja seit dem WEG 2002 im Gegensatz zur früheren Rechtslage gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sein können (Paragraph 2, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraphen 12, f WEG 2002). Der für den Fall des Ehegattenwohnungseigentums in Paragraph 13, Absatz 6, Satz 2 WEG 2002 (WRN 2006: Satz 4) vorgesehene Ausschluss einer Teilungsklage nach Paragraph 830, ABGB bezieht sich auf die Zulässigkeit des Teilungsanspruchs. Dass dieses Teilungshindernis bei nichtehelichen Eigentümergemeinschaften oder nach Aufhebung der Ehe nicht gilt, hat auf die in Lehre und Judikatur verneinte (3 Ob 304/04h; S. Gantner aaO mwN) Zulässigkeit der gesonderten Überweisung nur des Aufhebungsanspruchs, der grundsätzlich kein eigenes, nach Paragraphen 331, ff EO verwertbares Vermögensrecht darstellt (RIS-Justiz RS0004202; 3 Ob 98/04i unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; S. Gantner aaO mwN), keinen Einfluss.
4. Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen darin begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (RIS-Justiz RS0016506 [T1]). Die Anmerkung der Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft im Sinn des § 830 ABGB ist zwar zulässig (Gamerith in Rummel³ § 830 Rz 18; RIS-Justiz RS0013239). Die Klägerin ist aber nicht Miteigentümerin; sie macht als betreibende Gläubigerin vielmehr nur einen Teilanspruch des hier exekutiv nach § 13 Abs 3 WEG 2002 bewilligten Vollstreckungsanspruchs geltend. Lehnt das Rekursgericht die Anmerkung einer derartigen Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses der betreibenden Gläubigerin, welche die Vollstreckung ihrer Forderung ohnedies bereits durch das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren erreichen kann, ab, so begründet dies keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung.4. Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen darin begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (RIS-Justiz RS0016506 [T1]). Die Anmerkung der Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft im Sinn des Paragraph 830, ABGB ist zwar zulässig (Gamerith in Rummel³ Paragraph 830, Rz 18; RIS-Justiz RS0013239). Die Klägerin ist aber nicht Miteigentümerin; sie macht als betreibende Gläubigerin vielmehr nur einen Teilanspruch des hier exekutiv nach Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 bewilligten Vollstreckungsanspruchs geltend. Lehnt das Rekursgericht die Anmerkung einer derartigen Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses der betreibenden Gläubigerin, welche die Vollstreckung ihrer Forderung ohnedies bereits durch das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren erreichen kann, ab, so begründet dies keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung.