Dem kann allerdings nicht gefolgt werden.
Wie der Betreibende selbst einräumt, lehnte es die ältere Lehre und Judikatur ab, den Teilungsanspruch nach § 830 ABGB als anderes Vermögensrecht, das der Exekution nach den §§ 331 ff EO unterläge, zu qualifizieren. Zuletzt wurde ausdrücklich mit der Entscheidung SZ 39/159 = JBl 1967, 532 = EvBl 1967/36 in diesem Sinn entschieden. Diese Rsp wurde insbesondere von Hofmeister in einem Vortrag "Probleme der Exekution in Miteigentumsanteile" (wiedergegeben in ÖJZ 1991, 202) kritisiert. Hofmeister/Egglmeier (in Schwimann2, § 829 ABGB Rz 16) bezeichnen die ablehnende Haltung der Rsp gegenüber der Pfändbarkeit des Teilungsanspruchs als überprüfungsbedürftig. Die Genannten (aaO Rz 15) sehen auch Wertungswidersprüche (ähnlich Hofmeister im genannten Vortrag).Wie der Betreibende selbst einräumt, lehnte es die ältere Lehre und Judikatur ab, den Teilungsanspruch nach Paragraph 830, ABGB als anderes Vermögensrecht, das der Exekution nach den Paragraphen 331, ff EO unterläge, zu qualifizieren. Zuletzt wurde ausdrücklich mit der Entscheidung SZ 39/159 = JBl 1967, 532 = EvBl 1967/36 in diesem Sinn entschieden. Diese Rsp wurde insbesondere von Hofmeister in einem Vortrag "Probleme der Exekution in Miteigentumsanteile" (wiedergegeben in ÖJZ 1991, 202) kritisiert. Hofmeister/Egglmeier (in Schwimann2, Paragraph 829, ABGB Rz 16) bezeichnen die ablehnende Haltung der Rsp gegenüber der Pfändbarkeit des Teilungsanspruchs als überprüfungsbedürftig. Die Genannten (aaO Rz 15) sehen auch Wertungswidersprüche (ähnlich Hofmeister im genannten Vortrag).
Der erkennende Senat sieht sich durch die auf die angeführten Belegstellen gestützten Ausführungen im Revisionsrekurs nicht zu einer Revidierung der bisherigen Rsp veranlasst.
Soweit sich der Betreibende auch auf Oberhammer in Angst, EO, § 331 Rz 11 ff) stützt, ist ihm zu erwidern, dass eine Ablehnung der hA daraus nicht abzuleiten ist. Wenn in Rz 13 von einer regelmäßigen Verwertungsart durch Ermächtigung des betreibenden Gläubigers zur Geltendmachung des Teilungsanspruchs die Rede ist, bezieht sich dies eindeutig auf die Exekution auf Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen, die Stelle ist also nicht einschlägig.Soweit sich der Betreibende auch auf Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 331, Rz 11 ff) stützt, ist ihm zu erwidern, dass eine Ablehnung der hA daraus nicht abzuleiten ist. Wenn in Rz 13 von einer regelmäßigen Verwertungsart durch Ermächtigung des betreibenden Gläubigers zur Geltendmachung des Teilungsanspruchs die Rede ist, bezieht sich dies eindeutig auf die Exekution auf Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen, die Stelle ist also nicht einschlägig.
Ein Wertungswiderspruch zu den mit Sonderbestimmungen ermöglichten Exekutionen auf das Auseinandersetzungsguthaben bei der Personengesellschaft nach § 135 HGB und auf den Anteil am Mindestanteil bei gemeinsamem Wohnungseigentum (§ 13 Abs 3 WEG 2002, früher § 9 Abs 2 WEG 1975) liegt in Wahrheit nicht vor. Dass der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zweifellos einen Vermögenswert hat, kann vernünftigerweise nicht bezweifelt werden. Die Sonderregelung im WEG war schon deshalb notwendig, weil nach § 13 Abs 3 WEG die Anteile der Partner am Mindestanteil nicht gesondert der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Wie sich auch aus dem Gesetz allein ergibt, ermöglicht die Sonderregelung die sofortige Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils. Seit der EO-Novelle 2000, aufgrund deren in Abkehr von der bisherigen Rsp auch die Superädifikate gemäß § 133 Abs 1 EO der Zwangsversteigerung unterliegen, was gemäß § 238 Abs 1 EO auch für Anteile an Superädifikaten gelten muss (3 Ob 113/02t, JBl 2003, 656 = RdW 2003, 453 = ÖBA 2003, 880 = RZ 2003/28 = ZIK 2004, 35), ist nunmehr ohnehin der Gleichklang zwischen der Exekution auf Liegenschaft- und der auf Überbauanteile hergestellt. Auch bei der Exekution auf Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen kann nach hA nur das Gesamtrecht, nicht aber, wie vom Betreibenden im Exekutionsantrag begehrt, das Recht, Teilung zu verlangen, gepfändet werden (Oberhammer aaO § 331 Rz 12; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 331 Rz 36). Die Exklusivität der Exekution auf Liegenschaftsanteile in Form der drei Exekutionsarten zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung mangels bisher nicht erfolgten Eingriffs des Gesetzgebers vertrat in letzter Zeit auch Frauenberger (aaO Rz 12). Im Übrigen ist wiederum darauf zu verweisen, dass das Miteigentumsrecht des Verpflichteten selbst nicht Gegenstand des Exekutionsantrags war.Ein Wertungswiderspruch zu den mit Sonderbestimmungen ermöglichten Exekutionen auf das Auseinandersetzungsguthaben bei der Personengesellschaft nach Paragraph 135, HGB und auf den Anteil am Mindestanteil bei gemeinsamem Wohnungseigentum (Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002, früher Paragraph 9, Absatz 2, WEG 1975) liegt in Wahrheit nicht vor. Dass der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zweifellos einen Vermögenswert hat, kann vernünftigerweise nicht bezweifelt werden. Die Sonderregelung im WEG war schon deshalb notwendig, weil nach Paragraph 13, Absatz 3, WEG die Anteile der Partner am Mindestanteil nicht gesondert der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Wie sich auch aus dem Gesetz allein ergibt, ermöglicht die Sonderregelung die sofortige Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils. Seit der EO-Novelle 2000, aufgrund deren in Abkehr von der bisherigen Rsp auch die Superädifikate gemäß Paragraph 133, Absatz eins, EO der Zwangsversteigerung unterliegen, was gemäß Paragraph 238, Absatz eins, EO auch für Anteile an Superädifikaten gelten muss (3 Ob 113/02t, JBl 2003, 656 = RdW 2003, 453 = ÖBA 2003, 880 = RZ 2003/28 = ZIK 2004, 35), ist nunmehr ohnehin der Gleichklang zwischen der Exekution auf Liegenschaft- und der auf Überbauanteile hergestellt. Auch bei der Exekution auf Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen kann nach hA nur das Gesamtrecht, nicht aber, wie vom Betreibenden im Exekutionsantrag begehrt, das Recht, Teilung zu verlangen, gepfändet werden (Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 12; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 331, Rz 36). Die Exklusivität der Exekution auf Liegenschaftsanteile in Form der drei Exekutionsarten zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung mangels bisher nicht erfolgten Eingriffs des Gesetzgebers vertrat in letzter Zeit auch Frauenberger (aaO Rz 12). Im Übrigen ist wiederum darauf zu verweisen, dass das Miteigentumsrecht des Verpflichteten selbst nicht Gegenstand des Exekutionsantrags war.
Insgesamt zeigt somit der Betreibende keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO auf. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Insgesamt zeigt somit der Betreibende keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).