Der Rekurs des Zweitbeigetretenen gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss ist zulässig und insofern berechtigt, als eine Aufhebung des erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses zur Verfahrensergänzung zu unterbleiben hat und das Meistbot sogleich zuzuweisen ist.
a) Ungeachtet des zutreffenden Hinweises des Rekursgerichts, dass dem Zweitbeigetretenen höchstens eine Forderung in der angemeldeten Höhe - das sind richtig 352.903,03 S (im Rekurs an die zweite Instanz und dem folgend in der zweitinstanzlichen Entscheidung irrtümlich 252.903,03 S) - zugewiesen werden könne, beantragt dieser wiederum, dass der Pfandgläubigerin der gesamte Meistbotsrest nicht zugewiesen werde. Aus dem gesamten Rechtsmittelvorbringen ergibt sich jedoch, dass der Zweitbeigetretene die Zuweisung an die Pfandgläubigerin nur insofern bekämpft, als eine Zuweisung des von ihm angemeldeten Betrags vor dieser erfolgen soll.
b) Die Exekution auf Miteigentumsanteile an Superädifikaten ist nunmehr, wie aus § 238 Abs 1 EO abzuleiten ist, durch Zwangsversteigerung zu führen (Angst in Angst, EO, § 134 Rz 7).b) Die Exekution auf Miteigentumsanteile an Superädifikaten ist nunmehr, wie aus Paragraph 238, Absatz eins, EO abzuleiten ist, durch Zwangsversteigerung zu führen (Angst in Angst, EO, Paragraph 134, Rz 7).
c) Zur Anmeldung der Forderung der Pfandgläubigerin und deren Nachweis: Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen (Angst aaO § 210 Rz 5; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 210, 211 Rz 42; Mohr, Die neue Zwangsversteigerung 40). Die Anmeldung kann gemäß § 53 Abs 1 EO entweder in einem Schriftsatz oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll oder bei der Verteilungstagsatzung erklärt werden (Angst aaO § 210 Rz 8). Nunmehr ist zwar in § 210 Abs 1 EO vorgesehen, dass die Forderungsanmeldung spätestens 14 Tage vor dieser Tagsatzung zu geschehen hat. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass dem Richter die Möglichkeit geboten werden soll, die Forderungsanmeldungen schon vor der Verteilungstagsatzung zu prüfen (Angst aaO § 210 Rz 8 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die auch hier eingetretene Versäumung der 14tägigen Frist durch die Pfandgläubigerin führt aber gemäß § 210 Abs 2 EO nicht zum Verlust des Teilnahmeanspruchs, wenn die Anmeldung spätestens in der Verteilungstagsatzung nachgeholt wird. Hier hatte die verspätet mit Schriftsatz erfolgte Anmeldung keine Mehrkosten zur Folge, die gegebenenfalls nach § 210 Abs 2 EO zu ersetzen wären.c) Zur Anmeldung der Forderung der Pfandgläubigerin und deren Nachweis: Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen (Angst aaO Paragraph 210, Rz 5; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 210, 211, Rz 42; Mohr, Die neue Zwangsversteigerung 40). Die Anmeldung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, EO entweder in einem Schriftsatz oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll oder bei der Verteilungstagsatzung erklärt werden (Angst aaO Paragraph 210, Rz 8). Nunmehr ist zwar in Paragraph 210, Absatz eins, EO vorgesehen, dass die Forderungsanmeldung spätestens 14 Tage vor dieser Tagsatzung zu geschehen hat. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass dem Richter die Möglichkeit geboten werden soll, die Forderungsanmeldungen schon vor der Verteilungstagsatzung zu prüfen (Angst aaO Paragraph 210, Rz 8 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die auch hier eingetretene Versäumung der 14tägigen Frist durch die Pfandgläubigerin führt aber gemäß Paragraph 210, Absatz 2, EO nicht zum Verlust des Teilnahmeanspruchs, wenn die Anmeldung spätestens in der Verteilungstagsatzung nachgeholt wird. Hier hatte die verspätet mit Schriftsatz erfolgte Anmeldung keine Mehrkosten zur Folge, die gegebenenfalls nach Paragraph 210, Absatz 2, EO zu ersetzen wären.
Gemäß § 211 Abs 3 EO haben die Pfandgläubiger bei Superädifikaten die Rangordnung des von ihnen behaupteten Pfandrechts unter Bezeichnung der Zeit, von der an das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, anzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Pfandgläubigerin die Rangordnung des von ihr behaupteten Pfandrechts mit Anführung des Aktenzeichens Uh 6/95 der Urkundenhinterlegung genau bezeichnet und zur Verteilung eines Meistbots von 585.000 S (Kapital) eine durch ein im ersten Rang stehendes Pfandrecht gesicherte Forderung von 5,970.945,05 S angemeldet, wovon 4,819.975,15 S auf Kapital und 1,150.969,90 S auf Verzugszinsen entfallen. Kosten wurden nicht angemeldet. Der aus der Verteilungsmasse zur Verfügung stehende Betrag reicht somit nicht zur Befriedigung aus; in einem solchen Fall sind an sich die Nebengebühren vor dem Kapital zu berücksichtigen (Angst aaO § 216 Rz 19). Das Erstgericht hat jedoch - unangefochten - ohne weitere Begründung die Zuweisung an die Pfandgläubigerin nicht auf Zinsen, sondern auf Kapital vorgenommen.Gemäß Paragraph 211, Absatz 3, EO haben die Pfandgläubiger bei Superädifikaten die Rangordnung des von ihnen behaupteten Pfandrechts unter Bezeichnung der Zeit, von der an das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, anzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Pfandgläubigerin die Rangordnung des von ihr behaupteten Pfandrechts mit Anführung des Aktenzeichens Uh 6/95 der Urkundenhinterlegung genau bezeichnet und zur Verteilung eines Meistbots von 585.000 S (Kapital) eine durch ein im ersten Rang stehendes Pfandrecht gesicherte Forderung von 5,970.945,05 S angemeldet, wovon 4,819.975,15 S auf Kapital und 1,150.969,90 S auf Verzugszinsen entfallen. Kosten wurden nicht angemeldet. Der aus der Verteilungsmasse zur Verfügung stehende Betrag reicht somit nicht zur Befriedigung aus; in einem solchen Fall sind an sich die Nebengebühren vor dem Kapital zu berücksichtigen (Angst aaO Paragraph 216, Rz 19). Das Erstgericht hat jedoch - unangefochten - ohne weitere Begründung die Zuweisung an die Pfandgläubigerin nicht auf Zinsen, sondern auf Kapital vorgenommen.
Eine Forderungsanmeldung (§ 210 EO) ist nun dann ausreichend bestimmt, wenn sie die jeweils beanspruchte Summe an Kapital und gegebenenfalls Zinsen und sonstigen Gebühren anführt; eine Aufschlüsselung, wie sich diese begehrten Beträge zusammensetzen, ist in der Anmeldung selbst nicht vorzunehmen; wohl aber muss sich dies aus den zum Nachweis der angemeldeten Forderung vorgelegten Urkunden ergeben. Zu prüfen ist somit vorerst, ob die Forderungsanmeldung ausreichend bestimmt ist. Für die Kapitalsforderung reicht hiezu die Angabe eines bestimmten Betrags aus. Hingegen genügt für die Anmeldung der Zinsenforderung nicht die bloße Angabe eines Betrags, die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes und des Kapitalsbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten (SZ 53/118; 3 Ob 2223/96z = ÖBA 1998, 569 [zust Schumacher] ua E in RIS-Justiz RS0003153), wobei dies auch für Verzugszinsen gilt (Angst aaO § 210 Rz 10 mwN aus der Rsp). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Anmeldung, der die Höhe des begehrten Zinsfußes, der Kapitalsbetrag sowie Beginn und Ende des Zinsenlaufs zu entnehmen sind.Eine Forderungsanmeldung (Paragraph 210, EO) ist nun dann ausreichend bestimmt, wenn sie die jeweils beanspruchte Summe an Kapital und gegebenenfalls Zinsen und sonstigen Gebühren anführt; eine Aufschlüsselung, wie sich diese begehrten Beträge zusammensetzen, ist in der Anmeldung selbst nicht vorzunehmen; wohl aber muss sich dies aus den zum Nachweis der angemeldeten Forderung vorgelegten Urkunden ergeben. Zu prüfen ist somit vorerst, ob die Forderungsanmeldung ausreichend bestimmt ist. Für die Kapitalsforderung reicht hiezu die Angabe eines bestimmten Betrags aus. Hingegen genügt für die Anmeldung der Zinsenforderung nicht die bloße Angabe eines Betrags, die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes und des Kapitalsbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten (SZ 53/118; 3 Ob 2223/96z = ÖBA 1998, 569 [zust Schumacher] ua E in RIS-Justiz RS0003153), wobei dies auch für Verzugszinsen gilt (Angst aaO Paragraph 210, Rz 10 mwN aus der Rsp). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Anmeldung, der die Höhe des begehrten Zinsfußes, der Kapitalsbetrag sowie Beginn und Ende des Zinsenlaufs zu entnehmen sind.
Wenn eine ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt, ist weiters zu prüfen, ob die angemeldeten Kapitals- und Zinsenforderungen auch entsprechend nachgewiesen sind. § 210 EO sieht vor, dass mit der Anmeldung die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen sind, widrigens die Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Entgegen der früheren Rechtslage, wonach die Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden mussten, genügt nunmehr die Vorlage einer unbeglaubigten Abschrift bzw. Fotokopie (Angst aaO § 210 Rz 14). Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind (Angst aaO § 210 Rz 11 mwN).Wenn eine ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt, ist weiters zu prüfen, ob die angemeldeten Kapitals- und Zinsenforderungen auch entsprechend nachgewiesen sind. Paragraph 210, EO sieht vor, dass mit der Anmeldung die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen sind, widrigens die Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Entgegen der früheren Rechtslage, wonach die Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden mussten, genügt nunmehr die Vorlage einer unbeglaubigten Abschrift bzw. Fotokopie (Angst aaO Paragraph 210, Rz 14). Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind (Angst aaO Paragraph 210, Rz 11 mwN).
Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde nun in § 211 Abs 5 EO insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Da hier von der Pfandgläubigerin eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, kann eine Auseinandersetzung mit den sich aus dieser neuen Regelung ergebenden Rechtsfragen unterbleiben, haben doch die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten (Angst aaO § 210 Rz 12). Aus einem bloßen Stillschweigen oder einer Erklärung des Verpflichteten, dass die angemeldete Forderung zu Recht bestehe, ergibt sich schon deshalb keine Erleichterung oder gar ein Entfall der Verpflichtung zum Nachweis der angemeldeten Forderung, weil ja auch die nachrangigen Gläubiger das Recht zur Überprüfung haben müssen. Im vorliegenden Fall bewirkt auch der Umstand, dass der Verpflichtete im Rekurs an die zweite Instanz gegen die Zuweisung an den Bund die Zuweisung an die Pfandgläubigerin beantragt hatte, keinen Wegfall der Pflicht des Exekutionsgerichts zur Prüfung des Nachweises der angemeldeten Forderung; dieser Fall ist auch nicht in § 211 Abs 5 EO geregelt, der nur die Vorlage einer Saldomitteilung betrifft. § 211 Abs 5 EO idFd EO-Nov 2000 betrifft nur die Vorlage einer Saldomitteilung und gilt nicht ausdehnend für andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, im Besonderen etwa sein stillschweigendes Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung. Zutreffend ist somit die zweitinstanzliche Auffassung, es fehle bei der Forderungsanmeldung der Pfandgläubigerin ein Nachweis, ob es sich beim angemeldeten Kapitalsbetrag um den ursprünglich ausgezahlten Kapitalsbetrag handelt oder ob Rückzahlungen des Verpflichteten und/oder Dritter berücksichtigt wurden. Unklar ist weiters, ob dieser Betrag kapitalisierte Zinsen enthält. Auch bei den angemeldeten Verzugszinsen fehlt ein Nachweis schon zur Berechtigung der Höhe derselben.Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde nun in Paragraph 211, Absatz 5, EO insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Da hier von der Pfandgläubigerin eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, kann eine Auseinandersetzung mit den sich aus dieser neuen Regelung ergebenden Rechtsfragen unterbleiben, haben doch die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach Paragraph 210, EO weiter zu gelten (Angst aaO Paragraph 210, Rz 12). Aus einem bloßen Stillschweigen oder einer Erklärung des Verpflichteten, dass die angemeldete Forderung zu Recht bestehe, ergibt sich schon deshalb keine Erleichterung oder gar ein Entfall der Verpflichtung zum Nachweis der angemeldeten Forderung, weil ja auch die nachrangigen Gläubiger das Recht zur Überprüfung haben müssen. Im vorliegenden Fall bewirkt auch der Umstand, dass der Verpflichtete im Rekurs an die zweite Instanz gegen die Zuweisung an den Bund die Zuweisung an die Pfandgläubigerin beantragt hatte, keinen Wegfall der Pflicht des Exekutionsgerichts zur Prüfung des Nachweises der angemeldeten Forderung; dieser Fall ist auch nicht in Paragraph 211, Absatz 5, EO geregelt, der nur die Vorlage einer Saldomitteilung betrifft. Paragraph 211, Absatz 5, EO idFd EO-Nov 2000 betrifft nur die Vorlage einer Saldomitteilung und gilt nicht ausdehnend für andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, im Besonderen etwa sein stillschweigendes Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung. Zutreffend ist somit die zweitinstanzliche Auffassung, es fehle bei der Forderungsanmeldung der Pfandgläubigerin ein Nachweis, ob es sich beim angemeldeten Kapitalsbetrag um den ursprünglich ausgezahlten Kapitalsbetrag handelt oder ob Rückzahlungen des Verpflichteten und/oder Dritter berücksichtigt wurden. Unklar ist weiters, ob dieser Betrag kapitalisierte Zinsen enthält. Auch bei den angemeldeten Verzugszinsen fehlt ein Nachweis schon zur Berechtigung der Höhe derselben.
Die Ansicht des Rekursgerichts, die Anmeldung der Pfandgläubigerin sei zwar ausreichend bestimmt, die angemeldete Forderung an Kapital und Verzugszinsen jedoch nicht nachgewiesen, ist demnach zu billigen. Nicht ausreichend nachgewiesene, durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Forderungen sind - ebenso wie überhaupt nicht angemeldete derartige Forderungen - nicht zuzuweisen; nach Aufhebung des § 224 Abs 2 EO durch die EO-Nov 2000 kommt eine zinstragende Anlegung in einem solchen Fall nicht mehr in Frage (Angst aaO § 224 Rz 3 ff; Lecher aaO §§ 210, 211 Rz 4).Die Ansicht des Rekursgerichts, die Anmeldung der Pfandgläubigerin sei zwar ausreichend bestimmt, die angemeldete Forderung an Kapital und Verzugszinsen jedoch nicht nachgewiesen, ist demnach zu billigen. Nicht ausreichend nachgewiesene, durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Forderungen sind - ebenso wie überhaupt nicht angemeldete derartige Forderungen - nicht zuzuweisen; nach Aufhebung des Paragraph 224, Absatz 2, EO durch die EO-Nov 2000 kommt eine zinstragende Anlegung in einem solchen Fall nicht mehr in Frage (Angst aaO Paragraph 224, Rz 3 ff; Lecher aaO Paragraphen 210, 211, Rz 4).
d) Zur Verbesserung einer für die Meistbotsverteilung zwar ordnungsgemäß angemeldeten, jedoch nicht ausreichend nachgewiesenen Forderung: Da die Pfandgläubigerin der Meistbotsverteilungstagsatzung fernblieb, stellt sich die Frage, ob die die Erstrichterin treffende Pflicht, die Pfandgläubigerin zur Verbesserung ihrer Anmeldung aufzufordern, nur in der genannten Tagsatzung auszuüben war oder bereits mit dem Einlangen der Anmeldung bei Gericht, wovon die zweite Instanz ausging. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Zwar kann sicher nicht die Rechtsansicht vertreten werden, im Exekutionsverfahren komme eine Verbesserung überhaupt nicht in Frage. So sieht der durch die EO-Nov 1995 angefügte Abs 3 des § 54 EO vor, dass der Exekutionsantrag auch zur Verbesserung von Inhaltsmängeln ("bei Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbringens") zurückzustellen ist, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Unterlagen angeschlossen sind, und zwar nicht nur bei Anträgen im vereinfachten Bewilligungsverfahren, dessen Einführung wohl auch Anlass zur Änderung des § 54 Abs 3 EO war (vgl. RV, 195 BlgNR 19. GP, 30), sondern in jedem Exekutionsverfahren durchzuführen, soweit der Antrag nicht rangwahrend ist (3 Ob 86/97m = ZIK 1998, 36 u.a.; RIS-Justiz RS0107395). § 54 Abs 3 EO regelt aber nur die Verbesserung von Exekutionsanträgen (Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 52).Zwar kann sicher nicht die Rechtsansicht vertreten werden, im Exekutionsverfahren komme eine Verbesserung überhaupt nicht in Frage. So sieht der durch die EO-Nov 1995 angefügte Absatz 3, des Paragraph 54, EO vor, dass der Exekutionsantrag auch zur Verbesserung von Inhaltsmängeln ("bei Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbringens") zurückzustellen ist, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Unterlagen angeschlossen sind, und zwar nicht nur bei Anträgen im vereinfachten Bewilligungsverfahren, dessen Einführung wohl auch Anlass zur Änderung des Paragraph 54, Absatz 3, EO war vergleiche RV, 195 BlgNR 19. GP, 30), sondern in jedem Exekutionsverfahren durchzuführen, soweit der Antrag nicht rangwahrend ist (3 Ob 86/97m = ZIK 1998, 36 u.a.; RIS-Justiz RS0107395). Paragraph 54, Absatz 3, EO regelt aber nur die Verbesserung von Exekutionsanträgen (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 52).
Norm für eine Pflicht des Exekutionsrichters, einen Anmeldenden zur Verbesserung aufzufordern, ist § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO. Kommt es gemäß § 212 Abs 1 EO zu einer Verhandlung über die bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche, so ist der Richter nach stRsp zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO verpflichtet, auf die Mängel einer Anmeldung hinzuweisen, um deren Verbesserung zu erreichen (3 Ob 217/99d; NZ 2000, 185 = WoBl 1999/102 [Call] = immolex 1999, 79; zuletzt 8 Ob 271/00m = EvBl 2001/70 = ÖBA 2002, 330 u.a.; RIS-Justiz RS0002650; Lecher aaO §§ 210, 211 Rz 26). Entgegen der älteren Rsp (EvBl 1951/366) wird nunmehr überwiegend angenommen, die Anleitungspflicht bestehe auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreite (8 Ob 271/00m mwN; Angst aaO § 210 Rz 18). Bereits in der E 3 Ob 125/80 = SZ 54/53 wurde ausgesprochen, es genüge nicht, dass in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter habe alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. In der E 3 Ob 76/85 wurde weiters ausgesprochen, nehme der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begebe er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen. Auch in Ansehung der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen (3 Ob 217/99d). Eine Anleitung zur Verbesserung einer Anmeldung kommt bis zur Beendigung der Meistbotsverteilungstagsatzung in Betracht, nicht jedoch dann, wenn trotz gehöriger Ladung niemand oder zumindest der Betroffene nicht zu dieser Tagsatzung erschienen ist. Unklare oder unvollständige Anmeldungen können in einem solchen Fall nicht verbessert werden und sind daher nicht zu berücksichtigen; es dürfen nicht von Amts wegen Maßnahmen zur Aufklärung oder Ergänzung angeordnet werden (Angst aaO § 210 Rz 18 mit Nachweis der Rsp). Angst (aaO) weist zutreffend auf § 211 Abs 4 EO hin. Nach dieser Bestimmung ist nach Beendigung der Verteilungstagsatzung eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft. Auch Lecher (aaO §§ 210, 211 Rz 26) vertritt die Ansicht, nach Schluss der Verhandlung sei jegliche Verbesserung unzulässig.Norm für eine Pflicht des Exekutionsrichters, einen Anmeldenden zur Verbesserung aufzufordern, ist Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz eins, ZPO. Kommt es gemäß Paragraph 212, Absatz eins, EO zu einer Verhandlung über die bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche, so ist der Richter nach stRsp zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz eins, ZPO verpflichtet, auf die Mängel einer Anmeldung hinzuweisen, um deren Verbesserung zu erreichen (3 Ob 217/99d; NZ 2000, 185 = WoBl 1999/102 [Call] = immolex 1999, 79; zuletzt 8 Ob 271/00m = EvBl 2001/70 = ÖBA 2002, 330 u.a.; RIS-Justiz RS0002650; Lecher aaO Paragraphen 210, 211, Rz 26). Entgegen der älteren Rsp (EvBl 1951/366) wird nunmehr überwiegend angenommen, die Anleitungspflicht bestehe auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreite (8 Ob 271/00m mwN; Angst aaO Paragraph 210, Rz 18). Bereits in der E 3 Ob 125/80 = SZ 54/53 wurde ausgesprochen, es genüge nicht, dass in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter habe alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd Paragraph 78, EO und Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. In der E 3 Ob 76/85 wurde weiters ausgesprochen, nehme der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begebe er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen. Auch in Ansehung der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen (3 Ob 217/99d). Eine Anleitung zur Verbesserung einer Anmeldung kommt bis zur Beendigung der Meistbotsverteilungstagsatzung in Betracht, nicht jedoch dann, wenn trotz gehöriger Ladung niemand oder zumindest der Betroffene nicht zu dieser Tagsatzung erschienen ist. Unklare oder unvollständige Anmeldungen können in einem solchen Fall nicht verbessert werden und sind daher nicht zu berücksichtigen; es dürfen nicht von Amts wegen Maßnahmen zur Aufklärung oder Ergänzung angeordnet werden (Angst aaO Paragraph 210, Rz 18 mit Nachweis der Rsp). Angst (aaO) weist zutreffend auf Paragraph 211, Absatz 4, EO hin. Nach dieser Bestimmung ist nach Beendigung der Verteilungstagsatzung eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft. Auch Lecher (aaO Paragraphen 210, 211, Rz 26) vertritt die Ansicht, nach Schluss der Verhandlung sei jegliche Verbesserung unzulässig.
An diesen Auffassungen ist ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in § 210 Abs 1 EO festzuhalten. Die Frist dient ja dazu, dass sich der Exekutionsrichter auf die Verteilungstagsatzung vorbereiten und die Anmeldungen prüfen kann (so die RV aaO 51). Eine gesetzliche Verpflichtung, anmeldende Gläubiger auf Mängel ihrer Anmeldung hinzuweisen, besteht aber wie bisher entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung erst in der Verteilungstagsatzung. Das Exekutionsgericht hat demnach nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw. gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge § 182 ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung.An diesen Auffassungen ist ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in Paragraph 210, Absatz eins, EO festzuhalten. Die Frist dient ja dazu, dass sich der Exekutionsrichter auf die Verteilungstagsatzung vorbereiten und die Anmeldungen prüfen kann (so die Regierungsvorlage aaO 51). Eine gesetzliche Verpflichtung, anmeldende Gläubiger auf Mängel ihrer Anmeldung hinzuweisen, besteht aber wie bisher entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung erst in der Verteilungstagsatzung. Das Exekutionsgericht hat demnach nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz eins, ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw. gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge Paragraph 182, ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung.
e) Daraus folgt, dass hier folgende Zuweisungen zu erfolgen haben: Dass dem Bund (Finanzamt) für die angemeldete Forderung von 128.754,20 S kein Vorzugspfandrecht zusteht, hat schon die zweite Instanz zutreffend erkannt. Darauf kann verwiesen werden (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Im Übrigen hat an die Stelle der Zuweisung an die Pfandgläubigerin die Zuweisung an den Zweitbeigetretenen zu treten; soweit nur die Zuweisung an die Pfandgläubigerin als den vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber angemeldeten Betrag übersteigend unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat es dabei zu verbleiben.e) Daraus folgt, dass hier folgende Zuweisungen zu erfolgen haben: Dass dem Bund (Finanzamt) für die angemeldete Forderung von 128.754,20 S kein Vorzugspfandrecht zusteht, hat schon die zweite Instanz zutreffend erkannt. Darauf kann verwiesen werden (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO). Im Übrigen hat an die Stelle der Zuweisung an die Pfandgläubigerin die Zuweisung an den Zweitbeigetretenen zu treten; soweit nur die Zuweisung an die Pfandgläubigerin als den vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber angemeldeten Betrag übersteigend unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat es dabei zu verbleiben.
f) Schon mehrfach wurde ausgesprochen, dass im Zwangsversteigerungsverfahren der durch das Jud 201 geprägte Grundsatz, im Meistbotsverteilungsverfahren finde kein Kostenersatz statt, im Falle eines von einer Partei ausgelösten Zwischenstreits durchbrochen werde, indem gemäß § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO der unterliegende Teil dem obsiegenden Teil die in diesem Zwischenstreit entstehenden Kosten zu ersetzen habe (SZ 58/160 u.a.; RIS-Justiz RS0002195, RS0107415). Im Fall des Rekurses der Pfandgläubigerin an die zweite Instanz lag kein Zwischenstreit vor, weil die bekämpfte Zuweisung durch die Erstrichterin nicht auf Grund einer fehlerhaften Anmeldung des Bundes erfolgte, wohl aber in Ansehung der Anmeldung der Pfandgläubigerin. Insoweit gründet sich die Entscheidung über die Kosten der Rekurse des zweitbeigetretenen betreibenden Gläubigers ON 38 und ON 42 somit auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.f) Schon mehrfach wurde ausgesprochen, dass im Zwangsversteigerungsverfahren der durch das Jud 201 geprägte Grundsatz, im Meistbotsverteilungsverfahren finde kein Kostenersatz statt, im Falle eines von einer Partei ausgelösten Zwischenstreits durchbrochen werde, indem gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO der unterliegende Teil dem obsiegenden Teil die in diesem Zwischenstreit entstehenden Kosten zu ersetzen habe (SZ 58/160 u.a.; RIS-Justiz RS0002195, RS0107415). Im Fall des Rekurses der Pfandgläubigerin an die zweite Instanz lag kein Zwischenstreit vor, weil die bekämpfte Zuweisung durch die Erstrichterin nicht auf Grund einer fehlerhaften Anmeldung des Bundes erfolgte, wohl aber in Ansehung der Anmeldung der Pfandgläubigerin. Insoweit gründet sich die Entscheidung über die Kosten der Rekurse des zweitbeigetretenen betreibenden Gläubigers ON 38 und ON 42 somit auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraphen 41 und 50 ZPO.